DER LANDRAT
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Amtsblatt des Kreises Recklinghausen
Nr. 69/2008 vom 21. Mai 2008
Allgemeinverfügung
zur Festlegung des Zeitpunktes und der Einzelheiten der Durchführung
der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit und
zur Regelung von Ausnahmen von der Impfpflicht
für das Gebiet des Kreises Recklinghausen
Aufgrund der
· §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV. NRW. S. 370/SGV.
NRW. 2010) in der geltenden Fassung,
· § 4 Abs. 1 a und 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-
Durchführungsverordnung vom 31.08.2006 (eBAnz. 2006AT 46 V1),
zuletzt geändert am 02.05.2008,
· § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Tierseuchenrechts (SGV NRW 7831) in der geltenden Fassung
wird hiermit Folgendes bestimmt:
1. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter von Rindern,
Schafen und Ziegen im Kreis Recklinghausen.
2. Gem. § 4 Abs. 1 a der EG-Blauzungenbekämpfungs-
Durchführungsverordnung gilt:
Herausgeber:
a) für Halter von Schafen und Ziegen
Kreis Recklinghausen
Der Landrat
· Schafe und Ziegen, sind im Zeitraum vom 30.05.2008 bis
Kurt-Schumacher-Allee 1
einschließlich 30.06.2008 nach den Angaben des
45657 Recklinghausen
Impfstoffherstellers gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu
lassen. In die Impfung sind alle Tiere einzubeziehen, die am Tag
der Impfung 90 Tage und älter und impffähig sind. Anforderungen von
Exemplaren beim
· Schafe und Ziegen, die am Impftermin nach dem vorstehenden Kreis Recklinghausen
Absatz noch keine 90 Tage alt sind oder danach geboren werden, Fachdienst 10 Zentrale
können bis einschließlich 31.12.2008 geimpft werden. Ebenso sind Aufgaben und Controlling
Schafe/Ziegen zu behandeln, die aus einem vom Tierhalter nicht
zu vertretenden Grund, nicht bis zum 30.06.2008 geimpft werden Telefon: 02361 53-3090
konnten. Telefax: 02361 53-3290
Das Amtsblatt des Kreises Recklinghausen kann als Email im Acrobat-Format (PDF-Datei) oder info@kreis-re.de
gegen Beteiligung an den Portokosten von 30,00 jährlich abonniert werden. (siehe Herausgeber) www.vestischer-kreis.de
· Schafe und Ziegen, die zum vorgesehenen Impftermin nicht impffähig sind, sind
bei Wiedererlangung der Impffähigkeit unverzüglich nachzuimpfen.
b) für Halter von Rindern
· Rinder sind im Zeitraum vom 13.06.2008 bis einschließlich 13.08.2008 nach den
Angaben des Impfstoffherstellers gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu
lassen. In die Impfung sind alle Tiere einzubeziehen, die am Tag der Impfung 90
Tage und älter und impffähig sind.
· Rinder, die am 13.06.2008 jünger als 90 Tage sind oder danach geboren
werden, können bis zum 31. 12. 2008 nachgeimpft werden. Ebenso sind Rinder
zu behandeln, die aus einem vom Tierhalter nicht zu vertretenden Grund, nicht
bis zum 13.06.2008 geimpft werden konnten.
· Rinder, die zum vorgesehenen Impftermin nicht impffähig sind, sind bei
Wiedererlangung der Impffähigkeit unverzüglich nachzuimpfen.
3. Ausnahmen von der Impfverpflichtung
Gem. § 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung werden
von der Impfverpflichtung ausgenommen:
· Rinder, die zu Mastzwecken in Ställen- oder auf Weiden gehalten werden.
· Alle Rinder in Mutter- und Ammenkuhherden.
4. Nebenbestimmungen
- Die Erfassung der Rinder in der HIT-Datenbank, die von der Impfpflicht aufgrund der
Ziffer 4 befreit sind, ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand erhoben.
Die Erfassung erfolgt durch den Fachdienst 39 Veterinärwesen und
Lebensmittelüberwachung - des Kreises Recklinghausen.
- Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass beim Verbringen von Rindern, Schafen und
Ziegen, der Abnehmer der Tiere über den Impfstatus und den verwendeten Impfstoff
in Kenntnis gesetzt wird.
5. Sofortige Vollziehung
Gemäß § 80 Ziffer 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22.06.2004 hat die Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende
Wirkung.
6. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer
Die Allgemeinverfügung kann jederzeit - auch kurzfristig insbesondere aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung, der aktuellen Seuchenlage und widerrufen werden.
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2
Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG).
Auch im Einzelfall kann die unter Ziff. 3 und 4 ausgesprochene Befreiung widerrufen
oder eingeschränkt werden, insbesondere, wenn dies die Seuchenlage oder eine
veränderte Risikoeinschätzung erfordern.
Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim
Landrat des Kreises Recklinghausen, Fachdienst 10, Kurt-Schumacher-Allee 1,
45657 Recklinghausen, eingesehen werden.
Sie verliert ihre Gültigkeit spätestens mit Ablauf des 31.12.2008.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen zu
erklären.
Recklinghausen, den 21.05.2008 Kreis Recklinghausen
Der Landrat
Im Auftrag
gez.
Dr. Gerwert
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Recklinghausen, den 21.05.2008 Kreis Recklinghausen
Der Landrat
Im Auftrag
gez.
Dr. Gerwert