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17. Wahlperiode …

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Language: german
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                 17. Wahlperiode                                                            Drucksache   17/133

                 HESSISCHER LANDTAG                                                                      06. 05. 2008




Gesetzentwurf
der Fraktion der FDP
für ein Zehntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)


A.     Problem
       Das Bundesverfassungsgericht hat in jüngerer Zeit mehrere Entschei-
       dungen zur Vereinbarkeit von Sicherheitsgesetzen mit Bürgerrechten
       getroffen. Zu nennen sind hier insbesondere die Urteile zur akusti-
       schen Wohnraumüberwachung, vorbeugenden Telefonüberwachung,
       zur Rasterfahndung, zur Online-Durchsuchung und zur automatischen
       Erfassung von Kfz -Kennzeiche n.

       Aus diesen Entscheidungen ergibt sich nach wie vor aktueller R    e-
       formbedarf im hessischen Polizeirecht. Insbesondere ist der vom
       Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung postulierte
       Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für die akustische
       Wohnraumüberwachung und für die Telekommunikationsüberwa-
       chung s  icherzustellen. Ferner besteht nach der Entscheidung des
       Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2006 - 1 BvR 518/02 - zur
       Rasterfahndung Anpassungsbedarf. Zuletzt hat das Verfassungsge-
       richt in seinem Urteil vom 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 und 1
       BvR 1254/07 - die hessische Regelung zur automatisierten Erfassung
       von Kfz-Kennzeichen für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Auch
       insoweit besteht aktueller Reformbedarf.

B.     Lösung
       Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird ein verfassungskonformes
       Polizeirecht in Hessen geschaffen. Die Möglichkeit zur automatisier-
       ten Erfassung von Kfz-Kennzeichen wird durch Schaffung einer neu-
       en Rechtgrundlage, die die verfassungsgerichtlichen Vorgaben u   m-
       setzt, ermöglicht.

C.     Befristung
       Das Gesetz ist bereits bis 31. Dezember 2009 befristet.

D.     Alternativen
       Beibehaltung der bisherigen nicht verfassungskonformen Rechtslage.
       Verzicht auf die Möglichkeit der automatisierten Überprüfung von
       Kfz-Kennzeichen.

E.     Finanzielle Auswirkungen
       Keine.

F.     Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße
       betreffen als Männer
       Keine.

G.     Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen
       Keine.




Eingegangen am 6. Mai 2008 · Ausgegeben am 7. Mai 2008
Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags · Postfach 3240 · 65022 Wiesbaden
2                              Hessischer Landtag · 17. Wahlperiode · Drucksache 17/133



Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:


                             Zehntes Gesetz
                zur Änderung des Hessischen Gesetzes
         über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)


                       Vom


                                 Artikel 1

Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 14.
Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Sep-
tember 2007 (GVBl. I S. 634), wird wie folgt geändert:

1.    § 14 Abs. erhält folgende Fassung:
      "(5) Die Polizeibehörden können die Kennzeichen von Fahrzeugen
      ohne Wissen der Person durch den offenen Einsatz technischer Mittel
      automatisiert erheben, wenn
      1. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben
          einer Person erforderlich ist,
      2. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist und
          die Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 18 Abs.
          2 Nr. 1, 3 oder 5 vorliegen oder
      3. eine Person oder ein Fahrzeug nach § 17 ausgeschrieben wurde und
          Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Ausschreibung
          relevante Begehung von Straftaten unmittelbar bevorsteht.
      Die erhobenen Daten können mit zur Abwehr der Gefahr nach Satz 1
      gespeicherten polizeilichen Daten automatisch abgeglichen werden.
      Bei Datenübereinstimmung sind unverzüglich Maßnahmen zur Klä-
      rung des Sachverhalts zu ergreifen. Die Erstellung von Bewegungs-
      profilen ist außer in Fällen des Satzes 1 Nr. 3 unzulässig. Bei Daten-
      übereinstimmung können die Daten polizeilich verarbeitet und im
      Falle des Satzes 1 Nr. 3 zusammen mit den gewonnenen Erkenntnis-
      sen an die ausschreibende Stelle übermittelt werden. Anderenfalls
      sind sie unverzüglich zu löschen. Der flächendeckende stationäre Ein-
      satz der technischen Mittel ist unzulässig."

2.    § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
      "(4) In oder aus Wohnungen sowie Arbeits-, Betriebs und Geschäfts-
      räumen mit Ausnahme der in § 53 Strafprozessordnung genannten
      Berufsgeheimnisträger können die Polizeibehörden ohne Kenntnis der
      betroffenen Personen Daten nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer
      gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person un-
      erlässlich ist. Wird erkennbar, dass durch die Maßnahme Erkenntnis-
      se aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist
      diese sofort abzubrechen. Bereits erlangte Informationen unterliegen
      einem Verwertungsverbot. § 38 Abs. 7 gilt entsprechend, soweit die
      Datenerhebung nicht mit technischen Mitteln erfolgt."

3.    a) In § 15a wird folgender Abs. 4 (neu) eingefügt:
         "(4) Die Maßnahmen dürfen sich nicht gegen die in § 53 Strafpr o-
         zessordnung genannten Berufsgeheimnisträger richten. Wird e    r-
         kennbar, dass durch die Maßnahmen Erkenntnisse aus dem Kern-
         bereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, sind diese so-
         fort abzubrechen. Bereits erlangte Informationen unterliegen e i-
         nem Verwertungsverbot."

      b) Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden Abs. 5 bis 7.

4.    § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      "Die Polizeibehörden können von öffentlichen Stellen oder Stellen
      außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Abwehr einer konkreten G e-
      fahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Lan-
      des oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit oder wenn gleichge-
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      wichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind, die Übermittlung
      von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum
      Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen
      verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtferti-
      gen, dass dies zur Abwehr der Gefahr erforderlich und dies auf ande-
      re Weise nicht möglich ist."

                                 Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.




Begründung:

Allgemein:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. März 2004
(1 BvR 2378/98 und 1 BvR 1084/99) zur akustischen Wohnraumüberwa -
chung (sogenannter "Lauschangriff") unter Bezugnahme auf die Unantast-
barkeit der Menschenwürde festgestellt, dass ein absolut geschützter Kernbe -
reich privater Lebensgestaltung anzuerkennen ist. In d iesem Bereich dürfen
Maßnahmen zur Überwachung von Wohnraum nicht eingreifen. Eine Abwä -
gung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitgrundsatzes findet insoweit
nicht statt. Mit Beschluss vom gleichen Tag (1 BvF 3/92) hat das Bundes-
verfassungsgericht im Zusammenhang mit Regelungen des Außenwirt-
schaftsgesetzes auch für die Telekommunikationsüberwachung festgestellt,
dass der Gesetzgeber die Grundsätze der Entscheidung zur akustischen
Wohnraumüberwachung auch in diesem Bereich zu beachten hat.

Ferner hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juli 2005
(1 BvR 668/04) zur präventiven Telekommunikationsüberwachung nach dem
niedersächsischen Polizeigesetz an diese Rechtsprechung angeknüpft und
klargestellt, dass zwar für die Telekommunikationsüberwachung nicht die
für die Wohnraumüberwachung geltenden Anforderungen notwendig sind,
wegen des Risikos, dass die Abhörmaßnahme Kommunikation aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, diese Maßnahme aber allen-
falls bei einem besonders hohen Rang des gefährdeten Rechtsguts und einer
hohen Intensität der Gefährdung hinzunehmen ist. Erforderlich sind ferner
Sicherungen, dass Kommunikationsinhalte des höchstpersönlichen Bereichs
nicht verwertet und dass sie unverzüglich gelöscht werden, wenn es aus-
nahmsweise zu ihrer Erhebung gekommen ist.

Mit Beschluss vom 4. April 2006 (1 BvR 518/02) hat das Bundesverfas-
sungsgericht festgestellt, dass eine präventive polizeiliche Rasterfahndung
mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nur dann verein-
bar ist, wenn zumindest eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter
wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für
Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist.

Das hessische Polizeirecht entspricht den genannten verfassungsrechtlichen
Vorgaben zurzeit nicht. Dies hat auch der Hessische Datenschutzbeauftragte
wiederholt festgestellt und entsprechende gesetzliche Anpassungen gefordert.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Online -
Durchsuchung vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07)
den Kernbereichsschutz von der Erhebungs- in die Auswertungsphase verla-
gert und vorgegeben, dass Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich g -e
löscht und ihre Auswertung ausgeschlossen werden müssten, doch erscheint
es zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus geboten, im Falle einer
erkennbaren Kernbereichsberührung einen sofortigen Abbruch der Überwa -
chungsmaßnahme vorzusehen.
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Die hessische Regelung zur automatisierten Erfassung von Kfz -Kennzeichen
in § 14 Abs. 5 HSOG hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 11.
März 2008 (1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07) für verfassungswidrig und
nichtig erklärt. Die Norm genügte nicht dem Gebot der Normenbestimmtheit
und Normenklarheit, da sie weder den Anlass noch den Ermittlungszweck
benannte, dem die Erhebung und der Abgleich der Daten dienen sollte. Dar-
über hinaus genügte die Vorschrift in ihrer unbestimmten Weite auch nicht
dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit.

Mit diesem Gesetzentwurf sollen die verfassungsrechtlichen Vorgaben in
hessisches Landesrecht umgesetzt werden.

Zu Art. 1:

Nr. 1:
Das Mittel der automatisierten Kennzeichenerfassung soll auch künftig den
Polizeibehörden in Hessen zu Zwecken der Gefahrenabwehr zur Verfügung
stehen. Dafür bedarf es einer verfassungskonformen Neuregelung. Die hier
vorgeschlagene Regelung orientiert sich an der aktuellen brandenburgischen
Regelung, die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als verfassungskon-
form bewertet hat (BVerfG, 1 BvR 2074/05 vom 11. März 2008, Absatz-Nr.
183). Diese Regelung verbindet eine enge Begrenzung der Eingriffsvorausset-
zungen mit einem relativ weit gefassten Verwendungszweck. Sowohl die Da-
tenerhebung als auch die Datenverarbeitung verfolgen ausschließlich Zwecke
der Gefahrenabwehr und der Straftatenverhütung. Damit besteht eindeutig eine
landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz. Mit der vorgeschlagenen Regelung
wird regelmäßig die Erstellung von Bewegungsprofilen ausgeschlossen und die
Einrichtung von Dauer-Kontrollstellen untersagt.

Nr. 2:
§ 15 Abs. 4 in der derzeit geltenden Fassung sieht vor, dass in oder aus
Wohnungen Daten erhoben werden können, wenn dies zur Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerläss-
lich ist. Durch das Achte Gesetz zur Änderung des hessischen Gesetzes über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S.
444) wurde Abs. 4 ein Satz 2 angefügt, der vorsieht, dass Erkenntnisse aus
dem Bereich privater Lebensgestaltung einem Verwertungsverbot unterlie-
gen. Diese Regelung ist zum Schutze des absolut geschützten Kernbereichs
privater Lebensgestaltung nicht ausreichend. Es bedarf weiterer Schutzvor -
kehrungen. Daher sollen die auch im Strafprozessrecht besonders geschütz-
ten Berufsgruppen v Anwendungsbereich der Vorschrift generell ausge -
                     om
nommen werden. Ferner ist eine Regelung notwendig, die vorsieht, dass im
Falle der Berührung des Kernbereichs privater Lebensgestaltung die Maß-
nahme sofort abzubrechen ist und neben dem absolut geltenden Verwer -
tungsverbot auch eine Löschungspflicht gesetzlich angeordnet wird. Die
gesetzliche Löschungsverpflichtung ergibt sich bereits aus § 27 HSOG.

Nr. 3:
§ 15a HSOG, der die Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwa -
chung regelt, enthält bezüglich des Schutzes des Kernbereichs privater Le -
bensgestaltung derzeit keinerlei Regelung. Daher soll als neuer Abs. 4 eine
Regelung aufgenommen werden, die inhaltlich den Schutzvorkehrungen zur
Wohnraumüberwachung entspricht. Es werden also auch hier die genannten
Berufsgruppen vom Anwendungsbereich ausgenommen sowie eine spezielle
Abbruchsverpflichtung geschaffen. Die Löschungsverpflichtung ergibt sich
auch hier bereits aus § 27 HSOG.

Nr. 4
In seinem Beschluss vom 4. April 2006 stellt das Bundesverfassungsgericht
fest, dass eine präventive Rasterfahndung mit dem Grundrecht auf informa -
tionelle Selbstbestimmung nur vereinbar ist, wenn zumindest eine konkrete
Gefahr für hochrangige Rechtsgüter besteht. Als bloße Vorfeldmaßnahme
entspricht eine solche Rasterfahndung verfa ssungsrechtlichen Anforderungen
nicht. Konkret wird festgestellt, dass eine allgemeine Bedrohungslage, wie
sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 in
Deutschland durchgehend bestanden hat, für eine solche Maßnahme nicht
ausreichend ist. Vorausgesetzt wird vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsa-
chen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder
Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.
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In Hessen wurde die entsprechende Regelung in § 26 HSOG im Jahre 2002
dergestalt geändert, dass nicht mehr das Vorliegen einer gegenwärtigen
Gefahr erforderlich ist, sondern es genügt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Maßnahme zur Verhütung be -
stimmter schwerer Straftaten erforderlich und dies auf andere Weise nicht
möglich ist.

Diese Gesetzesänderung als Reaktion auf die Auslegung der alten Fassung
durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gestaltete die Rasterfahn-
dung zu einer sogenannten Vorfeldmaßnahme um, damit im Zuge der Atten-
tate vom 11. September 2001 die bundesweit durchgeführte Rasterfahndung
auch in Hessen umgesetzt werden konnte.

Nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
bedarf es einer erneuten Anpassung des Landesrechts. Künftig ist es zur An-
ordnung und Durchführung einer Rasterfahndung nicht mehr ausreichend,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Maß-
nahme zur Verhütung der im Gesetz genannten Straftaten erforderlich und dies
auf andere Weise nicht möglich ist, sondern stattdessen müssen tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer konkre-
ten Gefahr für die genannten erheblichen Rechtsgüter erforderlich und auf
andere Weise nicht möglich ist. Damit wird sichergestellt, dass zwar einerseits
keine gegenwärtige, also eine unmittelbar bevorstehende Gefahr gegeben sein
muss, andererseits aber das Bestehen einer allgemeinen Bedrohungslage
gleichfalls nicht ausreichend ist. Der Begriff der konkreten Gefahr ist ein im
Polizeirecht seit Langem verwendeter und eingeführter Begriff, der auch vom
Bundesverfassungsgericht mit der dargelegten Bedeutung verwendet wird.

Zu Art. 2:

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Wiesbaden, 6. Mai 2008
                                                    Der Fraktionsvorsitzende:
                                                                        Hahn