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Created: Fri Mar 30 17:27:19 2007
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                                                                                Handelskammertag




                        Stellungnahme zum Grünbuch
                   ,,Überprüfung des Verbraucher-Acquis"

Verbraucherpolitik hat sich in den letzten Jahren zu einem zentralen Handlungsfeld der
Europäischen Union entwickelt. Die unterzeichnenden Verbände sehen die Bemühungen
der Europäischen Kommission, Inkonsistenzen in den bestehenden Verbraucherschutz-
richtlinien zu beseitigen, grundsätzlich positiv: Wir brauchen den informierten Konsumen-
ten, der den europäischen Markt nach klaren Regeln nutzen kann. Dann erhalten die
europäischen Unternehmen auch von ihren Kunden die Impulse, die zur Entwicklung
erfolgreicher Produkte beitragen.

Ziel einer effizienten europäischen Verbraucherpolitik muss es daher sein, die Interessen
von Verbrauchern und Unternehmen in einen sinnvollen Ausgleich zu bringen, d. h. ei-
nerseits müssen und sollen Verbraucher auf einen bestimmten europaweiten Schutz
vertrauen dürfen, andererseits darf dieser Schutz nicht zu einer untragbaren Bürde für
Unternehmen werden, die es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen er-
schwert, dem europäischen Wettbewerb standzuhalten.

Ein europäischer Regelungsrahmen ist dann erstrebenswert, wenn das Eigeninteresse
der Wirtschaft an Verbraucherpolitik nicht wegreguliert wird. Dies ist der Fall, wenn durch
zu strenge und einseitige Schutznormen jeder Spielraum für die Gestaltung des Rechts-
verhältnisses zum Kunden beseitigt wird. Der Normalfall ist jedoch der nachhaltig den-
kende Unternehmer, der an langfristiger Kundenbindung interessiert ist und Verbrau-
cherschutz als originäres unternehmerisches Interesse begreift. Daran müssen auch die
Überlegungen für europäische Verbraucherschutzregeln ausgerichtet sein.

Diese Leitschnur für Verbraucherpolitik scheint im Fall des vorgelegten Grünbuchs nicht
durchgängig beachtet worden zu sein. Das Grünbuch enthält aus der Sicht der unter-
zeichnenden Verbände zwar zum Teil beachtenswerte Ansätze. So wird völlig zu Recht
die Frage aufgeworfen, ob sich EU-Recht nicht einheitlicher präsentieren muss, indem
Begriffe nicht für jede Richtlinie und Verordnung neu und in Nuancen anders, sondern
über alle Rechtgebiete einheitlich definiert werden sollen.

Die unterzeichnenden Verbände befürchten aber, dass Teile der aktuellen Überlegungen
des Grünbuchs einseitig zu Lasten der Unternehmen gehen. Die Folgen wären mehr
Bürokratie, damit höhere Kosten für das Unternehmen und folglich steigende Preise für
den Verbraucher. Auch würde die Rechtssicherheit für Unternehmen schwinden. Dies
alles sind Effekte, die kaum im Sinne einer wohlverstandenen Verbraucherpolitik liegen
dürften, zumal die Notwendigkeit dieser starken Eingriffe von der Kommission nicht
nachgewiesen wird. Ob Bedarf für das gesamte Projekt besteht, ist nicht geprüft und
auch nicht dargelegt worden. Die Notwendigkeit von Änderungen müsste daher vor der
Analyse der Konsultation eingehend geprüft und mit Tatsachen belegt werden.


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Die negativen Effekte stehen zudem den erklärten Politikzielen der Europäischen Union
und der Bundesregierung, insbesondere dem Bürokratieabbau, entgegen.

Wir sind der Meinung, dass die im Namen des Verbraucherschutzes geregelte Materie
bereits die Grenze des Erträglichen erreicht hat und nicht noch ausgeweitet werden darf.
Die Fragestellungen deuten aber in vielen Punkten darauf hin, dass das Vorhaben zu
einer weiteren Verschärfung des Verbraucherschutzes zu Lasten der Unternehmen führt,
die wie bei vielen parallelen Vorhaben dieser Art für einen zusammenwachsenden Markt
hinderlich sind. Insbesondere die Vorschläge zur Ausweitung des Anwendungsbereichs
der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, der Direkthaftung des Produzenten, der zeitlichen
Ausdehnung der Beweislastumkehr, der Sanktionierung der Verletzung von Informati-
onspflichten des Garantiegebers durch Einführung einer lebenslangen Garantie sowie
eines umfassenden Schmerzensgeldanspruchs gehen ungerechtfertigt zu Lasten von
Unternehmen und hätten erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft und würde
letztlich zu einer Verteuerung der Produkte führen und so auch den Verbraucher treffen,
in dessen Interesse dieses Regelungen an sich verabschiedet werden sollen.

Unternehmen, die nicht ohne weiteres ihre Produktkosten erhöhen können, weil sich ihre
Wettbewerbsfähigkeit insbesondere aus dem günstigen Preis-Leistungs-Verhält- nis er-
gibt, wären in ihrem Bestehen gefährdet und würden sich ggf. vom Markt zurückziehen.
Auch dies ginge zu Lasten des Verbrauchers, weil seine Auswahlmöglichkeit an Produk-
ten beschränkt werden würde.

Ein zu strenger Verbraucherschutz steht damit nicht nur dem erklärten Ziel entgegen,
Europa zum dynamischsten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, sondern untergräbt
auch das originäre Anliegen der Europäischen Kommission, den Verbraucherschutz zu
verbessern.

Wir gewinnen auch den Eindruck, dass die Tatsache, dass sich der Wirtschaftsstandort
EU in Konkurrenz zu anderen Standorten behaupten muss, zu wenig Beachtung findet.
Dies zeigt sich besonders deutlich an dem Vorschlag zur Direkthaftung der Unterneh-
mer. Ein solch grundlegender Systemwechsel würde nämlich der Betriebsverlagerungen
in Länder außerhalb der europäischen Gemeinschaft (z. B. in die Schweiz) weiteren Vor-
schub leisten.

Vor diesem Hintergrund halten wir eine Gesetzesfolgenabschätzung mit einer umfas-
senden Kosten-Nutzen-Abwägung, so wie es die Kommission als Voraussetzung für den
Erlass neuer Vorschriften angekündigt hat, für dringend erforderlich. Nur wo Bedarf be-
steht, soll Gesetzgebung einsetzen.

Ferner gewinnen wir den Eindruck, dass die Diskussion nicht ergebnisoffen geführt wird.
Eine Reihe von Fragen nimmt auf Untersuchungen Bezug, deren Ergebnis noch nicht
vorliegt. Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass manche Ergebnisse antizipiert
werden oder dass Ergebnisse von Untersuchungen keine Rolle für die Überarbeitung
des Verbraucher-Acquis spielen sollen. Des Weiteren sind einige im Grünbuch aufge-
worfene Fragen nicht neutral formuliert. In etlichen Fällen lässt sich allein anhand der
Fragestellung das gewünschte Ergebnis der Verfasser erkennen. Nahe liegende Optio-
nen werden nicht abgefragt, sodass eine Meinungsbildung in diese Richtung verhindert
wird.

Mit Sorge nehmen wir auch zur Kenntnis, dass im Rahmen des Grünbuchs vollkommen
neue Regelungsbereiche der bisherigen EU-Gesetzgebung wie Verzug, Schadenser-
satz, Gefahrübernahme etc. diskutiert und gleichzeitig über eine Ausweitung des An-
wendungsbereichs der Verbrauchsgüterrichtlinie nachgedacht wird. Insgesamt gewinnen
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wir den Eindruck, dass der Kommission offenbar die Schaffung eines europäischen
Verbrauchervertragsgesetzbuchs vorschwebt, das die entsprechenden Bestimmungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs obsolet machen würde. Hierfür sehen wir keine Notwen-
digkeit, sondern einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip und einen Eingriff in die
Souveränität der Mitgliedsstaaten.

Dieser Eingriff wirkt um so schwerer, als die die im Grünbuch unterbreiteten Vorschläge
sich de facto nicht nur auf das Verbrauchervertragsrecht beschränken, sondern im Zuge
der Umsetzung in nationales Recht zwangsläufig Rückwirkung auch auf den B2B-
Bereich haben würden. Wir erinnern in diesem Zusammenhang an die Verbrauchsgüter-
richtlinie, die in Deutschland zu der großen Schuldrechtsreform geführt hat. Bei Umset-
zung der im Grünbuch vorgeschlagenen Regelungen wird das die nationalen Gesetzge-
ber in gleicher Weise vor die Alternative stellen, entweder das nationale Recht mit allen
damit verbundenen Problemen in ein Verbraucher- und ein Unternehmervertragsrecht
aufzuspalten oder eben die Regeln zu vereinheitlichen mit der Folge, dass dann die an
sich als verbraucherschützend gedachten Vorschriften auch im rein unternehmerischen
Geschäftsverkehr zur Anwendung gelangen.

Schließlich vermissen wir, dass an keiner Stelle des Grünbuchs erwähnt wird, dass es
thematische Überschneidungen mit anderen EU-Vorhaben gibt, die zum Teil schon sehr
weit fortgeschritten sind. Bei Realisierung dieser anderen Vorhaben wäre der Inhalt der
Fragen im Grünbuch zum Teil obsolet bzw. die Fragen im Grünbuch können mit Blick auf
die anderen Vorhaben nicht beantwortet werden. Zu nennen sind in diesem Zusammen-
hang insbesondere zwei EU-Vorhaben. Rom I befasst sich mit der Frage des anwendba-
ren Rechts für Verbraucherverträge. Aber auch die Ergebnisse des sich derzeit in Erar-
beitung befindenden sogenannten Gemeinsamen Referenzrahmen (Common Frame of
Reference = CFR) zur Harmonisierung des Europäischen Schuldvertragsrechts können
grundsätzlich bei der folgenden Stellungnahme nicht unberücksichtigt bleiben. Das
Grünbuch geht letztlich aus den Arbeiten der EU-Kommission an dem CFR hervor und
es ist eng mit ihnen verbunden. Diese enge Verbindung ist u. a. daran zu erkennen, dass
die Kommission unter 4.2. die Option II. (kombinierter Ansatz) erwägt, der die Revision
bestimmter Verbraucherschutzrichtlinien mit der Erstellung eines so genannten horizon-
talen Instruments kombinieren will. Dieses horizontale Instrument wäre dazu gedacht,
bestimmte Grundbegriffe und gemeinsame Rechtsfiguren verschiedener Verbraucher-
schutzrichtlinien zusammenzufassen, zu definieren und zu regeln. Diese Struktur ist
auch für den CFR angedacht, der ggf. nicht nur den B2C-, sondern auch den B2B- und
den C2C-Bereich umfassen soll. Hieraus ergibt sich sowohl eine strukturelle als auch
eine inhaltliche Überschneidung der beiden Projekte.

Zu den aufgeworfenen Fragen nehmen wir im Einzelnen wie folgt Stellung und werden in
diesem Zusammenhang auf die bereits angesprochenen Aspekte noch näher zu spre-
chen kommen:

zu Frage A1

Bis auf den Bundesverband-Direktvertrieb, der den gemischten Ansatz der Option 2 vor-
zieht, befürwortet die übrigen unterzeichnenden Verbände Option 1, wonach Verbrau-
cherschutzgesetzgebung im Sinne einer punktuellen Verbesserung vertikal durch Kor-
rekturen an den einzelnen Richtlinien erfolgen sollte, und zwar zu einheitlichen Definitio-
nen zu den Verbraucher- und Unternehmerbegriffen sowie zur gestrafften Festlegung
des Widerrufsrechts.




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zu Frage A2

Bei der Fragestellung fällt auf, dass die EU auch ohne diese Grundsatzfrage zuvor ab-
geklärt zu haben schon längst in Richtung von Option1 arbeitet. Anderenfalls wäre z. B.
die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht denkbar. Dennoch tendieren wir zu Option 3, wo-
nach lediglich im Bereich des Distanzhandels bzw. elektronischen Handels sowohl das
für Inländer geltende nationale Recht als auch grenzüberschreitende Fälle einheitlich
geregelt sein sollten. Zwar könnten wir uns in wenigen Einzelfällen auf eine Harmonisie-
rung des nationalen Rechts in anderen Fällen vorstellen, dies aber als generellen Ansatz
zu formulieren halten wir für überzogen. U. E. hätte im Rahmen einer 4. Option diese
Möglichkeit ebenfalls zur Diskussion gestellt werden müssen.

zu Frage A3

Wir teilen die Auffassung der Kommission, dass der Grundsatz der Mindestharmonisie-
rung, der den zur Überprüfung anstehenden Verbraucherschutzrichtlinien zugrunde liegt,
in vielen Bereichen der Zielsetzung eines einheitlichen Binnenmarktes zuwiderläuft. Wie
die Kommission richtigerweise ausführt, hat dieser Grundsatz durch eine zusätzliche
Zersplitterung der nationalen Rechte vielmehr zur Verunsicherung von Verbrauchern und
Unternehmen geführt.

Allerdings können wir uns für die Option 1 (Vollharmonisierung) nur unter engen Voraus-
setzungen aussprechen. Eine solche ,,gezielte" Vollharmonisierung bedeutet die Identifi-
zierung bestimmter Regelungsbereiche, die mit dem Ziel einer vollständigen Harmonie-
rung überarbeitet werden wie z. B. der Bereich der Widerrufsfrist.

Im Ergebnis würde ein solcher vorsichtigerer Ansatz Verbraucher und Wirtschaft im Ver-
hältnis zum Status quo erheblich besser stellen. Gleichzeitig sehen wir mit dem von uns
vorgeschlagenen Ansatz unsere Befürchtungen erheblich besser berücksichtigt, dass mit
einer uneingeschränkten Vollharmonisierung die am weitestgehenden Verbraucher-
schutznormen Gemeinschaftsrecht werden.

Ein solcher Grad der Vollharmonisierung würde u. E. nicht berücksichtigen, dass die je-
weiligen nationalen Verbraucherschutzvorschriften stets im Kontext des jeweiligen natio-
nalen Rechts, mit dem sie eng vernetzt und in dem sie organisch gewachsen sind, gese-
hen werden müssen. Sie auf andere nationale Rechte im Rahmen einer Vollharmonisie-
rung ,,aufzupropfen" hätte erhebliche schädliche Auswirkungen auf die Unternehmen, die
wirtschaftliche Entwicklung und die Beschäftigungslage. Gerade in diesem höchst sen-
siblen Bereich sollte die Kommission die Lissabon Strategie im Auge behalten.

Auch bei der von uns vorgeschlagenen ,,gezielten" Vollharmonisierung ist jedoch das
Instrument der Gesetzesfolgenabschätzung unbedingt einzusetzen.

In den Bereichen, in denen Vorschriften nicht harmonisiert werden, sollte den Verbrau-
chern das Wahlrecht zwischen den Rechtsordnungen nicht entzogen werden. Genau
dieses wurde jedoch von der Europäischen Kommission bereits im Dezember 2005
durch den Entwurf einer Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzu-
wendende Recht (Rom I) vorgeschlagen: Durch Art. 5 des Entwurfs der Rom I-VO soll
bei grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen zwingend das Recht des Landes An-
wendung finden, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat wenn ein
Unternehmen mit seinen Absatzaktivitäten z. B. über eine Internetseite auf dieses Land
ausrichtet. So würde z. B. bei der Bestellung eines in Polen lebenden Verbrauchers auf
einer deutschen Internetseite zwingend polnisches Recht Anwendung finden. Die vorge-
schlagene Regel würde die Kosten der Vertragsgestaltung erheblich erhöhen: Denn In-
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ternetversandhäuser müssten alleine für den Vertrieb in EU-Mitgliedstaaten 27 verschie-
dene AGBs vorhalten. Unternehmen werden so vom Internethandel abgeschreckt. Dies
reduziert den Wettbewerb, widerspricht der Idee des europäischen Binnenmarkts und
schränkt das Angebot für Verbraucher ein.

Es ist verblüffend, wenn die Europäische Kommission sich einerseits gegenüber dem
Rat und dem Europäischen Parlament für die Einführung eines Ziellandprinzips einsetzt
und zeitgleich ein Grünbuch zur Überprüfung des Verbraucher-Acquis" vorlegt, in dem
die Alternativen zur Vollharmonisierung "Mindestharmonisierung und gegenseitige Aner-
kennung" sowie ,,Mindestharmonisierung und Herkunftslandprinzip" heißen. Wir werten
dies jedoch als positives Signal, dass innerhalb der Generaldirektionen der Europäi-
schen Kommission das mit Rom I vorgeschlagene strenge Ziellandsprinzip nicht unum-
stritten ist.

Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass eine Vollharmonisierung im
Verbrauchervertragsrecht keine Lösung des aufgeworfenen Problems bietet. Wenn die
Rom I-VO mit dem von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Ziellandprinzip
verabschiedet wird, dann findet das gesamte Recht des Landes, in dem der Verbraucher
lebt. Dazu gehören u. a. das Vertragsrecht, das AGB-Recht, das Datenschutzrecht und
das Wettbewerbsrecht. Eine Vollharmonisierungen der gesamten Rechtsordnungen aller
Mitgliedstaaten ist jedoch weder in Sicht noch wünschenswert.

zu Frage B1

Wir befürworten es, den Verbraucher einheitlich für sämtliche EU-
Gesetzgebungsvorhaben zu definieren. Dabei halten wir die Definition von Option 1 für
die richtige. Alle Versuche, den Verbraucherbegriff auszuweiten und Unternehmer in den
Verbraucherbegriff einzubeziehen, wie dies in Option 2 vorgeschlagen wird , führt einer-
seits durch den unbestimmten Rechtsbegriff ,,hauptsächlich" zu einer erheblichen
Rechtsunsicherheit, der zu seiner Klärung vermutlich viele gerichtliche Auseinanderset-
zungen nach sich ziehen wird. Andererseits zieht die in Option 2 vorgeschlagene Defini-
tion viele Folgeprobleme bzw. Folgefragen nach sich. Beispielsweise: Würde der
Verbraucherschutz zwischen Geschäftspartnern, die eigentlich auf der B2B-Ebene arbei-
ten, Anwendung finden? Wenn ja, hätten Großunternehmen dann überhaupt Interesse
mit Zwischenhändlern bzw. Einzelhändlern zusammenzu- arbeiten? Eine Produktabgabe
direkt an den Verbraucher hätte dieselben rechtlichen Konsequenzen bezüglich des
Verbraucherschutzes bei gleichzeitiger Einsparung von Vertriebskosten. Unterstellt, ein
Unternehmen würde unter den Begriff ,,Verbraucher" fallen und dieses Unternehmen
macht Geschäfte mit einem Verbraucher, findet der Verbraucherschutz Anwendung?
Konsequenterweise müsste diese Frage mit nein beantwortet werden, denn es handelt
sich um ein C2C-Geschäft, das nicht unter den Anwendungsbereich des Verbraucher-
schutzes fällt. Damit wäre der Verbraucherschutz wieder lückenhaft und zum Nachteil
der Verbraucher.

zu Frage B2

Wir sind der Meinung, dass der Status quo beibehalten werden sollte. Eine Ausweitung
des Verbraucherschutzes auf Geschäfte zwischen Verbrauchern, wenn eine Partei beim
Abschluss des Vertrages durch eine vermittelnde Person vertreten ist, würde den Ver-
mittler einseitig und ungerechtfertigt belasten. Beispielsweise müsste sich der Vermittler
bei der Partei, die das Produkt verkaufen möchte, über das Produkt informieren, um sei-
ner Informationspflicht gegenüber dem potentiellen Käufer nachzukommen. Diese Auf-
gabe, die aus der Ausweitung des Verbraucherschutzes resultieren würde, wäre einer-
seits von dem Vermittler kaum zu bewerkstelligen. Denn oft kann der Verbraucher kaum
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zutreffende Angaben zu dem Produkt machen, die letztendlich im Sinne des Verbrau-
cherschutzes relevant sein würden. Welcher Verbraucher kennt beispielsweise die tech-
nischen Geräte seines Haushaltes oder sein Auto so gut, dass er umfassend zutreffende
Informationen weitergeben kann? Andererseits würde diese Folge viele rechtliche Fra-
gen nach sich ziehen. Beispielsweise: Haftet der Vermittler für fehlerhafte Informationen,
wenn er diese so von dem Verkäufer erhalten hat? Wenn ja, wäre dies eine ungerecht-
fertigte einseitige Belastung des Vermittlers, die zu den derzeit bestehenden Belastun-
gen der Unternehmen hinzukommen würde. Selbst kleine und mittlere Unternehmen sind
in der Zwischenzeit völlig überfordert mit der Beachtung der vielfältigen rechtlichen Vor-
haben im Interesse des Verbrauchers.

zu Frage C

Wir schwanken zwischen Option 2 und 3:
Für Option 2 spricht das ansonsten bestehende Risiko, dass auch ohne ausdrückliche
Rechtsgrundlagen eine Kompetenz des Europäischen Gerichtshofs besteht,
über den Wortlaut von Richtlinien und Verordnung hinaus, nationales Recht faktisch an
den nationalen Parlamenten vorbei zu schaffen. Zwar kann gerade das deutsche Recht
auf eine lange und durchaus erfolgreiche Erfahrung mit vergleichbaren Generalklauseln
zurückblicken. Im deutschen Recht ist der Grundsatz von Treue und Glauben in § 242
BGB niedergelegt. Allerdings erfolgt die Auslegung der Gerichte im Rahmen eines an-
gemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen von Unternehmen und deren Ver-
tragspartnern. Wir befürchten durch eine Generalklausel mit verbraucherschützender
Zielrichtung, dass diese Ausgewogenheit und allgemein als gerecht empfundene Bewer-
tung einseitig im Sinne der Berücksichtigung von Verbraucherinteressen verschoben
wird. Verbraucher und Unternehmen stehen sich nicht als Feinde im Wirtschaftsbereich
gegenüber. Dies sollte auch nicht durch Verschiebung des Gleichgewichts in eine Rich-
tung gefördert werden.

Man könnte allerdings argumentieren, dass diesem Grundgedanken durch Option 3
Rechnung getragen wird. Tatsächlich hätte es einen gewissen Charme, wenn einmal in
einer Generalklausel die Interessen beider Seiten fixiert werden. Allerdings geschähe
dies um den Preis, dass sich die Letztzuständigkeit für eine solche Auslegung an den
Europäischen Gerichtshof verschieben würde.

Gerade der Europäische Gerichtshof hat in der jüngeren Vergangenheit die deutschen
Unternehmen in große Verunsicherung geführt, weil nicht einmal förmlich vom deutschen
Parlament beschlossene Gesetze als verlässliche Grundlagen für Unternehmen aner-
kannt werden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob durch Option 3 der Einfluss des EuGH
noch gefördert werden soll. Nicht nur Verbraucher benötigen verlässliche Grundlagen,
dies gilt auch für Unternehmen.

zu Frage D1

Die Einbeziehung individuell ausgehandelter Vertragsklauseln war in identischer Form
schon einmal Gegenstand eines Richtlinienvorschlags (Vorschlag für eine Richtlinie über
Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, KOM (90) 322) und wurde schon
damals aus guten Gründen nicht angenommen. Die gerade auch von deutscher Seite
mit Erfolg vorgebrachten Einwände waren grundsätzlicher Natur und haben nach wie vor
ihre Gültigkeit: Eine strukturell bedingte Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers besteht
nur dort, wo er keinen Einfluss auf den Inhalt des Vertrages nehmen kann und deshalb
Gefahr läuft, benachteiligt zu werden. Hiernach richtete sich die bisherige durchaus be-
währte Praxis, nur standardisierte Vertragsklauseln einer generellen Missbrauchskontrol-
le zu unterziehen, wobei jedoch auch individuell ausgehandelte Vertragsteile bei Vorlie-
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gen definierter Situationen immer noch der Prüfung der Sittenwidrigkeit unterliegen. Dies
ist eindeutig vorzugswürdig gegenüber einem Regelungssystem, welches selbst einem
freien und absichtsvollen Aushandeln zwingende Rechtsnormen in den Weg stellt und
damit nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Verbraucher die Vertragsfreiheit zu
großen Teilen abschafft. Man sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass jede Ein-
schränkung der Vertragsfreiheit zwangsläufig zu einer Verarmung des Angebots führen
muss. Letztlich ist der Preis immer ein Ergebnis des Angebots einschließlich der Risiko-
sphären. Wir sprechen uns deshalb mit Entschiedenheit gegen Option 1 für die Beibehal-
tung des Status quo aus.

zu Frage D2

Wir sprechen uns für Option 3 aus, die im Wesentlichen der deutschen Rechtslage ent-
spricht. Unserer Ansicht nach entfallen dadurch Abgrenzungsschwierigkeiten und die
Rechtssicherheit wird gefördert.

Für besonders bedenklich halten wir einen Gedankengang, der sich aus dem letzten Ab-
satz der Erläuterungen unter 4.5 ergibt und der im dann im Folgenden nicht einmal abge-
fragt wird. Offenbar besteht die Vorstellung, dass ein Ausschuss ohne parlamentarisches
Regulativ jährlich Klauseln ergänzen kann, die als unfair und damit verboten gelten sol-
len. Die lehnen wir mit aller Entschiedenheit ab.

zu Frage D3

Auch die Idee einer Ausdehnung der Missbräuchlichkeitsprüfung auf die Angemessen-
heit des Preises ist nicht neu und wurde schon einmal erfolglos dargeboten (Vorschlag
für eine Richtlinie über Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, KOM (90)
322). Der Vorschlag erinnert an die Denkweise von Staatshandelsländern. Er ist jeden-
falls nicht vereinbar mit einer marktwirtschaftlichen Ordnung, in der die Vertragspartner
die Hauptleistungen, um deretwillen der Vertrag geschlossen wird, autonom festlegen.
Die Annahme, ein mündiger Bürger könne in einer normalen Situation den Inhalt der
Hauptleistung nicht selbst aushandeln, widerspricht zutiefst dem unserer Gesellschafts-
ordnung zugrunde liegenden Menschenbild. Eine wie auch immer geartete staatliche
Preiskontrolle sämtlicher Verbrauchergeschäfte lehnen wir deshalb strikt ab. Dies zumal
in den nationalen Rechtsordnungen durchgängig Instrumentarien zum Schutz vor sitten-
widrigen Geschäften und Wucherpreisen vorhanden sind, die als Korrektiv in Fällen der
Ausnutzung einer Not- oder Zwangslage (so etwa im genannten Beispiel unter Ziffer 4.5)
eingreifen. Wir plädieren daher eindeutig für Option 2.

zu Frage E

Die verschiedenen im Fragebogen angegebenen Optionen passen nicht zueinander und
können deshalb kaum sinnvoll beantwortet werden. Wir sind nicht der Meinung, dass das
Widerrufsrecht für jede Form der Verletzung von Informationspflichten eingeführt bzw.
erweitert werden sollte. Warum sollte beispielsweise dem Verbraucher ein Widerrufrecht
eingeräumt werden, nur weil irgendeine Randinformation aus dem verwirrenden Anforde-
rungsspektrum der gesetzlichen Vorgaben nicht korrekt erteilt worden ist (bspw. die Um-
satzsteuerindentnummer). Gerade hierbei sollte auf die Verhältnismäßigkeit zwischen
der Art und Schwere der Pflichtverletzung und der Rechtsfolge geachtet werden.

Gerade im Zusammenhang mit den Informationspflichten sollte eine neue Frage aufge-
nommen werden, nämlich ob die Auffassung besteht, dass die zu den unterschiedlichen
Themenbereichen bestehenden Informationspflichten noch in einem angemessen Ver-
hältnis zum Informationsbedarf des Verbrauchers stehen. Nach unserer Bewertung wird
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der Verbraucher heutzutage derart mit Informationen überfrachtet, dass dies im Ergebnis
schon zu einer Desinformation führt. In der Praxis wird sich kaum ein Verbraucher antun,
alles zu lesen, worüber er sich nach Meinung der Kommission informieren sollte. Jeder
der z. B. selbst etwas im Internet bestellt, weiß, dass man der Informationsflut letztlich
durch schlichtes ,,weiterklicken" begegnet.

zu Frage F1

Wir sprechen uns im Sinne von Option 1 für eine einheitliche Widerrufsfrist für alle im
Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz stehenden Rücktrittsrechte aus. Dies könn-
te ein Beitrag zur Rechtsvereinfachung sein. In diesem Zusammenhang weisen wir dar-
aufhin, dass nicht allein die Dauer der Frist, sondern der Berechnungsmodus harmoni-
sierungsbedürftig ist (Kalendertage statt national unterschiedlicher Werktage).

Was den Beginn der Widerrufsfrist betrifft, müsste allerdings den deutlich unterschiedli-
chen Gründen für die Existenz und gesetzgeberische Berechtigung des jeweiligen Wi-
derrufsrechts Rechnung getragen werden, nebst den dahinterstehenden unterschiedli-
chen Lebenssachverhalten. Was für den einen Vertragsgegenstand sachgerecht ist
(bspw. eine Pauschalreise), passt nicht notwendigerweise auch für einen anderen Ge-
genstand (bspw. einen Timesharing-Kauf oder eine Finanzdienstleistung). Und was für
die eine Marketingmethode adäquat ist, ist bei einer anderen nicht ohne weiteres ge-
rechtfertigt. So endet bspw. beim Direktvertrieb die besondere Kaufsituation, die ein Wi-
derrufsrecht rechtfertigt (Vorführung und Vertragsabschluß in der Wohnung des Kun-
den), sobald der Vertreter die Kundenwohnung verlassen hat; folgerichtig beginnt die
Überlegungs- bzw. Widerrufsfrist unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung und Beleh-
rung. Für eine weitere Benachteiligung gegenüber dem Kauf in stationären Geschäften -
in Form eines weiter hinausgezögerten Beginns der Widerrufsfrist - gibt es demgegen-
über keine sachliche Rechtfertigung.

Gerade zu diesem Fragenkomplex ist ein vertikales Vorgehen im Rahmen des horizonta-
len Ansatzes notwendig, um der Verschiedenheit der Vertriebswege und der damit ver-
bundenen Produktvermarktung Rechung zu tragen. Fernabsatz und so genannte Haus-
türgeschäfte schließen sich tatbestandlich aus und dürfen beim horizontalen Ansatz nicht
gleichgeschaltet werden.

Während bei so genannten Haustürgeschäften, also dem Direktvertrieb, der Verbraucher
die Ware beim Beratungsgespräch regelmäßig sieht, anfassen und sogar testen kann,
fällt dies im Fernabsatz weg. Deshalb ist es bei letzterem gerechtfertigt ­ so auch die
Gesetzesbegründung ­ den Beginn der Widerrufsbelehrung auf den Zeitpunkt der Liefe-
rung zu legen. Beim Direktvertrieb über Außendienstler muss es jedoch dabei bleiben,
dass die frist mit der Aushändigung der Belehrung beginnt, was regelmäßig mit der Be-
stellaufgabe zeitlich zusammenfällt.

Den vorstehend beispielhaft genannten unterschiedlichen Sachlagen wird man daher nur
gerecht, indem man die für den Fristbeginn derzeit bestehenden gesetzlichen Differen-
zierungen beibehält.

zu Frage F2

Wir tendieren zu Option 2, weil so am ehesten Rechtsklarheit erreicht werden kann.
Teilweise sprechen sich die Mitgliedsunternehmen aber auch für Option 3 aus, weil Opti-
on 2 nicht immer praktikabel ist. Zugleich wäre dies sicher auch eine Maßnahme zur
Rechtsvereinfachung. Nur wird dadurch auch der Rechtsunsicherheit Vorschub geleistet.
Keinerlei formale Anforderungen führen auch zur Konsequenz, dass das Widerrufsrecht
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durch konkludentes Verhalten möglich wäre. Es lässt sich erahnen, in wie vielen Fällen
ermittelt werden müsste, ob ein bestimmtes Verbraucherverhalten als Rücktritt zu ver-
stehen wäre.

zu Frage F3

U. E. geben die dort wiedergegebenen Optionen nur unvollständig die Problemlage wie-
der, sodass eine Entscheidung für eine der Optionen schwer fällt. Wir sind jedenfalls a-
ber nicht im Sinne von Option 1 der Meinung, dass generell bei Verbraucherverträgen
bei Ausübung des Widerrufsrechts dem Verbraucher keinerlei Kosten entstehen dürfen.
Dies ist insbesondere bei unverhältnismäßig hohen Kosten nicht akzeptabel. Anderen-
falls müssten manche Angebote zu Lasten des Verbrauchers künftig entfallen.

Angesichts der unterschiedlichen Interessenlagen bei Haustürgeschäften, Fernabsatz-
geschäften, Teilzeitnutzungsgeschäften bei Immobilien etc. sind wir auch nicht der Mei-
nung, dass für jedes Widerrufsrecht resultierend aus diesen unterschiedlichsten Verträ-
gen einheitliche Rechtsfolgen mit dem Widerruf verbunden sein müssen - auch nicht
bzgl. der Kosten. Wir sind aber sehr wohl der Meinung, dass innerhalb der jeweiligen
Vertragstypen über die EU-Vorgaben hinausgehende Zusatzrechte bei den Mitglieds-
staaten abgebaut werden sollten; das gilt natürlich auch für die Kosten.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass sich der Fragebogen zwar intensiv mit den Kos-
tenfolgen zu lasten der Verbraucher für den Rücktransport der Ware auseinandersetzt.
Dagegen vermissen wir die gleiche Sorgfalt bei den Problemen, die Unternehmen im
Zusammenhang mit der Ausübung von Rücktrittsrechten haben. Insbesondere bedarf es
u. E. einer harmonisierten Regelung welchen Ausgleich der Unternehmer für ­ wegen
des Rücktritts ­ nicht mehr neue Ware beanspruchen kann. Bekanntlich kann in man-
chen Fällen der Verbraucher den gewünschten Vorteil aus der Bestellung für sich bereits
realisiert haben.

Auch ist überhaupt nicht einzusehen, dass ein Kunde ein Produkt - ohne jede Kostenfol-
ge - im Alltagseinsatz nutzen, schlecht behandeln, und sogar schuldhaft beschädigen
dürfen soll, nur weil der Kunde das Produkt im Fernabsatzwege oder im Wege eines
Kaufes in der Wohnung erworben hat. Das für diese Vertriebsformen gesetzlich geschaf-
fene Widerrufsrecht soll dem Kunden ermöglichen, seine Kaufentscheidung zu überden-
ken, und es soll den Kunden auf "Gleichstand" mit einem Kauf in einem stationären Ge-
schäft bringen. Auch in einem Geschäft aber kann bzw. darf kein Kunde die Produkte
ohne Kostenfolge im Alltag benutzen, abnutzen oder beschädigen. Dass dem Kunden im
Widerrufsfall keinerlei (im Sinne von "niemals") Kosten entstehen dürfen, liefe auf eine
entschädigungslose Enteignung des Eigentums der Unternehmen hinaus. Auch dieser
Frage sollte die Kommission im Interesse einer fairen Auseinandersetzung mit den an-
stehenden Problemen nachgehen.

zu Frage G1

Wir sprechen uns entschieden für Option 1 aus. Jedes nationale Recht hat unterschiedli-
che Instrumentarien für Rechtsfolgen bei der Rückabwicklung von Verträgen und bei den
Rechtsfolgen von Vertragsstörungen. Es würde zu einer unerträglichen Aufspaltung der
nationalen Rechte führen, wenn für Verträge mit Verbrauchern ein eigenes Instrumenta-
rium gefunden würde, das in den jeweiligen Ländern nicht gebräuchlich ist, auch nicht
aus der Sicht der Verbraucher.




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zu Frage G2

Auch an dieser Stelle sprechen wir uns mit aller Entschiedenheit für Option 1 aus. Immer
wieder begegnen wir dem Versuch, die einheitlichen Rechtsordnungen der EU-Staaten
in unterschiedliche Rechtsbereiche aufzuspalten. Wir lehnen ein eigenes, vollständiges
Verbrauchervertragsrecht ab. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsvereinfa-
chung befürworten wir vielmehr ein einheitliches Vertragsrecht innerhalb der nationalen
Rechtsordnungen, das gleichermaßen im B2B-Bereich gilt. Lediglich an einzelnen Punk-
ten gibt es Bedarf, für den Verbraucher abweichende Regelungen zu treffen.

Ganz besonders deutlich wird das Problem im Zusammenhang mit dem Schadenersatz.
Bekanntlich prallen gerade bezüglich Art und Umfang des Schadenersatzes innerhalb
der EU völlig unterschiedliche Positionen aufeinander. Das deutsche Recht orientiert
sich prinzipiell an einem Schadenersatz als Konsequenz schuldhaften Verhaltens. Zwar
wird dieser Grundsatz ausnahmsweise an manchen Stellen durchbrochen, der Grund-
satz bleibt als solches aber erhalten. Wir lehnen es ab, dieses Prinzip durch eine Art Ge-
fährdungshaftung für diesen Fall der Vertragsverletzung oder gar der einseitige Ver-
tragsaufhebung durch den Verbraucher zu ersetzten.

Weiter baut das deutsche Recht hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes auf dem
Prinzip eines (nachweisbaren) Schadens ergänzt um Schmerzensgeldansprüche bei
einseitigen Ausnahmetatbeständen auf, die nach deutscher Rechtstradition vergleichs-
weise niedrig ausfallen. Wir lehnen es nachdrücklich ab, über eine Vereinheitlichung in
unser Schadenersatzsystem, Schadenersatzansprüche mit Strafcharakter einzuführen,
die als Aufforderung zur geradezu wirtschaftlichen Nutzung von Schadenersatzforderun-
gen verstanden werden können. Wir sehen unverändert die Beispiele aus dem anglo-
amerikanischen Rechtskreis als abschreckend und wirtschaftschädlich an. Dies gilt umso
mehr, wenn wir feststellen müssen, dass auf EU-Ebene zunehmend auch andere aus
dem angloamerikanisch bekannte Institute aufgenommen werden, wie z. B. Sammelkla-
gen, deren Einführung zurzeit ebenfalls auf der Agenda der Generaldirektion Gesundheit
und Verbraucherschutz steht.

Gerade im Bereich des Schadenersatzrechts halten wir eine Harmonisierung auf EU-
Ebene für ein Risiko im Sinne eines Eingriffs in die Rechtskultur unseres Landes, die
nicht über den Verbraucherschutzgedanken durch die Hintertür erfolgen kann. Solche
Weichenstellungen bedürften u. E. eines wesentlich generelleren Ansatzes, der weit ü-
ber den Verbraucherschutz hinausgeht.

zu Frage H1

Wir sprechen uns für Option 1 aus. In keinem Fall sollte die Definition der Verbrauchsgü-
ter auch noch auf den Lizenzerwerb von Software und elektronischen Daten erweitert
werden wie dies Option 3 vorsieht. Die Behandlung dieser Rechte, die untrennbar mit
den dahinter stehenden Urheberrechten, Lizenzansprüchen und vertraglichen Beson-
derheiten verbunden sind, eignet sich nicht für eine Übertragung der Grundsätze des
Verbrauchsgüterkaufs. Jede Regelung dieser Materie könnte nur im Rahmen einer in-
tensiven Abstimmung mit den Fragen rund um das Softwareurheberrecht erfolgen.

zu Frage H2

Nein, eine Ausweitung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auf Secondhand-Ware sollte
nicht erfolgen. Dies gilt auch, wenn der Verkauf über eine öffentliche Auktion erfolgt. Wir
sehen mit großen Vorbehalten, wie nicht nur im Rahmen dieses Projektes versucht wird,
den eBay-Handel, der eine große Akzeptanz auch bei den Verbraucherinnen und
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Verbrauchern gefunden hat, in gewohnter Form überzureglementieren und damit letztlich
seiner Attraktivität zur berauben.

zu Frage I1

Die zur Auswahl gestellten Optionen berühren die Zielrichtung, die mit den Fragen ver-
bunden ist, nur am Rande. Zwar könnten wir uns vorstellen, dass eine einheitliche Defini-
tion sinnvoll sein kann, wann man von einer erfolgten Lieferung sprechen kann. Wir leh-
nen aber die Schlussfolgerungen ab, die sich aus dem Vorspann ergeben. Wie bereits
zuvor mehrfach aufgeführt lehnen wir es ab, im Wege von einheitlichen Vorgaben der
EU die Rechtsfolgen von Vertragsstörungen allgemeiner Art zu regeln.

Eine Definition, wann die Leistung erfolgt ist, muss je nach Ziel des Vertrages unter-
schiedlich beantwortet werden. So ist es für uns offensichtlich, dass es auch weiterhin
möglich sein muss, bei einem Blumenladen Blumen zur Auslieferung an einen anderen
Ort und an eine andere Person zu bestellen. Dies wäre aber nicht möglich, wenn der
Verbraucher den Kaufgegenstand körperlich und in eigener Person in den Händen hal-
ten müsste. Dies zeigt, der Variantenreichtum der tatsächlichen Vertragsverhältnisse, die
mit Verbraucherbeteiligung abgewickelt werden, steht einer einengenden vereinheitlich-
ten Definition des Lieferbegriffs im Wege. Wir plädieren für Option 4.

Im Übrigen ist es im höchsten Maße bedenklich, allgemeine Begriffe des Schuldrechts,
wie den der ,,Lieferung", für Verbraucherverträge über Richtlinie zu definieren, wenn in
den nationalen Rechtsordnungen andere Regeln bestehen. In diesem Fall würde die viel
beschworene Vereinheitlichung auf EU-Ebene auf Kosten der Systematik der nationalen
Rechtsordnungen führen, weil dann im B2B-Bereich andere Regeln als im B2C-Bereich
zur Anwendung kommen müssten.

zu Frage I2

Wir sprechen uns für Option 2 aus. Auch der Gefahrübergang ist Bestandteil des allge-
meinen Schuldrechts und darf im Zusammenhang mit dem Verbraucherschutz keiner
eigenen Lösung unterworfen werden, die von den sonstigen Grundsätzen des allgemei-
nen Vertragsrechts abweicht. Anderenfalls würde man faktisch ein komplettes Verbrau-
chervertragsecht mit allgemeinem und besonderem Teil schaffen. Dies lehnen wir ab.

zu Frage J1

Auch die hier angesprochene Frage der Verjährungshemmung ist Bestandteil des allge-
meinen Verjährungsrechts, das nicht für den B2B-Bereich und den B2C-Bereich unter-
schiedlich in einer Rechtsordnung geregelt sein sollte. Wir sind daher für
Option 1.

zu Frage J2

Wir sind nicht für eine Lösung, die auf eine Perpetuierung von Verjährungsfristen hinaus-
läuft. Im Extremfall könnte die Haftung ewig andauern. Wir sprechen uns deshalb für
Option 1 aus.




                                                                                      11
zu Frage J3

Wir sprechen uns für die Beibehaltung der Sonderregelungen für gebrauchte Kaufge-
genstände aus (Option 2). Bereits bei Erlass der Gebrauchsgüterkaufrichtlinie wurde
intensiv darüber diskutiert, ob insoweit Sonderregelungen eingeräumt werden sollen. U.
E. hat sich am damaligen Diskussionsstand nichts geändert.

zu Frage J 4

Entsprechendes gilt für die Frage, wie lange eine Beweislastumkehr für das Vorliegen
von Mängeln bereits bei Lieferung gelten soll. Der damalige Kompromiss hat sich daran
orientiert, innerhalb welchen Zeitraums man überzeugend von einer solchen gesetzli-
chen Fiktion ausgehen kann. Entscheidend für den Richtliniegeber war deshalb, dass die
Wahrscheinlichkeit der Lieferung einer mangelfreien Ware mit zunehmender Verweil-
dauer beim Verbraucher zunimmt. Damals wie heute sind wir der deshalb der Auffas-
sung, dass eine Beweislastumkehr für ein halbes Jahr des Maximums eine plausible Lö-
sung darstellt.

Wir können auch nicht erkennen, dass sich diese Lösung in der Praxis nicht bewährt hat.
Wir widersprechen eindeutig der Absicht der Kommission auf eine Änderung, die offen-
bar schon unabhängig vom Ergebnis der Umfrage festzustehen scheint.

Wir haben nicht zum ersten Mal den Eindruck, dass allein durch einmalige Informationen
oder Wünsche einzelner Personen oder Organisationen ein Änderungsbedarf in solch
wichtigen Bereichen unterstellt wird. Wir regen an, vor einer so schwerwiegenden Ände-
rung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu ermitteln, in wie vielen Fällen im Rahmen von
Prozessen die normale Beweislast nach Ablauf von 6 Monaten eine Rolle gespielt hat.
Diese Zahl müsste ins Verhältnis zur Zahl der täglich abgewickelten Kaufverträge ge-
setzt werden, um eine Aussage bezüglich des Bedürfnisses einer solchen Regelung tref-
fen zu können.

zu Frage K1

Wir sprechen uns entschieden gegen eine freie Wahl der Rechtsbehelfe bei Vertragsstö-
rungen im Verbrauchsgüterkaufrecht aus. Es ist offensichtlich, dass die verschiedenen
zur Verfügung stehenden Mittel den Unternehmer unterschiedlich hart treffen. Deshalb
muss ein Kompromiss zwischen den berechtigten Bedürfnissen des Verbrauches einer-
seits und den Interessen des Unternehmers andererseits gemacht werden, um unnöti-
gen wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden. Auch dieser Aspekt ist im Rahmen der
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umfassend diskutiert und im Sinne der bestehenden Rege-
lung entschieden worden. Wir sprechen uns für den Status quo im Sinne von Option 1
aus.

zu Frage K2

Wir sind der Meinung, dass eine solche Informationspflicht gekoppelt mit einer Aus-
schlussfolge bei Verletzung einheitlich vorgegeben werden sollte. Wir befürworten Opti-
on 1.




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zu Frage L

Der Vorschlag einer Durchgriffshaftung wurde bereits ausgiebig zuletzt vor Verabschie-
dung der Verbrauchsgüterkaufsrichtlinie (1999/44/EG) erörtert. Gegen ihre Einführung,
die wir nach wie vor entschieden ablehnen, sprechen gleich eine ganze Reihe von Grün-
den, die schon damals dazu führten, dass von der Idee wieder Abstand genommen wur-
de und an deren Gültigkeit sich seither nichts geändert hat:

1. Dem Vorschlag liegt die unzutreffende Vorstellung zu Grunde, bei Verbraucherge-
   schäften sei der Kauf eines vom Hersteller beworbenen Markenproduktes die Regel,
   so dass das vom Hersteller in Anspruch genommene Vertrauen in die Marke dessen
   Gewährleistungspflicht bei etwaigen Mängeln des Produkts begründen könnte (vgl.
   schon die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27.11.1996,
   Amtsblatt Nr. C 066 vom 3.3.1997 S. 0005, Punkt 2.5). Dabei wird übersehen, dass
   bei einem erheblichen Teil der umgesetzten Produkte dem Verbraucher der eigentli-
   che Hersteller zunächst unbekannt und auch gleichgültig ist. Ein Vertrauen in diesen,
   welches die Einschätzung des eigenen Vertragspartners (des Händlers) überlagern
   könnte, besteht also gar nicht.

2. Der Vorschlag setzt sich auch darüber hinweg, dass im Kaufrecht die Frage, ob der
   verkaufte Gegenstand vertragskonform ist oder nicht, sich nicht nur danach bemisst,
   ob er die Eigenschaften aufweist, die ein Käufer typischerweise erwarten kann
   (bspw. eine funktionsfähige Bremse bei einem Auto oder die Betriebsbereitschaft ei-
   nes Fernsehers). Vielmehr kann die Mangelfreiheit eines Kaufgegenstands auch
   vom Ergebnis der Vertragsverhandlungen bestimmt sein. Wenn bspw. der Käufer bei
   einem Autohändler ein Auto mit einer Sitzheizung bestellt und ein Fahrzeug ohne
   dieses Zusatzteil erhält, warum sollen dann sämtliche Vorlieferanten und der Her-
   steller schadenersatzpflichtig sein? Vielleicht hat ja der Autohändler bei seiner Be-
   stellung einen Fehler gemacht? Noch augenfälliger wird die Problematik dort, wo der
   Kaufgegenstand von Seiten des Herstellers noch gar keine konkrete Zweckbestim-
   mung erfährt. Ein für den Bau, Bastelarbeiten, als Füllmaterial etc. geeigneter Sand
   kann beispielsweise in diesen Zusammenhängen mangelfrei erscheinen, wohinge-
   gen er wiederum als Aquarienboden für eine empfindliche Zierfischzucht vollkom-
   men ungeeignet sein kann.

3. Der Vorschlag missachtet darüber hinaus, dass in der Kette zwischen Hersteller und
   Letztverkäufer Haftungsbeschränkungen vereinbart werden können, die im Verhält-
   nis zwischen Letztverkäufer und Verbraucher, also beim Verbrauchsgüterkauf, nicht
   möglich sind. Dazu folgender Fall: Ein Hersteller von Taschenlampen bringt qualita-
   tiv minderwertige Taschenlampen für einen extrem niedrigen Preis von zwei Euro
   pro Stück in den Großhandel, vereinbart dafür aber eine Haftungshöchstgrenze. Ein
   Einzelhändler erwirbt vom Großhändler ein größeres Sortiment für drei Euro pro
   Stück, verkauft diese aber für 20 Euro weiter und erweckt so den Anschein, hoch-
   wertige Taschenlampen zu verkaufen. Warum soll der Hersteller allen erbosten
   Kunden EUR 20,00 aus der ,,action directe" erstatten müssen?

4. Offen bleibt auch die Handhabung von gebrauchten Gegenständen. Nicht bedacht
   sind weiter Fälle, bei denen ein Mangel erst durch fehlerhafte Behandlung im Ver-
   triebsweg ausgelöst wird. Ist bspw. die Funktionsunfähigkeit von Elektrogeräten dar-
   auf zurückzuführen, dass im Zwischenhandel die Geräte monatelang in einem feuch-
   ten Raum gelagert worden sind, dann wäre es extrem ungerecht, wenn dennoch der
   Hersteller in Anspruch genommen werden könnte. Um ein anderes Beispiel zu nen-
   nen: Der Käufer eines Fahrrads macht Mängel geltend, die erst durch die fehlerhafte

                                                                                     13
    Endmontage des Fahrrads beim Fahrradhändler entstanden sind.

5. Alle vorgetragenen Fälle, die eine Heranziehung des Herstellers bzw. Zwischen-
   händlers als extrem unfair erscheinen lassen, könnten möglicherweise durch Son-
   derregelungen zumindest entschärft werden. Dies ginge aber nur um den Preis ei-
   nes aufgeblähten Detailregelwerks, mit dem der verfehlte Ansatz - Schadenersatz-
   ansprüche außerhalb der Vertragskette - korrigiert werden müsste. Im Übrigen
   müssten natürlich noch Regeln für Regeressansprüche des in Anspruch genomme-
   nen Herstellers bzw. Zwischenhändlers geschaffen werden. Selbst wenn dies gelin-
   gen würde, käme auf die Wirtschaft ein Bürokratiemonstrum zu.

6. Bei einer Umsetzung des Vorschlags sehen wir auch ein massives Risiko von Be-
   triebsverlagerungen in den Bereich außerhalb der EU, z. B. in die Schweiz. Viele
   Hersteller von Konsumgütern haben eine klare Betriebstruktur gewählt, in der sich
   der Hersteller allein auf seine Herstellerfunktion konzentriert und der Vertreib über
   eigene Vertriebsgesellschaften oder sonstige Vertriebsorganisationen erfolgt. Alle im
   Zusammenhang mit dem Verbrauchsgüterkauf zu klärenden Fragen werden im Ver-
   hältnis zu Verbraucher und Verkäufer mit den entsprechenden Regressmöglichkei-
   ten der Vorlieferanten geregelt. Käme es zu einer Durchgriffshaftung gegenüber dem
   Hersteller, müsste die gesamte Unternehmensstruktur geändert werden, der Herstel-
   ler müsste eigene Abteilungen aufbauen, die sich mit Beschwerden von Verkäufer
   und der Abwicklung von Leistungsstörungen befasst. Dies könnte zu einem erhebli-
   chen Kostenfaktor werden.

    Als im Zusammenhang mit der Schuldrechtsreform in Deutschland das gleiche Prob-
    lem diskutiert worden ist, hatten einige Konsumgüterhersteller unmissverständlich
    erklärt, dass mit einer solchen Regelung das Maß der Überreglementierung im EU-
    Raum endgültig überschritten würde. In diesem Fall würde man sich eine Betriebs-
    verlagerung außerhalb des EU-Raums überlegen.

zu Frage M1

Erneut bedauern wir, dass die Optionen in Frage 1 so allgemein gehalten sind, dass sie
die von der Kommission offenbar beabsichtigen Folgen nicht beinhalten. Tatsächlich
könnte man sich überlegen, ob nicht unter Bejahung von Option 2 eine einheitliche
Handhabung von Rechtfolgen bei der Missachtung von Garantiebestimmungen einge-
führt wird. Das bedeute aber noch lange nicht, dass man auch den offenbar als nicht
diskussionsfähig gestalteten Folgen zustimmen muss. Nämlich, dass in einem solchen
Fall eine lebenslange Garantie ausgelöst wird. Warum fragen die Verfasser des Frage-
bogens nicht auch, ob man eine solche Rechtsfolge für angemessen hält? Vor dem Hin-
tergrund der offenbar schon feststehenden Rechtsfolgen, die wir für indiskutabel halten,
sprechen wir und für den Erhalt des Status quo (Option 1) aus. In diesem Zusammen-
hang möchten wir noch mal ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass es sich bei
den hier zur Diskussion stehenden Garantien um freiwillige Zugeständnisse des Herstel-
lers bzw. Verkäufers handelt, die über den gesetzlich verpflichtenden Rahmen hinaus-
gehen. Wenn man solche auch aus Verbraucherschutzsicht Zusagen mit abstrusen
Rechtsfolgen für die Unternehmen schädlichen Rechtsfolgen verkauft, wie es nach dem
Vorspann der Fall zu sein scheint, macht man dieses Instrument kaputt. Jedem Unter-
nehmen müsste dringend davon abgeraten werden, in einem solchen Fall noch weiter-
gehende Garantiezusagen zu machen.

Um Missverständnissen vorzubeugen, wir sind sehr wohl der Meinung, dass irreführende
oder gar fälschende Garantiezusagen Rechtsfolgen zugunsten der Verbraucher auslö-
sen müssen. Dagegen gehen unsterbliche Rechte entschieden zu weit.
                                                                                      14
Im Übrigen würde eine solche Lösung auch im Widerspruch zu wettbewerbsrechtlichen
Konsequenzen stehen. Es ist nicht einsehbar, dass zwar eine vertragliche Garantie auf
Lebensdauer wettbewerbswidrig sein soll, sie aber als Rechtsfolge für fehlerhafte Infor-
mationspflichten kraft Gesetzes vorgesehen ist.

Gerade diesem Punkt möchten wir die Kritik an der Gesamtgestaltung der Fragebögen
noch einmal zum Ausdruck bringen. Wir haben nicht in jedem Punkt den Eindruck, dass
fair und mit Blick für die Folgen ein angemessener Ausgleich zwischen den berechtigen
Verbraucherinteressen und den berechtigten Belangen der Unternehmen gesucht wird.
Maximallösungen sind der Sache nicht förderlich.

zu Frage M2

Wir bevorzugen die Option 1 ­ keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Über-
tragbarkeit von kommerziellen Garantien. Denn dies sollte der Entscheidung und den
Möglichkeiten der Unternehmen vorbehalten bleiben.

zu Frage M3

Wir sind für Option 1 und Beibehaltung des Status quo. Wir sind der Meinung, dass die
Rechtsfolgen bei unklaren Formulierungen von Vertragsklauseln, Produktaussagen,
AGBs, auch unklar formulierten Garantiezusagen in allen EU-Ländern nach allgemein
rechtlichen oder speziellen Vorschriften ausreichend reglementiert sind. Einen zusätzli-
chen Regulierungsbedarf einheitlich und EU-weit sehen wir nicht. Anderenfalls würde
auch das Risiko bestehen, dass ein nationales Recht speziell für unklare Garantiezusa-
gen einen anderen Weg geht als in anderen Fällen unklarere Formulierung. Das Bedürf-
nis nach einer einheitlichen Handhabung solcher Fälle innerhalb einer Rechtsordnung
sollte Vorrang haben.


Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI)
gez. RA Sigrid Hintzen

Bundesverband Direktvertrieb Deutschland (BDD)
gez. RA Wolfgang Bohle

Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung
und Vertrieb (CDH) e. V.
gez. RA Kerstin Berchem

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
gez. RA Heiko Taubert

Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V.
Gez. RA Dr. Kai Kuhlmann

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
gez. RA Dr. Christian Groß




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