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ARD · BDZV · DJV · Deutscher Presserat …

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Language: german
Created: Fri Jan 26 11:12:23 2007
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              ARD · BDZV · DJV · Deutscher Presserat
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                                                                           19. Januar 2007




                      Gemeinsame Stellungnahme

zum Referenten-Entwurf für ein ,,Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations-
überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung
der Richtlinie 2006/24/EG
Az.: RB 3-4104/11-R5 884//2006


von
      Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD)
      Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV)
      Deutscher Journalisten-Verband (DJV)
      Deutscher Presserat
      Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ)
      Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di)
      Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation (VPRT)
      Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)


A. Problem

Mit dem Referentenentwurf bereitet das Bundesjustizministerium den Weg für einen Regie-
rungsentwurf, mit dem die Bundesregierung ein in sich stimmiges System der strafprozessu-
alen heimlichen Ermittlungsmethoden zu schaffen beabsichtigt. Dabei werden in dem Refe-
rentenentwurf nicht nur die Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung (§§ 100 a ff
StPO) überarbeitet, sondern es werden auch die Vorschriften der o. a. Richtlinie der EU vom
15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich
zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze
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    Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                          überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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erzeugt oder verarbeitet werden, in nationales Recht umgesetzt. Darüber hinaus soll das vor-
geschlagene System aber auch die von den Zeugnisverweigerungsrechten der Berufsgeheim-
nisträger (§§ 53, § 53 a StPO) geschützten Interessen durch eine neue Regelung (§ 53 b StPO-
E) berücksichtigen.

Die Medien und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in besonderem Maße von den
nachfolgend aufgeführten Änderungen des Referentenentwurfes betroffen. Im Einzelnen wird
dort vorgeschlagen:

?      zu § 53 b StPO-E: hinsichtlich aller strafprozessualer Ermittlungsmaßnahmen das Zeug-
       nisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen zu relativieren,

?      zu § 97 Abs. 2 StPO: die Regelung im Wesentlichen unverändert zu lassen,

?      zu § 98 Abs. 1 StPO: die Regelung inhaltlich nicht an die veränderten Gegebenheiten der
       Arbeitsweisen in den Medien anzupassen,

?      den Katalog der Anlassstraftaten in § 100 a StPO auszuweiten,

?      in § 100 b StPO den Namen und die Anschrift von Betroffenen einer Telekommunikati-
       onsüberwachung nur ,,soweit möglich" anzugeben und

?      in § 100 b StPO-E die Relevanz der möglichen Überwachungsergebnisse für das jeweilige
       Strafverfahren oder andere Strafverfahren in dem vorgesehenen Bericht möglicherweise
       nicht darzustellen,

?      in § 100 c StPO-E den großen Lauschangriff auf Medienmitarbeiterinnen und -mitarbeiter
       in nicht näher bestimmten Fällen zuzulassen,

?      in § 100 g StPO-E eine Überwachung der Telekommunikationsverbindungsdaten bereits
       dann zuzulassen, wenn eine beliebige Straftat mittels Telekommunikation begangen wur-
       de,

?      in § 101 StPO-E Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung in den Akten erst
       dann zu dokumentieren, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung der von Ü-
       berwachungsmaßnahmen betroffenen Personen erfüllt sind, sowie

?      in § 101 StPO-E eine Benachrichtigung der von Telekommunikationsüberwachungsmaß-
       nahmen betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen gar nicht mehr vorzuse-
       hen, wenn fünf Jahr seit Beendigung der Maßnahme verstrichen sind,
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    Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                          überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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?      zu § 108 StPO in grundrechtsrelevanten Fällen ein vom Bundesverfassungsgericht ange-
       regtes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich von Zufallsfunden nicht vorzusehen,

?      in § 110 a TKG-E die Speicherung von umfangreichen Verbindungsdaten der Telekom-
       munikation zu jedweden Zwecken der Strafverfolgung auf Vorrat für sechs Monate vor-
       zusehen und den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf diese Daten für die Verfol-
       gung jedweder Straftat zuzulassen.

Soweit hier die §§ 97, 98 und 108 StPO angesprochen sind, ist mit in den Blick zu nehmen,
dass seitens der Bundestagsfraktionen der FDP (BT-Drs. 16/956) und von Bündnis 90/Die
Grünen (BT-Drs. 16/576) eigenständigen Gesetzentwürfe zur Sicherung der Pressefreiheit
vorliegen, die bereits Gegenstand einer Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bun-
destages waren.
Nach Auffassung der Stellung nehmenden Rundfunkanstalten, Medienunternehmen und Ver-
bände schlägt das Bundesjustizministerium mit dem Referentenentwurf einen ganz anderen
Weg ein, der gerade nicht zu einer Stärkung des Zeugnisverweigerungsrechts von Journalis-
tinnen und Journalisten führt, sondern stattdessen geeignet ist, den durch das Zeugnisverwei-
gerungsrecht bezweckten Schutz der Informanten und der von staatlichen Eingriffen unge-
störten Redaktionsarbeit nachhaltig zu beschädigen. Die Stellung Nehmenden appellieren
daher eindringlich an die Bundesregierung, diesen Weg nicht weiter zu verfolgen. Stattdessen
sollten der Schutz des journalistischen Zeugnisverweigerungsrechts und seine Wirkungen in
strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen effektiver gestaltet und verbessert werden.

Im Einzelnen:

B. Allgemeine Stellungnahme

I. Berufliche Kommunikation als schutzwertes Gut

Die Tätigkeit von Journalistinnen und Journalisten, Nachrichten zu beschaffen und zu
verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder in anderer Weise an der Meinungsbil-
dung mitzuwirken, setzt die Kommunikation der Angehörigen der Berufsgruppe untereinan-
der in den Redaktionen, mit Interviewpartnern und Informanten voraus. Die berufliche Kom-
munikation der Journalistinnen und Journalisten ist das Fundament, auf der die Medien ihre
Aufgabe erfüllen, möglichst viele Staatsbürger mit den politischen, wirtschaftlichen, kultu-
rellen und sozialen Fragen in der Gesellschaft zu konfrontieren1. Diese Kommunikation muss
sich von Einflüssen Außenstehender frei entfalten können. Die insbesondere von staatlichen

1
     zur Funktion der Massenmedien in der Demokratie vgl. Meyn, Massenmedien, S. 23 ff, Konstanz 2004
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Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                      überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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Maßnahmen freie und ungestörte berufliche Kommunikation von Journalisten ist eine we-
sentliche Grundbedingung für die Presse- und Rundfunkfreiheit. Die konstituierende Bedeu-
tung der genannten Freiheitsrechte für die Demokratie ist ohne sie nicht vorstellbar. Ein-
griffsmöglichkeiten oder gar Eingriffe in diese Kommunikationsprozesse durch staatliche
Stellen weisen auf einen nur mangelhaften, jedenfalls eingeschränkten Schutz der Presse- und
Rundfunkfreiheit hin2.

Die berufliche Kommunikation der Journalisten ist hinsichtlich verschiedener Aspekte zu
schützen. Des Schutzes bedarf das unmittelbare Gespräch mit Informanten in Redaktionsräu-
men ebenso, wie die Telekommunikation mit diesen über Festnetzanschlüsse oder Mobilver-
bindungen. Soll die berufliche Kommunikation Schutzgegenstand sein, ist der E-Mail-
Verkehr der Journalisten mit in den Blick zu nehmen. Auch gilt das für Internetrecherchen.
Beruflich kommuniziert wird außerhalb von Redaktionsräumen in der Öffentlichkeit oder in
geschlossenen Räumen mit Tippgebern etc. Schließlich sind auch die Diskussion und Gesprä-
che mit Redaktionskolleginnen und -kollegen Bestandteil der beruflichen Kommunikation.

Diese verschiedenen Formen der Kommunikation bedürfen des Schutzes vor staatlichen Ein-
griffsmöglichkeiten in unterschiedlicher Weise. Die Voraussetzungen eines der Presse- und
Rundfunkfreiheit angemessenen Schutzes der Informanten und des Redaktionsgeheimnisses
müssen den Bedingungen der jeweiligen Kommunikationsform angepasst sein, um das Ziel
des Schutzes erreichen zu können. Das wird an Hand weniger Beispiele deutlich. Genügt z.B.
in dem einen Fall der Gewahrsam des Journalisten an Schriftstücken des Informanten, um das
Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 5 StPO auszulösen, so ist im Fall eines Telefonats mit
dem Informanten das Gewahrsamsmoment völlig unbedeutend. Das Telefonat ist deswegen
nicht weniger schutzwürdig. Der E-Mail-Verkehr unterliegt als elektronische Post einerseits
dem Gewahrsamsmoment, andererseits ist er aber wegen der elektronischen Wege anfällig
gegen elektronische Abschöpfungsvorgänge, die stattfinden können, bevor die E-Mail den
Empfänger erreicht. Elektronische Verkehrsdaten werden bei Journalisten zum Teil gespei-
chert, sind aber vor allem auch bei Telekommunikationsunternehmen abrufbar. Dementspre-
chend ist der Schutz des Telefonats, des E-Mail-Verkehrs, der Verbindungsdaten und der
sonstigen beruflichen Kommunikation mit dem Informanten jeweils diesen Kommunikations-
formen angepassten Schutzmechanismen zu unterwerfen, um das für die Medientätigkeit un-
abdingbare Vertrauensverhältnis zwischen Informant und Journalist in allen Kommunikati-
onsvarianten zu gewährleisten. Das Bundesjustizministerium hat dabei den Weg gewählt, in
§ 53 b StPO-E eine einheitliche Lösung für alle Ermittlungsmaßnahmen zu allen Kommuni-
kationsvorgängen vorzuschlagen. Dem stimmen die Stellung Nehmenden aus systematischen

2
    Darauf weist z.B. die aktuelle Rangliste der ,,Reporter ohne Grenzen" hin, in der Deutschland nur noch
    Platz 23 einnimmt, vgl. www.reporter-ohne-grenzen.de/rangliste-2006.html
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    Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                          überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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Gründen grundsätzlich zu. Allerdings muss die Lösung den Schutz der beruflichen Kommu-
nikation auch durchgehend tatsächlich gewährleisten. Das ist bei dem Vorschlag zu § 53 b
StPO nicht der Fall. Im Gegenteil:
Durch den Formulierungsvorschlag in § 53 b des Entwurfes wird, soweit Journalistinnen und
Journalisten angesprochen sind, der Schutz des Zeugnisverweigerungsrechtes ausdrücklich
nicht auf die nachfolgenden Ermittlungsmaßnahmen der StPO fortgeführt, sondern stattdessen
relativiert.

Aus Sicht der Stellung nehmenden Medienverbände und Unternehmen sind der Zugang zu
Informationen, die Bearbeitung von recherchierten, zugeschickten oder bereits im öffentlichen
Raum erhältlichen Informationen sowie auch die Verbreitung von Nachrichten oder Meinun-
gen im Rahmen des skizzierten Kommunikationsprozesses zu schützen. Der Informanten-
schutz gehört zu den absoluten Essentials des investigativen Recherchierens 3. So ist auch die
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen4. Das Bemühen von Journalis-
ten, potenzielle Informanten dazu zu bewegen, ihre Kenntnisse zum Zwecke der journalisti-
schen Aufbereitung und Veröffentlichung weiter zu geben, wäre von vornherein zum Schei-
tern verurteilt, könnten sich die Informanten nicht darauf verlassen, dass Journalisten ihre
Quellen nicht preisgeben, aus denen sie ihre Informationen bezogen haben5. Zudem wird der
Informantenschutz auch als berufsethische Norm in Ziff. 6 des Pressekodex betont. Die Ein-
haltung dieser Norm durch Journalistinnen und Journalisten wird nicht nur eingefordert, son-
dern ist ihre vornehme Pflicht.

Im Hinblick auf die in §§ 100a ff. StPO-E vorgesehenen Maßnahmen ist unter Praxisgesichts-
punkten der Arbeit von Journalisten und Redaktionen auf folgende Kontaktmöglichkeiten mit
Beschuldigten, Opfern und anderen Betroffenen hinzuweisen:

?     Der Journalist untersucht eine bereits bekannte Straftat und führt daher Gespräche mit Be-
      schuldigten oder möglichen Teilnehmern, mit Opfern und sonstigen Personen

?     Straftäter oder Beschuldigte oder sonstige Informanten melden sich bei Journalisten, um
      ihre Version eines Tatbestandes oder eines laufenden Verfahrens zu erläutern.

?     Der Journalist recherchiert Tatbestände, die sich durch Gespräche und Indizien als Straftat
      erweisen.

?     Der Journalist recherchiert ganz andere Tatbestände, in deren Zusammenhang Gespräche
3
  Ludwig, Investigativer Journalismus, S. 272, Konstanz 2002
4
  BVerfG AfP 2003, 138 (148) = BVerfGE 107, 299 ff
5
  Branahl, Medienrecht, S. 40, 1. Aufl.
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    Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                          überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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      mit Straftätern oder Beschuldigten über Umstände stattfinden, die sich als Straftaten er-
      weisen.

?     Der Journalist muss Rechercheergebnisse, Berichte oder Gerüchte verifizieren, um seine
      Arbeit in bestimmte Richtungen fortsetzen zu können oder aber abzubrechen.


Die Recherche von Journalisten hat auch im Bereich von Straftaten bzw. Beschuldigten große
Bedeutung für die freiheitliche Demokratie. Journalisten können und müssen Tatbestände
anders als Strafverfolgungsbehörden recherchieren, da sie

?     Sachverhalte nicht nur entsprechend strafrechtlicher Tatbestände aufklären und verfolgen,
      sondern
?     Sachverhalte um emotionale, kulturelle oder politische Zusammenhänge ergänzen und

?     Meinungen wiedergeben können.


Journalisten erhalten auch andere Informationen als Strafverfolgungsbehörden, weil der In-
formant davon ausgehen darf, dass

?     die Informationen auch bei fehlenden Beweisen oder Indizien vom Journalisten zunächst
      weiter bearbeitet werden. Journalistische Berichterstattung ist nicht an rechtsförmige Be-
      weismittelverfahren gebunden. Sie kann sich im Zweifel auch nach Plausibilitätsgrundsät-
      zen richten,

?     der Journalist den Tippgeber nicht wie die Polizei oder Behörden wegen unterlassener An-
      zeige von Straftaten oder wegen Teilnahme anzeigen muss, d.h. die Hilfe des Tippgebers
      sich letztlich zu seinem Nachteil auswirkt,

?     der Informant nicht in Polizei- oder Gerichtsakten auftaucht. Solche Akten könnten dazu
      führen, dass auf Grund der Einsichtmöglichkeiten der Verteidigung eines Beschuldigten
      die Identität des Informanten an die Öffentlichkeit gezerrt wird, mit der Folge, dass der Be-
      schuldigte mit den Mitteln seines Milieus gegen den Informanten vorgeht,

?     der Journalist nicht in mögliche oder vermeintliche Absprachen oder Verbindungen zwi-
      schen anderen Beschuldigten und Strafverfolgungsbehörden oder Behörden verwickelt ist,

?     das offene, klare Wort (Geständnis) weitere Recherchen oder unangenehme Fragen des
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    Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                          überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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      Journalisten verhindert, ohne aber damit ein Ergebnis eines Justizverfahrens zu präjudizie-
      ren.

Die journalistische Arbeit behindert dabei die Strafverfolgungsbehörden in aller Regel nicht.
Sie nimmt vielmehr die wichtige Aufgabe war, Missstände, auch solche, die strafrechtlich
relevant sind, an die Öffentlichkeit zu bringen. Diese, für den öffentlichen Meinungsbil-
dungsprozess innerhalb eines Rechtsstaates wichtige Aufgabe wäre massiv gefährdet, wenn
Informanten befürchten müssen, dass ihre Informationen gegenüber Journalisten mitge-
schnitten werden können, selbst wenn sie sich in ihrer oder einer anderen Wohnung aufhalten.


II. Verfassungsaspekte

1. Art. 5 Abs. l Satz 2 GG

Die berufliche Kommunikation von Journalisten zum Zwecke der Recherche mit dem Ziel,
die Rechercheergebnisse für die Veröffentlichung zu verwenden, ist durch das Grundrecht der
Presse- und Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. l Satz 2 GG geschützt. Art. 5 Abs. l Satz 2 GG ent-
hält nicht nur ein individuelles Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe 6, sondern die Presse-
und Rundfunkfreiheit ist auch institutionell verfassungsrechtlich abgesichert. Die institutio-
nelle Eigenständigkeit der freien Presse7 und die objektiv-rechtliche Gewährleistung der
Rundfunkfreiheit8 umfassen auch den Schutz der Informationsbeschaffung9. Neben der In-
formationsbeschaffung sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch
das Redaktionsgeheimnis und der Informantenschutz durch die Presse- und Rundfunkfreiheit
abgesichert10.

Die Informationsbeschaffung, die Tätigkeit in der Redaktion sowie die Arbeit mit Informa n-
ten sind ohne berufliche Kommunikation der Journalisten untereinander und mit Dritten nicht
denkbar. Die Beschaffung der Information setzt einen darauf gerichteten Kommunikations-
vorgang voraus. Informanten sind Personen, die Journalisten etwas mitteilen, das diese veröf-
fentlichen (sollen). Das Redaktionsgeheimnis umfasst nicht nur eigene oder im Archiv vor-

6
       BVerfGE 7 S. 198 (205)
7
       BVerfGE 10 S. 118(121)
8
       BVerfGE 12 S. 205 (261)
9
       Ständige Rspr. des BVerfG, vgl. nur: BVerfGE 20 S. 162 (187); 77 S. 65 (74 f.); 91 S. 125 (134);
       BVerfG AfP 2003 S. 138 (146)
10
       BVerfGE 20 S. 162 (187); 36 S. 193 (204); 50 S. 234 (240); 66 S. 116 (133),
       BVerfG AfP 2003 S. 146 (Fn. 20)
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 Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                       überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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handene Dokumente, sondern auch die Vertraulichkeit der freien Rede in der Redaktion11.

Die Freiheit der Medien, die im Interesse freier individueller und öffentlicher Meinungsbil-
dung gewährleistet ist12 und der wegen dieser Interessenwahrnehmung ,,konstituierende Be-
deutung für die Demokratie" zukommt 13, ist ohne die berufliche Kommunikation zur Beschaf-
fung der Information, mit dem Informanten und in der Redaktion nicht zu verwirklichen. Wo
die Vertraulichkeit einer Redaktion ,,nicht mehr gesichert ist, wird es spontane, ins Unreine
gesprochene, möglicherweise verfehlte, gleichwohl die Diskussion fördernde Äußerungen
kaum noch geben; eine Zeitungs- oder Zeitschriftenredaktion, in der es keine freie Rede gibt,
wird aber schwerlich das leisten, was sie leisten soll"14.

Der Schutz der Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit, der Schutz der Informationsbeschaffung
und der Vertraulichkeit zwischen den Medien und ihren Informanten sind daher jeweils nur
Teilaspekte eines übergreifenden Geschehens, nämlich der beruflichen Kommunikation als
Quelle eines breiten Informationsflusses, der die freie individuelle und öffentliche Meinungs-
bildung miterzeugen soll. Dieser Kommunikationsprozess muss sich ungehindert durch visu-
elle und auditive Eingriffe von außen, insbesondere des Staates, entfalten können, damit die
Medien ihrer Aufgabe, einen relevanten Beitrag zum gesellschaftlichen Prozess der Kommu-
nikation zu liefern, gerecht werden können.

Nicht von ungefähr verwendet das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die
Formel, dass es mit dem Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit unvereinbar wäre,
wenn staatliche Stellen sich Einblick in die Vorgänge verschaffen dürften, die zur Entstehung
einer Zeitung, Zeitschrift oder Sendung führen15.

Der verfassungsrechtliche Schutz der Presse- und Rundfunkfreiheit bezieht sich demnach
nicht nur auf die Teilaspekte der Informationsbeschaffung, des Redaktionsgeheimnisses und
des Informantenschutzes. Geschützt ist vielmehr die berufliche Kommunikation der Journa-
listen insgesamt, also die Kommunikation, die der Wahrnehmung der Funktion der Medien
dient. Unerheblich ist es daher aus verfassungsrechtlicher Sicht, ob die berufliche Kommuni-
kation zwischen Journalisten und ihren Informanten oder Kontaktpersonen unmittelbar statt-
findet oder ob sie über technische Vorrichtungen vermittelt wird. Wenn das Vertrauensver-

11
     Vgl. BVerfG NJW 1984 S. 1741 (1742)
12
     BVerfGE 83 S. 238(315)
13
     Die über die Medien vermittelten Informationen sind eine wesentliche Voraussetzung der Funktionsweise
     einer freiheitlichen Demokratie, BVerfG AfP 2003 S. 147
14
     Vgl. BVerfG NJW 1984 S. 1741 (1742)
15
     BVerfGE 66, 116 (134); 77, 65 (75); BVerfG NJW 1997, 1841 (1843); BVerfG AfP 2003, 138 (146)
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 Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                       überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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hältnis zwischen Journalisten und ihren Informanten geschützt ist, kann es nicht darauf an-
kommen, ob sich beide Personen im Gespräch gegenüber sitzen, über das Festnetz bzw. den
Mobilfunk telefonieren, sich per E-Mail austauschen, per Fax kommunizieren oder über das
Internet in seinen vielfältigen Erscheinungsformen in Verbindung stehen. Wenn die Vertrau-
lichkeit der freien Rede in der Redaktion nicht durch staatliche Einblicke gestört werden darf,
kann es verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht anders gewertet werden, wenn der Austausch
der Äußerungen über Handy oder sonst elektronisch bzw. digital erfolgt 16.

Wie alle Grundrechte des Art. 5 Abs. l GG ist allerdings die Presse- und Rundfunkfreiheit
nicht uneingeschränkt geschützt. Allgemeine Gesetze ziehen der Vertraulichkeit der berufli-
chen Kommunikation Grenzen, Art. 5 Abs. 2 GG. Eine wirksame Strafverfolgung, das Inte-
resse an der Aufklärung schwerer Straftaten und eine möglichst umfassende Wahrheitser-
mittlung im Gerichtsverfahren haben ebenfalls verfassungsrechtliche Wurzeln17, nämlich im
Rechtsstaatsprinzip 18. Allgemeine Gesetze sind solche, die sich weder gegen bestimmte Mei-
nungen als solche richten, noch Sonderrechte gegen den Prozess freier Meinungsbildung dar-
stellen19. Zu diesen allgemeinen Gesetzen gehören die Strafprozessordnung20, wie andere
Verfahrensordnungen21. Diese Gesetze wenden sich weder gegen bestimmte Meinungen noch
gegen den Prozess freier Meinungsbildung, noch schaffen sie Sonderrechte gegen die Medien.
Sie dienen vielmehr anderen schützenswerten Rechtsgütern, z. B. der Strafverfolgung und der
Wahrheitsermittlung im Prozess. Allerdings ist die Grenzziehung der Presse- und Rundfunk-
freiheit durch allgemeine Gesetze ihrerseits im Lichte des Art. 5 Abs. l Satz 2 GG auszu-
leuchten22. Es ist jedoch, gerade wenn sich wichtige Rechtsgüter, wie hier Presse- und Rund-
funkfreiheit und das Interesse an einer funktionierenden Strafrechtsverfolgung gegenüber ste-
hen, nicht ausreichend, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Güterabwägung grund-
sätzlich den Behörden zu überlassen und auf den Einzelfall zu verschieben. Vielmehr hat be-
reits der Gesetzgeber auf der Grundlage der objektivrechtlichen Garantie der Presse- und
Rundfunkfreiheit den Ausgleich der Grundrechte und Verfassungsgarantien vorzunehmen23.
Das erfolgt im Referentenentwurf insbesondere durch den Vorschlag zu § 53 b StPO nicht.

16
     Sedes materiae ist insoweit allerdings in erster Linie Art. 10 Abs. l GG, der Gewährleistungsbereich des Art.
     5 Abs. l Satz 2 GG kommt daneben aber in Betracht. BVerfGE 19, 342 (347); 29, 183 (194); Dörr, AfP
     1995 S. 378 (381); BVerfG AfP 2003, 138 ( 146)
17
     BVerfGE 19, 342 (347; 29, 183 (194); BVerfG AfP 2003,138 (142 u. 147); Dörr, Af P 1995 S.378(381);
18
     BVerfGE 77, 65 (76); BVerfG AfP 2003, 138 (142)
19
     BVerfGE 7, 198 (209 f.)
20
     BVerfGE 77, 65 (75)
21
     BVerfGE 95, 220 (238)
22
     BVerfGE 7, 198 (209); 50, 234 (241)
23
     BVerwGE 70, 310 (315); BVerfG AfP 2003, 138 (147)
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 Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                       überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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Durch diese Norm wird vielmehr die Entscheidung über die Reichweite des Schutzes des
Zeugnisverweigerungsrechts der Medienmitarbeiter dem Einzelfall überlassen. Ein wirksamer
Informantenschutz ist damit nicht mehr sicherzustellen.


2. Art. 10 Abs. l GG
Das Fernmeldegeheimnis wird neben dem Brief- und dem Postgeheimnis in Art. 10 GG ge-
währleistet. Es umfasst den Schutz der Privatsphäre und die individuelle Kommunikation oh-
ne Kenntnisnahme Dritter. Art. 10 GG schützt die Bedingungen einer freien Kommunikation,
also nicht nur den Kommunikationsinhalt, sondern auch den Kommunikationsvorgang als
solchen und seine näheren Umstände, insbesondere, ob und wann zwischen welchen Personen
und Fernmeldeanschlüssen Verbindungen zustande kamen oder versucht wurden24. Es soll
vermieden werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch deswegen unterbleibt oder
nach Form und Inhalt anders verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass die
staatlichen Stellen Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikations-
inhalte gewinnen25. Die Nutzung der Telekommunikationsmittel soll in allem vertraulich
möglich sein26.

Art. 10 Abs. l GG bietet einen "dynamischen Grundrechtsschutz": Die Vertraulichkeit der
Inhalte individueller Kommunikation wird auch dann sichergestellt, wenn diese mittels mo-
derner Übertragungstechniken, -medien und -dienste stattfindet. Das Fernmeldegeheimnis
schützt dabei nicht nur den - zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Grundgesetzes allein
erfassten - Telefonverkehr, sondern auch den gesamten individuellen Informationsaustausch
mittels leitungsgebundener oder drahtloser elektromagnetischer Wellen27. Geschützt sind da-
mit auch neue Formen der Kommunikation, welche die Bedeutung herkömmlicher Kommu-
nikationsmedien zunehmend relativieren, z. B. E-Mail oder Telefax28 und Kommunikations-
mittel wie ISDN- oder Mobilfunkanschlüsse29.

Art. 10 GG enthält zunächst ein Abwehrrecht der Grundrechtsberechtigten gegen Eingriffe
durch Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden in die Vertraulichkeit des auch fern-


24
     BVerfGE 67, 157 (172); 85, 386 (396); BGH NStZ 1993, 192; BVerfG AfP 2003,138, (141)
25
     BVerfGE 100, 313, (358 f.)
26
     BVerfGE 100 S. 313 (359)
27
     Kloepfer, Informationsrecht, § 3 Rz. 32
28
     Jarass/Pieroth, GG, Art. 10 Rz. 5
29
     BVerfG, AfP 2003 S. 138 (141)
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 Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                       überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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meldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs 30. Daneben hat Art. 10 GG aber auch
eine objektiv-rechtliche Funktion31. Daraus können sich positive staatliche Handlungsaufträge
zu Vorkehrungen gegen Übergriffe nicht staatlicher Dritter ergeben. Dem ist der Gesetzgeber
durch eine Reihe von Normen zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses nachgekommen (z. B.
TKG).

Die Einschränkung des Grundrechts aus Art. 10 Abs. l GG ist gem. Art. 10 Abs. 2 Satz l GG
aufgrund eines Gesetzes möglich. Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt vor, wenn
staatliche Stellen sich ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den
Umständen eines Telekommunikationsvorgangs verschaffen32. Der öffentlichen Gewalt ist ein
Eingriff auch dann zuzurechnen, wenn sich die Anordnung unmittelbar nur an ein Telekom-
munikationsunternehmen wendet und dieses verpflichtet, Daten über das Kommunika-
tionsverhalten Dritter zu übermitteln, soweit das Unternehmen keinen Handlungsspielraum
hat, der Anordnung nicht Folge zu leisten33. Die Möglichkeit, das Fernmeldegeheimnis auf
der Grundlage des Art. 10 Abs. 2 GG einzuschränken, wurde vom Gesetzgeber schon mehr-
fach wahrgenommen, z. B. durch §§ l00a, l00b, l00c, 100g ­ l00i StP034. Es muss zu denken
geben, wenn Grundrechte, wie hier Art. 10 Abs. 2 GG, durch eine stetige Erweiterung von
Maßnahmen im Bereich der Strafverfolgung eingeschränkt werden.


3. Art. 2 Abs. l GG
Art 2 Abs. l GG gewährleistet im Rahmen des verfassungsrechtlichen Schutzes des allgemei-
nen Persönlichkeitsrechts auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung35. Jedoch
kommt dieses Recht bei Eingriffen in den Fernmeldeverkehr neben Art. 10 Abs. l GG nicht
zur Anwendung, weil die speziellere Garantie des Art. 10 die allgemeine Gewährleistung des
Art. 2 GG verdrängt 36.




30
     BVerfGE67S. 157, (185)
31
     BVerfGE 67 S. 157, (185)
32
     BVerfGE 100 S. 313, (366)
33
     BVerfG AfP 2003 S. 141
34
     Kloepfer, Informationsrecht, § 3 Rz. 31
35
     BVerfG AfP 2003, 138 (141)
36
     BVerfG AfP 2003, 138 (141); BVerfGE 100, 313 (358)
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C. Stellungnahme zu den einzelne Vorschriften der StPO

1. Zu § 53 b StPO-E
a) Abs. 1 und Abs. 2
Der Referentenentwurf nimmt zwar die von der Wissenschaft 37 gegebene Anregung auf, (ver-
deckte) Ermittlungsmaßnahmen und Zeugnisverweigerungsrechte zu einem stimmigen G            e-
samtkonzept zusammen zu fügen. Er folgt dem vom Arbeitskreis Strafprozessrecht und Poli-
zeirecht erarbeiteten Vorschlag38 jedoch nicht. Im Übrigen differenziert der Entwurf zu § 53 b
StPO-E hinsichtlich der danach zulässigen Ermittlungsmaßnahmen zwischen den Zeugnis-
verweigerungsberechtigten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und Nr. 4 einerseits, den anderen
nach § 53 StPO zur Verweigerung des Zeugnis Berechtigten andererseits. Hinsichtlich der
erst genannten Gruppe wird ein Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot uneingeschränkt
vorgesehen. Dem gegenüber wird für u.a. Zeugnisverweigerungsberechtigte nach § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 lediglich eine im Zeugnisverweigerungsrecht zu berücksichtigende Verhältnis-
mäßigkeitsprüfung etabliert, die zu einem Beweiserhebungsverbot führen kann. Dazu müssten
die Ermittlungsbehörden positiv feststellen, dass das öffentliche Interesse an der von der
zeugnisverweigerungsberechtigten Person wahrgenommenen Aufgabe und das ,,Interesse an
der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsache" dafür
sprechen, die Maßnahme zu unterlassen oder sie ggf. zu beschränken. Für die Verwertung von
Erkenntnissen zu Beweiszwecken soll diese Regelung ebenfalls gelten.

Begründet wird diese Relativierung des Zeugnisverweigerungsrechtes im Rahmen aller in
Betracht kommenden Ermittlungsmaßnahmen insbesondere der Medienmitarbeiter damit,
dass sich ein genereller Vorrang der schutzwürdigen Interessen von Journalisten vor dem öf-
fentlichen Strafverfolgungsinteresse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- ge-
richts verfassungsrechtlich nicht begründen lasse39. Insbesondere wiesen die Zeugnisverwei-
gerungsrechte der Medienschaffenden keinen unmittelbaren Bezug zum Kernbereich privater
Lebensgestaltung auf 40.

Nach Auffassung der Stellung nehmenden Verbände und Unternehmen ist das in § 53 b StPO-
E vorgelegte Konzept der Berücksichtigung von Beweiserhebungs- und -verwertungsverboten
bei nach § 53 und § 53 a StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Personen in sich nicht

37
     Wolter/Schencke, Zeugnisverweigerungsrechte bei (verdeckten) Ermittlungsmaßnahmen,
     Forschungsprojekt 2002
38
     vgl. Stellungnahme der Medienverbände und ­unternehmen vom 11.03.2004, S. 2
39
     Begründung, S. 78 mit Hinweis auf: BVerfGE 107,299(332) ­ Verbindungsdaten -
40
     Begründung, aaO mit Hinweis auf: BVerfGE 109,279 (323) ­ Akustische Wohnraumüberwachung -
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 Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                       überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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stimmig, soweit es die Einteilung der zeugnisverweigerungsberechtigten Personengruppen in
Abs. 1 und Abs. 2 betrifft (aa). Darüber hinaus wird der verfassungsrechtliche Hintergrund
des Informantenschutzes und des Redaktionsgeheimnisses in einer der Presse- und Rundfunk-
freiheit nicht adäquaten Weise eingeordnet (bb). Schließlich wird durch den Entwurf zu § 53
b Abs. 2 StPO-E auch der bisherige Schutz der Medien vor einer staatlichen Bewertung ihrer
Arbeit in Frage gestellt (cc).

     aa)   Zu Recht bezieht § 53 b Abs. 1 StPO-E in seinen Geltungsbereich die Abgeordneten
           mit ein. Ebenso wie Verteidiger haben Parlamentsabgeordnete die Aufgabe, in ihrem
           Bereich um des Funktionierens der Demokratie Willen Kontrollfunktionen auszuüben,
           die für den demokratischen Rechtsstaat zwingende Voraussetzung sind 41. Zu Recht
           weist der Referentenentwurf in seiner Begründung auch darauf hin, dass Ermittlungs-
           maßnahmen (wie der Aussagezwang und die Durchsuchung und Beschlagnahme)
           nach Art. 47 GG von der Nichtausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes der Abge-
           ordneten abhängig, also bei Ausübung des Rechts verboten sind. Der vom Grundge-
           setzgeber aus den o. a. Gründen beabsichtigte weit reichende Schutz der Abgeordne-
           ten spricht daher in der Tat dafür, nicht nur die offenen, sondern auch die verdeckten
           Ermittlungsmaßnahmen zu untersagen, soweit das Zeugnisverweigerungsrecht (der
           Abgeordneten) reicht 42.

           In der Begründung des Entwurfes wird an dieser Stelle angenommen, dass gegen den
           Vorschlag dieser Ausnahmeregelung auch nicht der Hinweis des Bundesverfassungs-
           gerichts in seiner Entscheidung zur akustischen Wohnraumüberwachung spricht, nicht
           in allen Fällen des § 53 StPO erfolge der Schutz um der Menschenwürde der Ge-
           sprächspartner willen43. Der Hinweis bezieht sich lediglich auf die Frage, ob das
           Zeugnisverweigerungsrecht von Parlamentsabgeordneten einen unmittelbaren Bezug
           zum Kernbereich privater Lebensgestaltung aufweist und bereits wegen dieses Bezugs
           besonders vor Eingriffen durch akustische Wohnraum-Überwachungsmaßnahmen zu
           schützen ist. Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht damit aber nicht über die
           Frage entschieden, ob das Zeugnisverweigerungsrecht der Parlamentsabgeordneten
           aus anderen verfassungs- rechtlichen Gründen vor Maßnahmen der akustischen
           Wohnraumüberwachung oder anderen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen in gleicher
           Weise zu schützen ist. Für diesen Schutz spricht manches. Ebenso wie es die Men-
           schenwürde verletzt, wenn der Staat den Menschen zum bloßen Objekt macht, in dem

41
      vgl. BT-Drs. 14/7679, S. 9
42
      vgl. Begründung, S. 54
43
      BVerfG, 1 BvR 2378/98 vom 3.3.2004, Absatz-Nr. 148,
      http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr237898.html
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 Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                       überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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         er in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eindringt, wäre Art. 47 GG ver-
         letzt, wenn die Abgeordneten an einer effektiven Wahrnehmung ihrer Funktion durch
         staatliche Ermittlungsmaßnahmen gehindert würden. Das Bundesverfassungsgericht
         hat ausdrücklich in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass neben dem grund-
         rechtlichen Schutz der räumlichen Privatsphäre im Bezug auf die Kommunikation mit
         Berufsgeheimnisträgern andere Grundrechte für einen vergleichbar weiten Schutz in
         Betracht kommen können, die der besonderen Schutzbedürftigkeit der Kommunizie-
         renden Rechnung tragen44.

         Nichts anderes kann allerdings für nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO zeugnisverwei-
         gerungsberechtigte Personen gelten. Ebenso wie Verteidiger und Abgeordnete nehmen
         Presse- und Rundfunkmitarbeiter oder die Mitarbeiter redaktionell-journalistisch ges-
         talteter Informations- und Kommunikationsdienste eine Kontrollfunktion wahr, die
         von gleicher staatskonstituierender Bedeutung ist45. Die besondere Kontrollfunktion
         der Medien und das erhebliche Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit und Unab-
         hängigkeit der Medien rechtfertigen es, den nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO zeug-
         nisverweigerungsberechtigten Personenkreis, insbesondere Journalisten, in den Gel-
         tungsbereich des § 53 b Abs. 1 StPO-E einzubeziehen46.

         Das Argument, die Zeugnisverweigerungsrechte der Medienschaffenden wiesen kei-
         nen unmittelbaren Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung auf47, kann ­
         wie soeben zum Recht der Parlamentsabgeordneten ausgeführt ­ nicht als Begründung
         dafür herhalten, die Funktion des Zeugnisverweigerungsrechtes im Rahmen von Er-
         mittlungsmaßnahmen zu relativieren. Deswegen ist auch die Zuordnung der zur Zeug-
         nisverweigerung berechtigten Gruppen in § 53 b Abs. 1 einerseits und Abs. 2 anderer-
         seits verfassungsrechtlich nicht stimmig. Wenn Verteidiger und Parlamentsabgeord-
         nete um ihrer Funktion für die Demokratie Willen in Anwendungsbereich des § 53 b
         Abs. 1 StPO-E einbezogen werden, können journalistisch Tätige nicht anders behan-
         delt werden. Für eine Differenzierung sind insoweit keine Gründe ersichtlich.

         Auch der Hinweis im Referentenentwurf, Abgeordnete seien wegen Art. 47 GG nach
         § 53 Abs. 1 StPO-E zu berücksichtigen, vermag die vorgenommene Differenzierung
         nicht zu stützen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medienunternehmen kön-

44
     BVerfG, 1 BvR 2378/98 vom 3.3.2004, Absatz-Nr. 168,
     http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040303_1bvr237898.html
45
     für die Presse: BVerfGE 20,162 (175); für den Rundfunk: BVerfGE 77, 65 (74)
46
     vgl. Wolter/Schencke aaO. S. 7
47
     Begründung, S. 78
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         nen sich auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG berufen. Die Rundfunk- und Pressefreiheit ist eben-
         so verfassungsrechtlich geschützt.

     bb) Ebenso wie bei den Parlamentsabgeordneten sind Zeugnisverweigerungsrechte der
         Medienangehörigen nicht wegen des Persönlichkeitsschutzes des Beschuldigten gege-
         ben, sondern werden um der Funktionsfähigkeit der Institutionen Willen gewährt48.
         Das Zeugnisverweigerungsrecht und die darauf bauenden notwendigen Beschränkun-
         gen von Ermittlungsmaßnahmen sind verfassungsrechtlich zum Schutz der Presse-
         und Rundfunkfreiheit gefordert49. Ein Schutz, der sich auf das Zeugnisverweigerungs-
         recht beschränkte, im Vorfeld der Ausübung dieses Rechtes aber Ermittlungsmaß-
         nahmen ohne Rücksicht auf deren Auswirkungen auf den mit dem Recht bezweckten
         Schutz zuließe, würde den mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bezweckten Grundrechtsschutz
         vereiteln. Soweit und solange das Zeugnisverweigerungsrecht der Ausgangspunkt und
         die Basis des Schutzes ist, müssen vorgesehene Beschränkungen von Ermittlungs-
         maßnahmen diesem Maßstab genügen. Das ist nicht der Fall, wenn der Schutz des
         Zeugnisverweigerungsrechts weiter reicht, als der Schutz im Falle von anderen Er-
         mittlungsmaßnahmen. Das gilt auch und gerade dann, wenn technische Entwicklungen
         die Ausforschung journalistischer Arbeit ermöglichen, ohne dass etwa ein Eindringen
         in Redaktionsräume oder die Aufhebung des Gewahrsams an Informantenmaterial
         notwendig würden.

         Es ist zwar richtig, dass das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben
         hat, der Presse- und Rundfunkfreiheit nicht absoluten Vorrang vor anderen wichtigen
         Gemeinschaftsgütern einzuräumen50. Das Bundesverfassungsgericht bezieht diesen
         Hinweis an den Gesetzgeber jedoch auf einen allgemein und umfassend verankerten
         Schutz von Journalisten, von Maßnahmen (...) bei der Aufklärung von Straftaten ver-
         schont zu bleiben. Nur ein solcher Schutz lässt sich nach den Worten des BVerfG ver-
         fassungsrechtlich nicht begründen51. Ein solcher Schutz wäre aber auch dann nicht ge-
         geben, wenn ­ wie richtig ­ Medienmitarbeiter in den Geltungsbereich des § 53 b Abs.
         1 StPO-E einbezogen würden.

         § 53 b StPO-E bezieht sich auf den Umfang des nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO
         gewährten Zeugnisverweigerungsrechtes. Diese Norm bietet weder einen umfassen-
         den, noch gar einen absoluten Schutz des zeugnisverweigerungsberechtigten Perso-
48
     vgl. BVerfGE 109,279 ff. Rz. 148
49
     vgl. Degenhart, Bonner Kommentar GG, Rz. 400, Juli 2006
50
     BVerfGE 107,29(332); 77, 65 (75 f)
51
     BVerfGE 107,299, aaO.
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         nenkreises, von Maßnahmen bei der Aufklärung von Straftaten verschont zu bleiben.
         So differenziert § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 53 Abs. 2 StPO bereits zwischen
         dem Informantenschutz und dem Schutz selbst erarbeiteter Materialien52. Das Zeug-
         nisverweigerungsrecht entfällt z.B., wenn sich der Inhalt selbst erarbeiteter Materia-
         lien und eine darauf aufbauende, mögliche Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens
         beitragen soll oder diese Aussage den Gegenstand entsprechender Wahrnehmungen
         betrifft. Der darüber hinaus reichende Schutz der Informanten ist wiederum verfas-
         sungsrechtlich begründet, worauf auch das Bundesverfassungsgericht in ständiger
         Rechtsprechung hinweist53. Es ist daher verfassungsrechtlich weder geboten noch gar
         veranlasst, den Schutz der durch (verdeckte) Ermittlungsmaßnahmen tangierten be-
         ruflichen Kommunikation von Journalistinnen und Journalisten dadurch einzuschrän-
         ken, dass ihr Zeugnisverweigerungsrecht über § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO hinaus
         relativiert wird.
         Das BVerfG hat dem Gesetzgeber zwar nicht aufgegeben, der Presse- und Rundfunk-
         freiheit absoluten Vorrang vor anderen Gemeinschaftsgütern einzuräumen und damit
         generell von Maßnahmen der Strafverfolgung zu verschonen. Gleichzeitig wird aber
         auch die Bedeutung der Pressefreiheit für die demokratische Grundordnung betont und
         das BVerfG lässt in der genannten Entscheidung keinen Zweifel daran, dass es eines
         effektiven Schutzes der Pressefreiheit und des Informantenschutzes bedarf54. Darauf ­
         und nicht auf die Frage eines generellen Vorrangs gegenüber dem Strafverfolgungs-
         interesse ­ kommt es hier an. Dies spricht ebenfalls dafür, Medienmitarbeiter in den
         Geltungsbereich des § 53 b Abs.1 StPO-E mit einzubeziehen.

     cc) § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StPO gewährleistet das Zeugnisverweigerungsrecht der Me-
         dienmitarbeiter zwar nicht umfassend und absolut, aber weit reichend insbesondere
         hinsichtlich des notwendigen Schutzes der Informanten der Medien. Dieser Schutz
         wird durch den Wortlaut des § 53b Abs. 2 Satz 1 StPO-E bezogen auf sonstige Er-
         mittlungs- maßnahmen in Frage gestellt. Die über die konkrete Ermittlungsmaßnahme
         entscheidende Behörde oder das entscheidende Gericht sollen das ,,öffentliche Interes-
         se" an den von der konkreten Person wahrgenommenen Aufgaben, sowie das ,,Interes-
         se an der Geheimhaltung der anvertrauten Tatsachen" bewerten. Mit diesen Formulie-
         rungen wird von Richtern und Staatsanwälten verlangt bzw. es wird ihnen ermöglicht,
         über den Wert der Inhalte zu entscheiden. Wenn auch eine solche Einzelfallabwägung
         im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit, etwa beim Streit um Persönlichkeitsrechtsverlet-
         zungen, üblich ist, so kann es doch nicht geboten sein, einen vergleichbaren Mecha-

52
     zu weit. Einschränkungen der Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts vgl. Degenhart, aaO, Rz 401 ff
53
     zuletzt BVerfG AfP 2003,138(148); 20,162(187); 77,65(74 f); 91,125(134).
54
     BVerfG AfP 2003,138(146) m.w.N. aus seiner Rechtsprechung
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 Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                       überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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          nismus bei solchen, Grundrechte beschränkenden Maßnahmen, wie der Strafverfol-
          gung, einzusetzen. Es besteht die Gefahr, dass ein Werturteil etwa über seriöse und
          unseriöse Medien oder über politische und unterhaltende Beiträge abgegeben oder
          sonst zwischen Medien und ihren Nachrichten und Beiträgen differenziert werden soll.
          Ein solches staatliches Urteil ist aber mit der Freiheit der Medien nicht vereinbar55.

     b) Abs. 4
     Nach § 53 b Abs. 4 StPO-E sollen die vorgesehenen Beweiserhebungs- und
     -verwertungsverbote nicht greifen, sobald gegen eine zeugnisverweigerungsberechtigte
     Person ein Strafverfahren wegen eines Teilnahmeverdachts oder des Verdachts einer Be-
     günstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei eingeleitet ist. Eine vergleichbare Verstri-
     ckungsregelung ist in § 97 Abs. 2 S. 3 und in § 100 a Abs. 6 S. 3 StPO-E vorgesehen. Die
     Begründung weist darauf hin56, dass anders als bei den bisher bestehenden Verstrickungs-
     regelungen nunmehr gefordert sei, dass auf Grund des Tatverdachts gegen den Berufsge-
     heimnisträger bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

     Aus Sicht der Stellung nehmenden Verbände und Unternehmen ist zu allen vorgeschlage-
     nen Verstrickungsregelungen erforderlich, dass wenigstens ein dringender Tatverdacht
     gegeben sein muss, wenn von den Regelungen des § 53 b Abs. 1 bis 3 StPO-E abgesehen
     werden soll. Zur Begründung wird auf die Stellungnahme zu § 97 StPO-E hingewiesen.


2. Zu § 97 StPO-E
Für die Journalisten kann sich § 97 Abs. 5 S. 2 StPO weiterhin in den Fällen negativ auswir-
ken, in denen der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte einer der in § 97 Abs. 2 S. 3
StPO genannten Straftaten oder als Teilnehmer verdächtig ist oder wenn es sich um strafver-
strickte Gegenstände handelt. Eine Ausnahme vom Beschlagnahmeverbot wird vom Gesetz
insoweit angeordnet. Es reicht bereits ein einfacher Verdacht der Tatbeteiligung. Wie die vom
DJV untersuchten Fälle der Jahre 1987 bis 2005, aber auch der jüngste Fall der Durchsuchung
des Magazins ,,Cicero" zeigen, ist der bloße (einfache) Verdacht einer Tatbeteiligung schnell
konstruiert57. Es reichen tatsächliche ,,Anhaltspunkte" für die Einleitung der Strafverfolgung
und seien sie noch so schwach. In der Praxis zeigt sich, dass die Ermittlungsbehörden im Inte-
resse der Strafverfolgung zu schnell bereit sind, von Maßnahmen Gebrauch zu machen, die
eine Beschneidung der ungestörten, durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten berufli-

55
     BVerfGE 101, 361 (389) = BVerfG, 1 BvR 653/96 vom 15.12.1999, Absatz-Nr. 99,
     http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19991215_1bvr065396.html; BVerfGE 35, 202 (223)
56
     vgl. Begründung, S. 80
57
     so (der ehemalige Staatsanwalt) Prantl, in: Die Mumie lebt, SZ vom 12.07.2001
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 Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                       überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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chen Kommunikation von Journalisten bedeuten58. So hat z.B. auch das LG Potsdam59 die
Anklage gegen den Journalisten Schirra u.a. deswegen nicht zugelassen, weil der Informant
und dessen Motivation für den Geheimnisverrat unbekannt seien, daher könne nicht zum
Nachteil eines Angeklagten unterstellt werden, dass der Informant die Veröffentlichung des
verratenen Geheimnisses wollte. Mit den gleichen Argumenten könne auch behauptet werden,
dass der Informant lediglich Hintergrundinformationen liefern wollte und eine Veröffentli-
chung von ihm nicht angestrebt worden sei.

Die vom Referentenentwurf insoweit vorgeschlagene Regelung, wonach zukünftig ein Er-
mittlungsverfahren eingeleitet sein muss, wird die bisherige Praxis nicht nachhaltig zu Guns-
ten der Journalisten verändern. Ausweislich der vorliegenden Fallsammlung der Jahre 1987
bis 2005 war in keinem der Fälle fraglich, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet
war. Gleichwohl waren häufig nur Vermutungen die Grundlage des Ermittlungsverfahrens,
wie soeben am Fall ,,Cicero" geschildert.

Die Erfahrung zeigt, dass die Medien für die Strafverfolgungsbehörden von besonderem Inte-
resse sein können, weil gerade sie häufig über besonders brisante Unterlagen verfügen. 60 So
wird z.B. auch in dem Beschluss des Amtsgerichts Potsdam, mit dem die Durchsuchung der
Wohn- und Geschäftsräume des Journalisten Schirra und der Redaktionsräume der Zeitschrift
,,Cicero" angeordnet wurde, lediglich behauptet, dem Beschuldigten Schirra sei bekannt ge-
wesen, dass die Weitergabe des Berichts durch einen Mitarbeiter des BKA an ihn in der Ab-
sicht erfolgte, den geheimen Inhalt der Mitteilung in der Presse zu veröffentlichen. Dies sei
auch dem Chefredakteur des Magazins ,,Cicero" bekannt gewesen. Aus welchen Tatsachen
diese angebliche Kenntnis folgen soll, wird nicht mitgeteilt. Das LG Potsdam hat es anders
gesehen. Daher hat das LG Potsdam in der oben bezeichneten Entscheidung auch anders ge-
urteilt. Offenbar war also diese Kenntnis gerade nicht positiv nachgewiesen, sondern lediglich
unterstellt worden.

Dem ist entgegengehalten worden, der dringende Tatverdacht bedeute mehr als den sogar für
die Anklageerhebung geforderten Grad an Gewissheit. Deshalb sei die Verdachtsschwelle des
dringenden Tatverdachtes in der Strafprozessordnung bei keiner noch so schwerwiegenden
Ermittlungsmaßnahme vorgesehen. Liege dringender Tatverdacht vor, so sei die Beweislage
zur Anklageerhebung nämlich bereits ausreichend. Weitere Ermittlungsmaßnahmen seien

58
     vgl. Pöppelmann AfP 1997,485(490)
59
     vgl. Bericht der Netzeitung vom 17.07.2006:"Gericht lehnt ,,Cicero"-Prozess ab",
          www.netzeitung.de/medien
60
     Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes ... zur Änderung der Strafprozessordnung,
      BT-Drs. 14/5166, S. 10
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 Gemeinsame Stellungnahme zum Referenten-Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikations-
                       überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
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nicht mehr erforderlich und wären damit unverhältnismäßig. 61 Dieser Einwand überzeugt
nicht. Bei grundrechtsbeschränkenden Zwangsmaßnahmen ist in der StPO durchaus an ande-
rer Stelle dringender Tatverdacht gefordert62. Auch diese Maßnahmen erfolgen im Ermitt-
lungsverfahren und setzen voraus, dass nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand die be-
gründete hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung gegeben ist. Es kann daher
keine Rede davon sein, dass in der StPO der dringende Tatverdacht bei keiner noch so
schwerwiegenden Ermittlungsmaßnahme vorgesehen sei 63.

Auch bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionen oder Arbeitsräumen von
Journalisten wird das Grundrecht der Pressefreiheit erheblich eingeschränkt. Durchsuchungen
und Beschlagnahmen in Redaktionen sind Zwangsmaßnahmen, die die Pressefreiheit von
Journalisten empfindlich beschränken.
Die Stellung nehmenden Verbände und Unternehmen halten daher eine Ergänzung zu § 97,
Abs. 2 Satz 3 StPO für vorzugswürdig, wie sie etwa in der eingangs erwähnten BT-Drs.
16/956 vorgeschlagen wird:
,,Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des
Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder
Hehlerei dringend verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine
Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder
die aus einer Straftat herrühren, soweit sich die zu beschlagnahmenden Gegenstände unmit-
telbar auf die Tat beziehen, wegen derer die Beschlagnahme erfolgen soll.

3. Zu § 98 StPO-E
Nach Auffassung der Stellung Nehmenden sollte zukünftig eine Beschlagnahme nach § 97
Abs. 5 S. 2 in der Wohnung oder anderen Räumen einer zeugnisverweigerungsberechtigten
Person nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 nur dann zulässig sein, wenn sie durch einen Richter ange-
ordnet wird. Entsprechende Gesetzesvorschläge liegen vor 64.

Nach Auffassung des BGH sind die von der Redaktion räumlich und sachlich getrennten Bü-
ros freier Mitarbeiter von Medienunternehmen den in § 98 Abs. 1 S. 1 StPO genannten Re-
daktionsräumen nicht gleich zu stellen mit der Folge, dass derzeit nicht ein Richter die Durch-

61
     vgl. Eckhardt Pick, Parlamentarischer Staatssekretär, BMJ, Plenarprotokoll Nr. 14/183, S. 18176
62
     z.B. für die Verhängung der Untersuchungshaft, § 112 StPO, oder für die vorläufige Festnahme durch die
     Staatsanwaltschaft bzw. Beamte des Polizeidienstes bei Gefahr in Verzug, § 127 StPO oder für die sofortige
     Vorführung des Beschuldigten, § 134 Abs. 1 StPO
63
     selbst in der strafprozessualen Literatur wird erwogen, die Anforderungen an den Verdachtsgrad zu steigern,
      um vor allem die Aufdeckung staatlicher Missstände, die im öffentlichen Interesse liegt, nicht zu gefährden,
      vgl. Nack, KK, aaO, §97, Rz. 40
64
      BT-Drs. 16/956 (FDP-Fraktion) und 16/576 (B90/Die Grünen)
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suchung in solchen Büros in jedem Fall vorher anordnen muss 65. Nach Auffassung der Ver-
bände vermag eine solche Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der derzeit gel-
tenden Norm im Jahr 1975 angemessen gewesen sein. Im Jahr 2007 wirkt sie auf Grund der
völlig geänderten Beschäftigungsverhältnisse und Arbeitssituationen von Journalistinnen und
Journalisten überholt. Die Rechtsprechung negiert, dass zunehmend Zeitungen und Zeit-
schriften oder Rundfunkbeiträge bzw. Teile von ihnen nicht mehr in Redaktionsräumen von
Verlagshäusern oder Rundfunkunternehmen hergestellt werden, sondern von freien Mitarbei-
tern in ihren eigenen Büros. Das Ergebnis ihrer Arbeit wird unmittelbar elektronisch auf die
Druckmaschinen oder Abspielstationen gesendet. Es wäre daher sachgerechter, die richterli-
che Anordnung der Beschlagnahme auf Gegenstände in den Privaträumen eines Journalisten
zu erstrecken.

Die Regelungsreichweite sollte dabei auch auf ,,andere Räume" erstreckt werden, wie etwa in
der BT-Drs. 16/956 und dem insofern übereinstimmenden Gesetzesantrages des Landes Ba-
den-Württemberg, BR-Drs. 650/06, bereits vorgeschlagen. Dadurch wird der Schutzbereich
auf alle Räumlichkeiten erstreckt in denen journalistisch gearbeitet wird. Die Frage, ob z.B.
Informations- und Kommunikationsdienste in den Schutzbereich des Beschlagnahmeverbots
nach § 97 Abs. 5 S. 1 StPO einbezogen werden, kann mit dieser Formulierung ohne weiteres
bejaht werden.

4. Zu § 100 a StPO-E
Durch § 100 a StPO-E wird es den Ermittlungsbehörden ermöglicht, im Zusammenhang mit
der Telekommunikationsüberwachung beschuldigter Personen zwangsläufig auch die Tele-
kommunikation nicht beschuldigter Personen und damit auch solcher Personen zu ü-
berwachen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind66. In der vorgeschlage-
nen Fassung zu § 100 a Abs. 1 StPO-E wird der Kreis der Delikte, weswegen eine Überwa-
chung der Inhalte der Telekommunikation zukünftig in Betracht kommen soll, auf sog.
,,schwere Straftaten" begrenzt. Unterschieden werden diese Straftaten von den von Art. 13
Abs. 3 S. 1 GG vorausgesetzten besonders schweren Straftaten dadurch, dass sie eine Min-
desthöchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweisen, in Einzelfällen auf Grund der be-
sonderen Bedeutung des geschützten Rechtsguts und des besonderen öffentlichen Interesses
an der Strafverfolgung aber auch eine geringe Freiheitsstrafe nach sich ziehen können, wobei
eine Höchststrafe von einem Jahr nicht mehr dem Begriff der schweren Straftat entsprechen
soll67.

65
     BGH NJW 1999,2051 ff
66
     vgl. Zöller, Zeugnisverweigerungsrechte und heimliche Ermittlungsmaßnahmen im Strafprozessrecht ­ zur
     Situation de lege lata in: Wolter/Schenke (Hrsg., Zeugnisverweigerungsrechte (verdeckten) Ermittlungs-
     maßnahmen, S. 325 ff (346).
67
     vgl. Begründung, S. 85
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Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass der Katalog der Anlassstraftaten in § 100 a StPO ein-
gegrenzt werden soll. Die Begrenzung auf sog. ,,schwere Straftaten" führt allerdings im Er-
gebnis nicht dazu, sondern zu einer nicht unerheblichen Ausweitung der Katalogstraftaten.

Durch die Regelung in § 100 a StPO können sich staatliche Stellen Kenntnisse über Kommu-
nikationsinhalte verschaffen68. Sie greifen damit in den Schutz des Fernmeldegeheimnisses
(Art. 10 GG) ein, das den Schutz der Privatsphäre und den der individuellen Kommunikation
umfasst. Vergleichbar der durch Art. 13 GG geschützten räumlichen Privatsphäre soll Art. 10
GG einen telekommunikative Privatsphäre sicherstellen. Deswegen ist es nach Auffassung
der Stellung nehmenden Medienverbände und ­unternehmen gerechtfertigt, den Katalog der
Anlassstraftaten für Maßnahmen der Telekommunikationsinhalte nicht anders zu gestalten,
als den nach § 100 c StPO durch Art. 13 Abs. 3 S. 1 GG gerechtfertigten Katalog besonders
schwerer Straftaten.

Nach der geltenden Fassung des § 100 a StPO werden zeugnisverweigerungsberechtigte Jour-
nalistinnen und Journalisten und damit ihre berufliche Kommunikation vor der Überwachung
der Telekommunikationsinhalte nicht geschützt. Die Ansicht, dass § 100 a StPO wegen der
Regelung in § 97 StPO dahingehend einschränkend auszulegen sei, dass gegenüber den in
§ 53 StPO genannten geschützten Berufsausübenden eine Überwachung der Telekommunika-
tionsinhalte nur dann angeordneten werden dürfe, wenn sie selbst als Täter oder Beteiligte in
Verdacht stehen69, hat sich ­ soweit ersichtlich ­ nicht durchgesetzt. Vielmehr wird darauf
hingewiesen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Regelungen der §§ 53 und 97 StPO Zeug-
nisverweigerungsrechte bei § 100 a StPO nicht berücksichtigen wollte 70. Die geltende Fas-
sung des § 100 a StPO führt nach Auffassung der Stellung nehmenden Verbände und Unter-
nehmen mit ihren Möglichkeiten, die Inhalte der Telekommunikation unverdächtiger Zeug-
nisverweigerungsberechtigter Personen zu überwachen, zu einer Verletzung des grundgesetz-
lich geschützten Redaktionsgeheimnisses und des Informantenschutzes. Auch die Telekom-
munikation muss in dem Rahmen frei von staatlichen Eingriffen sein, in dem das Zeugnis-
verweigerungsrecht auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG greift. Das ist derzeit nicht
gewährleistet. Für den Fall, dass der Anregung der Stellung nehmenden Verbände und Unter-
nehmen zu § 53 b Abs. 1 StPO-E nicht gefolgt wird, wird eine dem § 100 c Abs. 6 StPO ver-
gleichbare Regelung auch für § 100 a StPO-E für notwendig erachtet.



68
     vgl. BVerfGE 100,313(358 f)
69
     SK-StPO,Rudolphi, § 100 a, Rz. 21, m.w.N.
70
     LK-Schäfer, § 100 a, Rz. 25
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5. Zu § 100 b StPO-E
Zu § 100 b Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StPO-E wird vorgeschlagen, den Namen und die Anschrift der
betroffenen Person, gegen die sich die Maßnahme nach § 100 a StPO richtet, nur dann an-
zugeben, soweit diese Angaben möglich sind. Diese Einschränkung ,,soweit möglich" trage
dem Umstand Rechnung, dass nicht stets vollständige Angaben zur Person den Betroffenen
bekannt sind oder der Name der Person noch gar nicht bekannt sei.

Die Benachrichtigungspflicht durch die mit der Durchführung der Maßnahme nach § 100 a
StPO befassten Behörden ist nicht nur mehrfach vom Bundesverfassungsgericht angemahnt
worden71, sondern ist auch durch entsprechende rechtstatsächliche Untersuchungen72 belegt.
Umso weniger besteht Anlass dazu, die derzeit nach § 100 b Abs. 2 S. 2 StPO geltende Ver-
pflichtung zu relativieren, in der Anordnung der Überwachungsmaßnahme den Namen und
die Anschrift des Betroffenen zwingend aufzunehmen. Die in § 100 b Abs. 2 Nr. 1 StPO-E
enthaltenen Worte ,,soweit möglich" sollten daher gestrichen werden.

In § 100 b Abs. 6 Nr. 5 und 6 wird vorgeschlagen, dass in dem Bericht des (noch zu schaffen-
den) Bundesamtes für Justiz auch aufzunehmen ist, ob die Überwachung Ergebnisse erbracht
hat, die für das Verfahren relevant sind, bzw. ob diese Ergebnisse für andere Strafverfahren
relevant sind oder für Strafverfahren voraussichtlich relevant sein werden.

Die Stellung nehmenden Verbände und Unternehmen sind der Auffassung, dass diese zu-
nächst nur zur Diskussion gestellten Angaben73 zwingend in den Bericht des Bundesamtes
aufzunehmen sind. Die Relevanz der Überwachungsmaßnahmen für das Strafverfahren, in
dem ermittelt wird bzw. für andere Strafverfahren, die die Voraussetzungen des § 100 a StPO
erfüllen würden, ist nicht nur auf der Basis subjektiver Einschätzungen feststellbar. Die Rele-
vanz der Maßnah