Information about http://service.kreis-re.de/dok/aktuelles/39/file/Allgemeinverfgung080521.pdf

DER LANDRAT AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Amtsblatt des Kreises…

Pages: 4
Language: german
Created: Wed May 21 10:19:04 2008
Display cached document
Page 1
image
Page 2
image
Page 3
image
Page 4
image
DER LANDRAT




AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Amtsblatt des Kreises Recklinghausen

Nr. 69/2008 vom 21. Mai 2008


                                    Allgemeinverfügung

 zur Festlegung des Zeitpunktes und der Einzelheiten der Durchführung
            der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit und
            zur Regelung von Ausnahmen von der Impfpflicht
               für das Gebiet des Kreises Recklinghausen

Aufgrund der

·   §§ 35 Satz 2, 36, 39 Abs. 2 Nr. 5, 41 Abs. 3 Satz 2 des
    Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
    Fassung der Bekanntmachung vom 06.07.2004 (GV. NRW. S. 370/SGV.
    NRW. 2010) in der geltenden Fassung,
·   § 4 Abs. 1 a und 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-
    Durchführungsverordnung vom 31.08.2006 (eBAnz. 2006AT 46 V1),
    zuletzt geändert am 02.05.2008,
·   § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
    Tierseuchenrechts (SGV NRW 7831) in der geltenden Fassung


wird hiermit Folgendes bestimmt:


    1. Diese Allgemeinverfügung richtet sich an alle Halter von Rindern,
       Schafen und Ziegen im Kreis Recklinghausen.

    2. Gem. § 4 Abs. 1 a der                              EG-Blauzungenbekämpfungs-
       Durchführungsverordnung gilt:
                                                                                                 Herausgeber:
         a) für Halter von Schafen und Ziegen
                                                                                                 Kreis Recklinghausen
                                                                                                 Der Landrat
         ·    Schafe und Ziegen, sind im Zeitraum vom 30.05.2008 bis
                                                                                                 Kurt-Schumacher-Allee 1
              einschließlich    30.06.2008     nach     den    Angaben     des
                                                                                                 45657 Recklinghausen
              Impfstoffherstellers gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu
              lassen. In die Impfung sind alle Tiere einzubeziehen, die am Tag
              der Impfung 90 Tage und älter und impffähig sind.                                  Anforderungen von
                                                                                                 Exemplaren beim
         ·     Schafe und Ziegen, die am Impftermin nach dem vorstehenden                        Kreis Recklinghausen
               Absatz noch keine 90 Tage alt sind oder danach geboren werden,                    Fachdienst 10 ­ Zentrale
               können bis einschließlich 31.12.2008 geimpft werden. Ebenso sind                  Aufgaben und Controlling
               Schafe/Ziegen zu behandeln, die aus einem vom Tierhalter nicht
               zu vertretenden Grund, nicht bis zum 30.06.2008 geimpft werden                    Telefon: 02361 53-3090
               konnten.                                                                          Telefax: 02361 53-3290
Das Amtsblatt des Kreises Recklinghausen kann als Email im Acrobat-Format (PDF-Datei) oder       info@kreis-re.de
gegen Beteiligung an den Portokosten von 30,00  jährlich abonniert werden. (siehe Herausgeber)   www.vestischer-kreis.de
       ·   Schafe und Ziegen, die zum vorgesehenen Impftermin nicht impffähig sind, sind
           bei Wiedererlangung der Impffähigkeit unverzüglich nachzuimpfen.


       b) für Halter von Rindern

       ·   Rinder sind im Zeitraum vom 13.06.2008 bis einschließlich 13.08.2008 nach den
           Angaben des Impfstoffherstellers gegen die Blauzungenkrankheit impfen zu
           lassen. In die Impfung sind alle Tiere einzubeziehen, die am Tag der Impfung 90
           Tage und älter und impffähig sind.

       ·   Rinder, die am 13.06.2008 jünger als 90 Tage sind oder danach geboren
           werden, können bis zum 31. 12. 2008 nachgeimpft werden. Ebenso sind Rinder
           zu behandeln, die aus einem vom Tierhalter nicht zu vertretenden Grund, nicht
           bis zum 13.06.2008 geimpft werden konnten.

       ·   Rinder, die zum vorgesehenen Impftermin nicht impffähig sind, sind bei
           Wiedererlangung der Impffähigkeit unverzüglich nachzuimpfen.



    3. Ausnahmen von der Impfverpflichtung

       Gem. § 4 Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfungs-Durchführungsverordnung werden
       von der Impfverpflichtung ausgenommen:

              ·   Rinder, die zu Mastzwecken in Ställen- oder auf Weiden gehalten werden.

              ·   Alle      Rinder       in       Mutter-      und        Ammenkuhherden.



4.     Nebenbestimmungen

-     Die Erfassung der Rinder in der HIT-Datenbank, die von der Impfpflicht aufgrund der
      Ziffer 4 befreit sind, ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand erhoben.
      Die Erfassung erfolgt durch den Fachdienst 39 ­ Veterinärwesen und
      Lebensmittelüberwachung - des Kreises Recklinghausen.

-     Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass beim Verbringen von Rindern, Schafen und
      Ziegen, der Abnehmer der Tiere über den Impfstatus und den verwendeten Impfstoff
      in Kenntnis gesetzt wird.


    5. Sofortige Vollziehung

       Gemäß § 80 Ziffer 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
       vom 22.06.2004 hat die Klage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende
       Wirkung.
   6. Widerrufsvorbehalt/Geltungsdauer

       Die Allgemeinverfügung kann jederzeit - auch kurzfristig ­ insbesondere aus Gründen
       der Tierseuchenbekämpfung, der aktuellen Seuchenlage und widerrufen werden.

       Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2
       Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG).

       Auch im Einzelfall kann die unter Ziff. 3 und 4 ausgesprochene Befreiung widerrufen
       oder eingeschränkt werden, insbesondere, wenn dies die Seuchenlage oder eine
       veränderte Risikoeinschätzung erfordern.

       Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim
       Landrat des Kreises Recklinghausen, Fachdienst 10, Kurt-Schumacher-Allee 1,
       45657 Recklinghausen, eingesehen werden.

       Sie verliert ihre Gültigkeit spätestens mit Ablauf des 31.12.2008.


Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
erhoben werden.

Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen zu
erklären.


Recklinghausen, den 21.05.2008                     Kreis Recklinghausen

                                                   Der Landrat

                                                   Im Auftrag

                                                   gez.

                                                   Dr. Gerwert




Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Allgemeinverfügung des Kreises Recklinghausen wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.

Recklinghausen, den 21.05.2008                     Kreis Recklinghausen

                                                   Der Landrat

                                                   Im Auftrag

                                                   gez.

                                                   Dr. Gerwert