3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
Verordnung
über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder
(BEMFV)
Vom 20. August 2002
Auf Grund des § 12 und des § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Ge- 3. ist ein Standort
setzes über Funkanlagen und Telekommunikationsend- ein Installationsort, an dem eine ortsfeste Funkanlage
einrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) in Ver- errichtet wurde oder errichtet werden soll; zum Stand-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten- ort gehören alle Funkanlagen, die auf demselben Mast
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die oder in unmittelbarer Nähe (die Sicherheitsabstände
Bundesregierung: der einzelnen Antennen überlappen sich) voneinander
betrieben werden,
Inhaltsübersicht 4. ist der standortbezogene Sicherheitsabstand
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsanten-
ne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3
§ 2 Begriffsbestimmungen
Satz 1 unter Einbeziehung der relevanten Feldstärken
§ 3 Grenzwerte umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten wer-
§ 4 Standortbescheinigung den,
§ 5 Erteilen einer Standortbescheinigung 5. ist die Bezugsantenne
§ 6 Standortmitbenutzung die Sendeantenne mit der niedrigsten Montagehöhe
§ 7 Widerruf und Erlöschen einer Standortbescheinigung über Grund, die einen systembezogenen Sicherheits-
abstand erfordert oder aufgrund ihrer Charakteristik
§ 8 Ortsfeste Amateurfunkanlagen bei der Berechnung des standortbezogenen Sicher-
§ 9 Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen heitsabstands berücksichtigt werden muss,
§ 10 Weiterer Schutz von Trägern aktiver Körperhilfen 6. ist der systembezogene Sicherheitsabstand
§ 11 Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer Funkanlage der Abstand zwischen einer einzelnen ortsfesten An-
§ 12 Änderung der Funkanlage tenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach
§ 3 Satz 1 eingehalten werden,
§ 13 Überprüfung
§ 14 Anordnungen der Regulierungsbehörde für Telekommuni-
7. ist der kontrollierbare Bereich
kation und Post der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder
§ 15 Gebühren und Auslagen Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem
aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von
§ 16 Übergangsbestimmungen
Personen ausgeschlossen ist,
§ 17 Inkrafttreten
8. ist der Betreiber
diejenige natürliche oder juristische Person, die die
§1
rechtliche und tatsächliche Kontrolle über die Gesamt-
Zweck und Anwendungsbereich heit der Funktionen einer Funkanlage hat.
Diese Verordnung regelt das Nachweisverfahren zur
Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch §3
den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden Grenzwerte
elektromagnetischen Feldern.
Zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF)
von ortsfesten Funkanlagen sind für den Frequenzbereich
§2 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als
Begriffsbestimmungen Grenzwerte einzuhalten:
Im Sinne dieser Verordnung 1. die in der geltenden Fassung der Verordnung über
elektromagnetische Felder 26. BImSchV festge-
1. ist eine ortsfeste Funkanlage
setzten Grenzwerte und,
eine Funkanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 des Gesetzes 2. soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder eine
über Funkanlagen und Telekommunikationsendein- hierauf gestützte Verordnung keine Regelung trifft, die
richtungen einschließlich Radaranlagen, die während Referenzwerte der Tabelle 2 des Anhangs III der Emp-
ihres bestimmungsgemäßen Betriebes keine Ortsver- fehlung 1999/519/EG des Rates vom 12. Juli 1999 zur
änderung erfährt, Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegen-
2. ist eine ortsfeste Amateurfunkanlage über elektromagnetischen Feldern (0 Hertz bis 300
eine ortsfeste Funkanlage im Sinne der Nummer 1, die Gigahertz) (ABl. EG Nr. L 199 S. 59), sowie
gemäß § 2 Nr. 3 des Amateurfunkgesetzes vom 3. für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz
23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Arti- zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen
kel 48 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe Februar
S. 2992) geändert worden ist, betrieben wird, 2001).
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Die Grenzwerte nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung 2. bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk
von Emissionen anderer ortsfester Funkanlagen min- eine Bauzeichnung oder Skizze des Bauwerks mit
destens an den Orten einzuhalten, an denen auch die Bemaßung (Seitenansicht und Draufsicht), in der der
Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Montageort der Funkanlage darzustellen ist,
Felder 26. BImSchV einzuhalten sind. DIN-Normen, auf 3. Antennendiagramme bezüglich der zu verwendenden
die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der VDE- Antennen.
Verlag GmbH, Berlin und der Beuth-Verlag GmbH, Berlin
und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und (6) Setzt die Bearbeitung eines Antrages zur Erteilung
Markenamt in München archivmäßig gesichert nieder- einer Standortbescheinigung eine Neubewertung von
gelegt. bereits am Standort installierten Funkanlagen voraus, ist
der Antragsteller für den dadurch entstehenden Aufwand
§4 gebührenpflichtig.
Standortbescheinigung
§5
(1) Eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten
isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt und mehr Erteilen einer Standortbescheinigung
darf nur betrieben werden, wenn für diesen Standort eine (1) Zur Erteilung der Standortbescheinigung ermittelt
gültige Standortbescheinigung vorliegt. Das Gleiche gilt die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
für eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten Post vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch
isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von weniger als nach DIN VDE 0848 Teil 1 (Ausgabe August 2000) auf der
10 Watt, die an einem Standort mit einer Gesamtstrah- Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände
lungsleistung von 10 Watt oder mehr errichtet wurde, oder den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 erforderlichen
wenn durch die hinzukommende Funkanlage die Gesamt- standortbezogenen Sicherheitsabstand. Sie bezieht dabei
strahlungsleistung von 10 Watt (EIRP) erreicht oder über- auch die relevanten Feldstärken von umliegenden ortsfes-
schritten wird. ten Funkanlagen ein (standortspezifischer Umfeldfaktor).
(2) Absatz 1 findet Anwendung auf ortsfeste Amateur- (2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
funkanlagen nur soweit die Regelungen des § 8 dies und Post hat eine Standortbescheinigung zu erteilen,
bestimmen. Absatz 1 findet keine Anwendung auf orts- wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb
feste Funkanlagen, die keinen systembezogenen Sicher- des kontrollierbaren Bereichs liegt. Die Anlage darf nur
heitsabstand aufweisen. Die Betreiber der Anlagen nach betrieben werden, wenn sich innerhalb des standortbezo-
Satz 2 haben der Regulierungsbehörde für Telekommuni- genen Sicherheitsabstands keine Personen aufhalten, es
kation und Post die Installationsorte mit Angabe der geo- sei denn aus betriebstechnischen Gründen.
graphischen Koordinaten mitzuteilen. (3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1
(3) Abweichend von Absatz 1 darf eine ortsfeste Funk- nicht vor, kann eine Standortbescheinigung im Einverneh-
anlage ohne Standortbescheinigung betrieben werden, men mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde nur
wenn die sofortige Inbetriebnahme ausschließlich für dann erteilt werden, wenn
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen 1. es sich um einen Kurzwellen, Mittelwellen- oder Lang-
Sicherheit, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten wellen-Rundfunksender handelt, und
im Bereich der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung
erforderlich ist und die Grenzwerte nach § 3 eingehalten 2. unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
werden. Spätestens vier Wochen nach Inbetriebnahme Einzelfalls, insbesondere der Art und Dauer der Anla-
muss ein Antrag bei der Regulierungsbehörde für Tele- genauslastung und des tatsächlichen Aufenthalts von
kommunikation und Post vorliegen oder die Anlage außer Personen im Einwirkungsbereich der Anlage, schäd-
Betrieb genommen werden. liche Gesundheitseinwirkungen nicht zu erwarten sind.
Der Bereich, in dem die Grenzwerte außerhalb des
(4) Bei Anträgen auf Erteilung einer Standortbescheini- kontrollierbaren Bereichs nicht eingehalten werden, ist
gung für die Nutzung von Frequenzen gleich oder größer von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation
als 30 Megahertz sind ausschließlich die im Amtsblatt der und Post in der Standortbescheinigung festzustellen
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Ergänzungsbereich für Rundfunksendeanlagen).
veröffentlichten Antragsformulare zu verwenden. Für die
Zur Gewährleistung dieser Anforderungen ist die Stand-
ausschließliche Nutzung von Frequenzen unterhalb von
ortbescheinigung mit Nebenbestimmungen zu versehen.
30 Megahertz kann die Standortbescheinigung formlos
Die Grenzen des Ergänzungsbereichs sind vom Betreiber
beantragt werden.
zu kennzeichnen. Die Regulierungsbehörde für Telekom-
(5) Der Antrag gilt nur dann als gestellt, wenn die munikation und Post überprüft in regelmäßigen Abstän-
Antragsunterlagen der Regulierungsbehörde für Telekom- den die Einhaltung der Anforderungen. Die Anlage darf
munikation und Post vollständig und im erforderlichen nur betrieben werden, wenn sich innerhalb des standort-
Umfang vorliegen. Mit dem Antrag teilt der Betreiber der bezogenen Sicherheitsabstands, der im kontrollierbaren
Anlagen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation Bereich liegt, keine Personen aufhalten, es sei denn aus
und Post auch die Installationsorte mit Angabe der geo- betriebstechnischen Gründen.
graphischen Koordinaten mit. Dem Antrag sind in zwei-
(4) Kann eine Standortbescheinigung im Sinne der
facher Ausfertigung beizufügen:
Absätze 2 und 3 für eine ortsfeste Funkanlage aufgrund
1. ein Lageplan (Kartenausschnitt, Ausschnitt aus dem messtechnischer Gegebenheiten erst nach deren Errich-
Bebauungs- oder Flächennutzungsplan), in dem die tung und vorläufigen Inbetriebnahme erteilt werden, ist
angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren dem Antragsteller auf Verlangen zuvor eine vorläufige
Nutzung zum Betriebsort der beantragten Funkanlage Standortbescheinigung zu erteilen, wenn aufgrund der
wiederzugeben sind, vorliegenden Daten davon auszugehen ist, dass die Vor-
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aussetzungen zur Erteilung einer Standortbescheinigung (2) Eine Standortbescheinigung erlischt, wenn die
gegeben sein werden. Vor der endgültigen Inbetrieb- Voraussetzungen für ihre Erteilung hinsichtlich der tech-
nahme überprüft die Regulierungsbehörde für Telekom- nischen Parameter der Funkanlage oder infolge einer Ver-
munikation und Post die Funkanlage. Liegen die Voraus- änderung im Umfeld der Funkanlage nicht mehr gegeben
setzungen aufgrund messtechnischer Gegebenheiten zur sind.
Erteilung der Standortbescheinigung nach Absatz 2 oder 3
(3) Eine vorläufige Standortbescheinigung erlischt mit
vor, erteilt sie diese.
Erteilung einer Standortbescheinigung nach § 5 Abs. 2
§6 oder 3.
Standortmitbenutzung
§8
(1) Sind an dem vorgesehenen Standort einer ortsfesten
Funkanlage bereits weitere ortsfeste Funkanlagen vorhan- Ortsfeste Amateurfunkanlagen
den und ergibt die Gesamtleistung aller an dem Standort (1) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage bedarf einer
zu betreibenden ortsfesten Funkanlagen eine Strahlungs- Standortbescheinigung nach § 5, wenn sich am vorgese-
leistung (EIRP) von 10 Watt und mehr, so ist für die zuletzt henen Standort der Anlage bereits ortsfeste Funkanlagen
zu errichtende Funkanlage eine Standortbescheinigung zu befinden, auf die die Regelungen des § 4 anzuwenden
beantragen. Der Antragsteller dieser Funkanlage ist ver- sind.
pflichtet, der Regulierungsbehörde für Telekommunikati-
on und Post die Betreiber der übrigen ortsfesten Funkan- (2) Eine ortsfeste Amateurfunkanlage, an deren Stand-
lagen zu nennen. Die Regulierungsbehörde für Telekom- ort eine Gesamtstrahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt
munikation und Post kann die Betreiber der vorhandenen oder mehr erreicht wird, darf ansonsten nur betrieben
Anlagen auffordern, die für die Prüfung erforderlichen werden, wenn
Daten zur Verfügung zu stellen, soweit ihr die Daten nicht 1. der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb
aufgrund einer vorhandenen Standortbescheinigung vor- des kontrollierbaren Bereichs liegt,
liegen. Werden innerhalb von acht Wochen nach der Auf-
forderung die erforderlichen Daten von diesen Betreibern 2. der Betreiber die Anlage nach § 9 angezeigt hat,
nicht vorgelegt, hat der Antragsteller zu erklären, ob die
3. die Betriebsdaten die Anzeige- oder Antragsdaten
Frist verlängert oder von der Regulierungsbehörde für
nicht überschreiten und
Telekommunikation und Post eine für ihn kostenpflichtige
Feldstärkemessung durchgeführt werden soll. Hat der 4. durch den Betrieb keine Personen, insbesondere Trä-
Antragsteller eine Fristverlängerung beantragt und liegen ger von aktiven Körperhilfen, gesundheitlich geschä-
die erforderlichen Daten auch nach Ablauf dieser Frist digt werden können.
nicht vor, kann die Regulierungsbehörde für Telekommu-
(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1
nikation und Post den Antrag ablehnen.
darf der Betreiber hinsichtlich der Einhaltung der Grenz-
(2) Die Verpflichtungen des Absatzes 1 gelten auch für werte nach § 3 Nr. 3 abweichen, wenn er
den Betreiber einer an einem gemeinsamen Standort
genutzten ortsfesten Funkanlage, der seine Anlage so 1. der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
ändert, dass die Voraussetzungen, unter denen die Stand- Post im Rahmen der Anzeige gemäß § 9 den Bereich
ortbescheinigung erteilt wurde, nicht mehr gegeben sind. außerhalb des kontrollierbaren Bereichs darstellt, in
dem die Grenzwerte nach § 3 Nr. 3 nicht eingehalten
(3) Bei der Bewertung einer bereits vorhandenen Ama- werden (Ergänzungsbereich für aktive Körperhilfen),
teurfunkanlage ist nach der Anleitung der Regulierungs-
behörde für Telekommunikation und Post zur Durch- 2. dafür Sorge trägt, dass sich Träger von aktiven Körper-
führung der Anzeige für jede Sendeantenne oder Sende- hilfen während des Betriebes der Amateurfunkanlage
antennengruppierung die ungünstigste Sendekonfigurati- nicht im Ergänzungsbereich aufhalten.
on anzunehmen. Die Kosten für die Einbeziehung der
Amateurfunkanlage trägt der Antragsteller der Standort- §9
bescheinigung.
Anzeige ortsfester Amateurfunkanlagen
(4) Mit Erteilung der Standortbescheinigung für die
zuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu (1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage
ändernde Funkanlage erlöschen die bislang für diesen mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP)
Standort erteilten Standortbescheinigungen. Die für die von 10 Watt oder mehr hat diese vor Inbetriebnahme der
zuletzt zu errichtende oder im Sinne des Absatzes 2 zu Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
ändernde Funkanlage erteilte Standortbescheinigung gilt anzuzeigen. Hierbei ist die im Amtsblatt der Regulierungs-
zugleich für die übrigen am Standort vorhandenen orts- behörde für Telekommunikation und Post veröffentlichte
festen Funkanlagen. Die Betreiber dieser Funkanlagen Anleitung zur Durchführung der Anzeige anzuwenden.
erhalten hierüber unter Angabe des Inhabers der Stand-
ortbescheinigung eine schriftliche Mitteilung der Regulie- (2) Der Betreiber hat den zur Einhaltung der Grenzwerte
rungsbehörde für Telekommunikation und Post. erforderlichen Sicherheitsabstand rechnerisch oder mess-
technisch auf der Grundlage der Norm DIN VDE 0848
Teil 1 (Ausgabe August 2000) zu ermitteln und in nachvoll-
§7 ziehbarer Form zu dokumentieren.
Widerruf und
(3) Der Anzeige ist eine nachvollziehbare zeichnerische
Erlöschen einer Standortbescheinigung
Darstellung des standortbezogenen Sicherheitsabstands
(1) Eine Standortbescheinigung kann widerrufen wer- und des vom Betreiber kontrollierbaren Bereichs bei-
den, wenn die Grenzwerte des § 3 geändert wurden. zufügen. Der Betreiber hat ferner ab dem Zeitpunkt der
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Inbetriebnahme die nachfolgenden Unterlagen zur Ver- lente isotrope Strahlungsleistung von weniger als 10 Watt
fügung zu halten: (EIRP) aufweist, ist der Regulierungsbehörde für Telekom-
1. Dokumentation über die Einhaltung der Anforderungen munikation und Post innerhalb von vier Wochen nach der
des § 8 Abs. 2 und 3, In- oder Außerbetriebnahme anzuzeigen.
2. Antennendiagramme, sofern es sich um handelsüb- § 12
liche Antennen handelt,
Änderung der Funkanlage
3. einen Lageplan auf der Grundlage des Bebauungs-,
Liegenschafts- oder Flächennutzungsplans, in dem die (1) Der Betreiber einer ortsfesten Amateurfunkanlage,
angrenzenden Grundstücke bzw. Gebäude und deren die den Anforderungen des § 8 Abs. 2 oder 3 unterliegt,
Nutzung zum Betriebsort der angezeigten Funkanlage hat eine erneute Anzeige nach § 9 vorzunehmen, wenn die
sowie die Bereiche, in denen die Grenzwerte nach § 3 Funkanlage technische Parameter aufweist, so dass die
einzuhalten sind, wiederzugeben sind, Voraussetzungen, unter denen die Anzeige vorgenommen
wurde, nicht mehr gegeben sind.
4. bei Montage der Sendeantenne auf einem Bauwerk
eine Bauzeichnung oder Skizze mit Bemaßung (Seiten- (2) Der Betreiber einer ortsfesten Funkanlage, die den
ansicht und Draufsicht) und Regelungen des § 4 unterfällt, hat der Regulierungsbehör-
de für Telekommunikation und Post Änderungen der
5. Angabe der Konfiguration der installierten ortsfesten Funkanlage hinsichtlich der gemeldeten Daten unverzüg-
Amateurfunkanlage, einschließlich ihrer Sendeleistung lich anzuzeigen.
und aller anderen technischen Parameter, die zur
Beurteilung der von der Anlage ausgehenden maxima- § 13
len elektromagnetischen Felder erforderlich sind.
Überprüfung
(4) Der Betreiber einer Amateurfunkanlage ist auch nach
Abgabe seiner Anzeige verpflichtet, sich zu vergewissern, (1) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
ob seine gemachten Angaben weiterhin zutreffend sind. In und Post kann vor Ort die Einhaltung der in den Standort-
den Fällen, in denen die Anzeige nicht mehr den tatsäch- bescheinigungen festgelegten Werte überprüfen und
lichen Gegebenheiten entspricht, ist vom Betreiber das durch regelmäßige Messreihen die Funktionalität des
Anzeigeverfahren erneut durchzuführen. Standortverfahrens dokumentieren. Der Betreiber hat zur
Durchführung der Überprüfung den Bediensteten der
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu
§ 10 üblichen Geschäftszeiten den Zutritt zu der betreffenden
Weiterer Schutz Funkanlage zu ermöglichen und alle zur Durchführung der
von Trägern aktiver Körperhilfen Überprüfung notwendigen Maßnahmen durchzuführen
und zu unterstützen. Der Betreiber hat die Aufwendungen
(1) Wer eine ortsfeste Funkanlage oder eine Amateur- der Kontrolle zu tragen, wenn die in seinem Antrag
funkanlage in einem Frequenzbereich von 9 Kilohertz bis 3 gemachten Angaben unzutreffend waren.
Gigahertz betreibt, hat in geeigneter Art und Weise den
Schutz von Trägern aktiver Körperhilfsmittel zu ermög- (2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation
lichen, die sich in dem Bereich aufhalten, in dem die und Post kann die im Rahmen der Anzeige nach § 9
Grenzwerte nach Entwurf DIN VDE 0848-3-1/A1 (Ausgabe gemachten Angaben überprüfen. Dazu hat der Betreiber
Februar 2001) nicht eingehalten werden (Einwirkungsbe- die nach § 9 Abs. 3 bereitzuhaltende Dokumentation der
reich für aktive Körperhilfen). Er hat eine Dokumentation Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
der von ihm getroffenen Maßnahmen bereitzuhalten und vorzulegen. Liegen der Behörde Hinweise vor, dass die
den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten wer-
den, ordnet sie eine Überprüfung der Anlage an. Absatz 1
(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
und Post weist den Einwirkungsbereich für aktive Körper-
hilfen, soweit er über den in der Standortbescheinigung
§ 14
festgelegten Sicherheitsabstand hinausreicht, in der
Standortbescheinigung aus. Der Betreiber einer ortsfesten Anordnungen der Regulierungs-
Amateurfunkanlage, die der Anzeigepflicht des § 8 Abs. 2 behörde für Telekommunikation und Post
oder 3 unterliegt, hat den Einwirkungsbereich für aktive Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
Körperhilfen in einer zeichnerischen Darstellung anzu- Post trifft die erforderlichen Anordnungen, um die Einhal-
geben. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend. tung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie kann insbe-
sondere den Betrieb der ortsfesten Funkanlage beschrän-
ken oder untersagen. Anordnungen, die die Einhaltung
§ 11 des § 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gewährleisten, sind im Einver-
Inbetriebnahme und nehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde
Außerbetriebnahme einer Funkanlage zu treffen.
(1) Die Inbetriebnahme und Außerbetriebnahme einer
ortsfesten Funkanlage, die den Regelungen des § 4 unter- § 15
liegt, ist der Regulierungsbehörde für Telekommunikation Gebühren und Auslagen
und Post unverzüglich anzuzeigen. Für Amtshandlungen der Regulierungsbehörde für Tele-
(2) Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der Außerbe- kommunikation und Post aufgrund der vorgenannten
triebnahme einer ortsfesten Funkanlage (Basisstation) in Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach An-
öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die eine äquiva- lage 1 erhoben. In den Fällen
3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002
1. der Zurücknahme eines Antrages nach dem Beginn der § 16
sachlichen Bearbeitung und vor der Beendigung der
Übergangsbestimmungen
Amtshandlung oder der Ablehnung eines Antrages aus
anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit werden § 4 gilt bis zum 31. Dezember 2003 nicht für ortsfeste
bis zu 75 Prozent der Gebühr für den beantragten Ver- Funkanlagen, die vor dem 20. August 1997 in Betrieb
waltungsakt, genommen wurden. Wird eine solche Anlage nach Inkraft-
treten dieser Verordnung technisch verändert oder wer-
2. einer vollständigen oder teilweisen Zurückweisung den an ihrem Standort weitere ortsfeste Funkanlagen
eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, errichtet, findet § 4 Anwendung.
soweit die Erfolglosigkeit nicht nur auf der Unbeacht-
lichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvor-
schrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 17
beruht, werden bis zu 100 Prozent der Gebühr für die Inkrafttreten
angegriffene Amtshandlung
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
erhoben. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. August 2002
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2002 3371
Anlage
(zu § 15)
A. Gebühren für die Erteilung einer Standortbescheinigung Gebühr in Euro
A.1 Grundbetrag für die Bearbeitung eines Antrages 73
A.2 Zusätzlich zu A.1 für jede zu bewertende Sendeantenne (auch für bereits am 92
Standort vorhandene und zu bewertende Sendeantennen bei Standortmitbe-
nutzungen; auch bei vorläufigen Standortbescheinigungen gemäß § 5 Abs. 4)
A.3 Zusätzlich zu A.1 bei Betrachtung eines Standortes nach § 5 Abs. 3 Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand
anhand der Gebühren-
nummern A.5.1 bis A.5.3.
A.4 Je zu bewertender Sendeantenne bei der Umwandlung einer vorläufigen 92
in eine endgültige Standortbescheinigung
A.5 Zusätzlich zu den Gebührenpositionen A.2 bis A.4, wenn Messungen Die Höhe der Gebühr
oder Nahfeldberechnungen erforderlich sind bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand
anhand der Gebühren-
nummern A.5.1 bis A.5.5.
A.5.1 Stundensatz für Beamte des höheren Dienstes 240,17
A.5.2 Stundensatz für Beamte des gehobenen Dienstes 169,37
A.5.3 Stundensatz für Beamte des mittleren Dienstes 129,82
A.5.4 Stundensatz für den Einsatz von Mess-Kfz (einschließlich messtechnischer 57,26
Einrichtungen im Mess-Kfz)
A.5.5 Fahrleistung eines Mess-Kfz je Kilometer 0,23
B. Sonstige Gebühren Gebühr in Euro
B.1 Anzeige einer nicht bescheinigungspflichtigen Funkanlage gemäß § 11 Abs. 2 22
B.2 Zweitschrift einer Standortbescheinigung 25
C. Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standortbescheinigung Gebühr in Euro
oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von Anzeige-
und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter
Verstoß gegen § 8 der Verordnung
C.1 Verwaltungsmäßiges Bearbeiten eines Verstoßes einschließlich Festlegen 100 2 000
der Maßnahmen nach Aufwand
C.2 Zusätzlich zu C.1 bei Ausführen eines mobilen Messeinsatzes Die Höhe der Gebühr
bemisst sich nach dem
tatsächlichen Aufwand
anhand der Gebühren-
nummern A.5.1 bis A.5.5.