DIENSTBLATT
DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES
2003, ausgegeben zu Saarbrücken, 26 August 2003, Nr. 17, S. 105-112
UNIVERSITÄT DES SAARLANDES
Studienordnung für den Studiengang Medizin
an der Universität des Saarlandes.
Vom 20. Februar 2003
Studienordnung1
für den Studiengang Medizin
an der Universität des Saarlandes
Vom 20. Februar 2003
Die Medizinische Fakultät der Universität des Saarlandes hat auf Grund von § 66
i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes
(Universitätsgesetz - UG) in der Fassung des am 01. August 1999 in Kraft getre-
tenen Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der Saarländischen Hochschulgesetze und
zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsände-
rungsgesetz) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982), zuletzt geändert durch das
Gesetz Nr. 1486 zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes vom 28.
November 2001 (Amtsbl. 2002, S. 71), folgende Studienordnung für den Studien-
gang Medizin erlassen, die nach Zustimmung durch den Senat der Universität des
Saarlandes hiermit verkündet wird.
§1 Allgemeines
Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studienganges Medizin auf der
Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 27.06.2002 (Bundes-
gesetzblatt ausgegeben am 03. Juli 2002,Teil I, Nr. 44, S, 2405-2435).
§2
Studienbeginn, Studiendauer und Aufbau des Studienganges Medizin
(1) Der Erste Abschnitt des Studienganges Medizin kann an der Universität des
Saarlandes i. d. R. nur im Wintersemester begonnen werden und dauert zwei
Jahre. Er wird mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach Maßgabe der
ÄAppO abgeschlossen.
(2) Der anschließende Zweite Abschnitt des Studienganges Medizin dauert vier
Jahre einschließlich eines Praktischen Jahres. Der Zweite Abschnitt des Studien-
ganges Medizin kann erst nach Bestehen des Ersten Abschnittes der Ärztlichen
Prüfung begonnen werden.
(3) Das Praktische Jahr findet im letzten Jahr des zweiten Studienabschnittes
statt und kann erst begonnen werden, wenn die in § 27 der ÄAppO bzw. die in
der Anlage dieser Ordnung aufgeführten Leistungsnachweise erbracht wurden.
Das praktische Jahr gliedert sich in drei Abschnitte von je 16 Wochen Dauer
(Innere Medizin, Chirurgie, Allgemeinmedizin oder eines der übrigen klinisch-prak-
tischen Fachgebiete). Danach wird das Studium mit dem Zweiten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung abgeschlossen.
(4) Der Erste und der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind Staatsprüfungen
gemäß ÄAppO. Die in Anlage 1 sowie in § 27 der ÄAppO aufgeführten schein-
pflichtigen Unterrichtsveranstaltungen (Leistungsnachweise) werden in der Verant-
wortung der Medizinischen Fakultät während des Ersten Abschnittes des Studien-
gangs Medizin bzw. zwischen dem erfolgreich abgelegten Ersten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres abgehalten und
geprüft.
1
Stand 01.10.2003
§3
Unterrichtsveranstaltungen, Veranstaltungspläne
(1) Unterrichtsveranstaltungen sind:
1. Scheinpflichtige Veranstaltungen. Dazu gehören (gemäß ÄAppO) praktische
Übungen (Unterricht am Krankenbett, Praktika, Blockpraktika), Kurse und
Seminare.
2. Pflichtvorlesungen, die scheinpflichtige Veranstaltungen vorbereiten oder
begleiten. Diese müssen als solche gekennzeichnet sein.
3. Vorlesungen und sonstige Veranstaltungen zur Vertiefung und Ergänzung
des Lehrstoffes.
(2) Die Einschreibung zu einer scheinpflichtigen Veranstaltung, deren Gliederung
und Ablauf sowie die Leistungsanforderungen werden in einem Veranstaltungs-
plan geregelt. Dieser soll eine Woche vor Ende der Vorlesungszeit des voraus-
gehenden Semesters, muß jedoch spätestens eine Woche vor Veranstaltungs-
beginn in geeigneter Form bekanntgegeben werden. Veranstaltungsptäne werden
von den zuständigen Bereichsräten beschlossen.
(3) Für die jeweiligen Abschnitte des Praktischen Jahres sind ebenfalls Veranstal-
tungspläne zu erstellen, in denen insbesondere Art und Umfang der praktischen
Tätigkeiten sowie gegebenenfalls angebotene Lehrveranstaltungen aufgeführt sind.
Diese Veranstaltungspläne für das Praktische Jahr sind vom zuständigen
Bereichsrat zu beschließen und mindestens eine Woche vor Beginn des jeweiligen
Abschnittes des Praktischen Jahres bekannt zu machen.
(4) Der Studiendekan koordiniert in Kooperation mit dem jeweils zuständigen
Bereichsrat die Lehrangebote gemäß § 26 UG.
§4
Umfang der scheinpflichtigen Veranstaltungen
(1) Die scheinpflichtigen Veranstaltungen gemäß ÄAppO und deren zeitlicher
Umfang sind in der Anlage zu dieser Studienordnung aufgeführt.
(2) Die zuständigen Bereichsräte können im Rahmen der ÄAppO Änderungen
dieser Anlage beschließen.
§5
Zulassung zu scheinpflichtigen Unterrichtsveranstaltungen
(1} Die Zulassung zu scheinpflichtigen Veranstaltungen wird im jeweiligen Veran-
staltungsplan (§ 3 Abs. 2) geregelt.
(2) Auf Antrag ermöglicht die veranstaltende Fachrichtung die Inanspruchnahme der
gesetzlichen Mutterschutzfristen, der Fristen der Elternzeit und die Wahrnehmung
von Familienpflichten (Betreuung eines minderjährigen Kindes und/oder pflege-
bedürftiger Angehöriger).
§6
Voraussetzungen für die Bescheinigung über eine scheinpflichtige
Veranstaltung (Leistungsnachweis)
(1) Die Erteilung eines Leistungsnachweises setzt die regelmäßige und erfolg-
reiche Teilnahme an der scheinpflichtigen Veranstaltung voraus.
(2) Die Regelmäßigkeit der Teilnahme ist erfüllt, wenn i.d.R. mindestens 85% des
zeitlichen Umfangs der Veranstaltung wahrgenommen wurden, soweit im Veran-
staltungsplan keine andere Regelung getroffen ist. Bei entschuldigtem Versäumnis
sind dem Studierenden nach Möglichkeit Nachholtermine zu eröffnen.
(3) Der Erfolg wird durch schriftliche und/oder mündliche Prüfungen nach Maßgabe
des Veranstaltungsplanes überprüft. Die Benotung für die Leistungsnachweise, die
im Zweiten Abschnitt des Studienganges Medizin zu erbringen sind, erfolgt
gemäß § 27 Absatz 5 bzw. § 13 Absatz 2 der AAppO. Grundsätzlich sind die
Bestimmungen für eine erfolgreiche Teilnahme gemäß § 2 Absatz 7 der ÄAppO zu
berücksichtigen.
(4) Die Prüfung der Regelmäßigkeit und des Erfolges obliegt der verantwortlichen
Veranstaltungsleitung. Wenn mehr als 66 % der Regelzeit-Studierenden eine
Prüfung nicht bestehen, ist dem Studiendekan darüber zu berichten.
(5) Gleichwertige Leistungen, die an in- oder ausländischen Hochschulen erbracht
wurden, rechnet das Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychologi-
sche Psychotherapie an.
§7 Wiederholbarkeit
(1) Eine scheinpflichtige Veranstaltung kann einmal zum nächstmöglichen Termin
wiederholt werden, wenn die Maßgabe in § 6 Abs. 2 nicht erfüllt werden konnte
(Regelmäßigkeit der Teilnahme). Vorzeitiger Abbruch der scheinpflichtigen Veran-
staltung gilt als "nicht bestanden", sofern nicht Krankheit oder besondere Härte-
fälle den Abbruch veranlasst haben. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Gründe
für den Abbruch sind der Veranstaltungsleitung schriftlich darzulegen, gegebe-
nenfalls mit ärztlichem Attest. Bei unbegründetem Abbruch muss vor der letzt-
maligen Zulassung zu der scheinpflichtigen Veranstaltung ein Beratungsgespräch
gem. § 7 Absatz 3 stattfinden. Bei nicht erfolgreicher Prüfung besteht in diesem
Falle noch eine Wiederholungsmöglichkeit der Prüfung. § 7 Absatz 4 bleibt
unberührt.
(2) Schriftliche und mündliche Prüfungen, die für die Bestätigung der erfolg-
reichen Teilnahme oder als Leistungsnachweis Voraussetzung sind, können
dreimal innerhalb eines Zeitraums von zwei Semestern nach Ende der schein-
pflichtigen Veranstaltung wiederholt werden. Die Möglichkeit des Erfolgsnachweises
wird in dem der Veranstaltung folgenden Semester am Anfang und am Ende der
Vorlesungszeit angeboten. Über Abweichungen von der zeitlichen Regelung der
Wiederholungsmöglichkeiten aufgrund spezifischer Anforderungen einzelner
Fächer entscheidet der zuständige Bereichsrat im Rahmen des Veranstaltungs-
plans. Die Zulassung zur dritten Wiederholungsprüfung kann von dem/der zustän-
digen Fachvertreter/in von einer Wiederholung der Veranstaltung abhängig
gemacht werden.
(3) Vor der dritten Wiederholungsprüfung muss ein Beratungsgespräch durch
eine/n Fachvertreter/in sowie den zuständigen Prodekan und/oder ein Mitglied der
Studienkommission, das nicht der gleichen Fachrichtung angehört, und ein Mit-
glied der Fachschaft stattfinden. In dem Beratungsgespräch wird der/die Studie-
rende darauf hingewiesen, dass dies die letzte Chance zum Erlangen des
Leistungsnachweises ist.
(4) Der zuständige Bereichsrat kann für Studierende, auf die § 5 Abs. 2 zutrifft,
und in besonderen Härtefällen im Einvernehmen mit dem Studiendekan eine
weitere Wiederholungsprüfung zulassen. Dazu muss beim zuständigen Prodekan
ein begründeter Antrag eingereicht werden.
(5) Wiederholungen und Prüfungsversuche an anderen Medizinischen Fakultäten
zählen gem. § 7 Abs. 1 bis 3 mit. Im Ausland abgelegte Prüfungsversuche von
Studierenden der Medizin der Universität des Saarlandes fallen nicht unter diese
Regelung.
(6) Externe Studierende, die an einer anderen Universität in Medizin eingeschrieben
sind, können nur dann über eine Losrangliste zur Teilnahme an einer scheinpflich-
tigen Veranstaltung zugelassen werden, wenn sie an ihrer Heimatuniversität noch
mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit haben. Sie haben hierüber einen
entsprechenden Nachweis zu erbringen.
§8
Studienberatung
(1) Allgemeine Auskünfte erteilt das Dekanat, Auskünfte über die Approbations-
ordnung für Ärzte (ÄAppO) erteilt das Landesprüfungsamt für Medizin und
Pharmazie. Der Semesterstundenplan erscheint im Vorlesungsverzeichnis.
(2) Über Inhalt, Aufbau und Anforderungen des Studiums berät die allgemeine
Studienberatung; die studienbegleitende fachliche Beratung obliegt den Bereichen.
(3) Beratung durch die Fachvertreter/innen erfolgt innerhalb von Sprechstunden
bzw. gemäß Rücksprache.
§9 In-Kraft-Treten
Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Sie gilt für alle Studierende des Studien-
ganges Medizin, die ab dem Wintersemester 2003/2004 nach der Approbations-
ordnung (ÄAppO) vom 27.06.2002 das Studium der Medizin beginnen. Für alle
anderen Studierenden der Medizin tritt die Studienordnung gemäß der Übergangs-
regelung (§ 43 der ÄAppO vom 27.06.2002) in Kraft.
Saarbrücken, 21. Juli 2003
Die Universitätspräsidentin
(Univ.-Prof. Dr. Margret Wintermantel)
Anlage zur Studienordnung des Studienganges Medizin
I. Praktische Übungen, Kurse und Seminare, deren Besuch bei der Meldung zum Ersten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen sind,
Lehrveranstaltungen nach Anlage I der ÄAppO vom 27.6.2002
SWS
Bezeichnung Typ
Gesamtstundenzahl
3
Physik für Mediziner Praktikum
42
3
Chemie für Mediziner Praktikum
42
3
Biologie für Mediziner Praktikum
42
6
Physiologe Praktikum
34
6
Biochemie/Molekularbiologie Praktikum
34
7
Makroskopische Anatomie Kursus
98
3.5
Mikroskopische Anatomie Kursus
49
Medizinische Psychologie und 3
Kursus
Medizinische Soziologie 42
2
Physiologie Seminar
28
2
Biochemie/Molekularbiologie Seminar
28
2
Anatomie Seminar
38
Medizinische Psychologie und 1
Seminar
Medizinische Soziologie 14
Praktikum 2
Einführung in die Klinische Medizin mit Patienten-
vorstellung 28
0,5
Berufsfelderkundung Praktikum
7
1
Medizinische Terminologie Praktikum
14
insgesamt 630
jeweils mit klinischen Bezügen.
Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 2 der ÄAppO vom 27.6.2002
SWS
Bezeichnung Typ
Gesamtstundenzahl
Klinisch-Anatomisches 4
Integriertes Seminar
Seminar 56
Klinisch-Biologisches 1
Integriertes Seminar
Seminar 14
Klinisch-Biochemisches 2
Integriertes Seminar
Seminar 28
Klinisch-Chemisches 1
Seminar mit klinischem Bezug
Seminar 14
Klinisch-Physiologisches 2
Seminar mit klinischem Bezug
Seminar 28
Klinisch-Biophysikalisches 1
Seminar mit klinischem Bezug
Seminar 14
11
Insgesamt
154
Lehrveranstaltungen nach § 2 Abs. 8 der ÄAppO vom 27.6.2002
Ein Wahlfach frei wählbar aus den angebotenen Wahlfächern der nachfolgenden Liste sofern
angeboten.
1. Vegetative Pathophysiologie
2. Neuropathophysiologie
3. Anatomie am Lebenden
4. Ultrastruktur menschlichen Gewebes
5. Aktuelle Themen der biochemischen und molekularbiologischen Forschung
6. Radiologische Biophysik
7. Synthese von Polymeren
8. Elektrokardiographie
9. Genetische Diagnostik
Das Wahlfach wird benotet und erscheint auf dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der
Ärztlichen Prüfung. Die Note muss mindestens ausreichend sein.
II. Zweiter Abschnitt des Medizinstudiums
In Bearbeitung. Bekanntmachung nach Beschluss durch den Bereichsrat - Klinische Medizin -
und Verabschiedung durch den Studienausschuss der Universität des Saarlandes.