Prof. Dr. Christian Koenig LL. M.
Direktor am Zentrum für Europäische Integrationsfor-
schung der Universität Bonn
,,Marktzugangsprobleme, vor allem für die mittelständi-
sche Softwarebranche"
Impulsreferat
3. Juli 2003 in Berlin
Sehr geehrte Damen und Herren,
da ich heute bereits die Gelegenheit hatte, zu den wettbe-
werbsrechtlichen Implikationen des ,,Trusted Computing"
Stellung zu nehmen, möchte ich mich im Folgenden eher
kurz fassen. Dies bin ich bereits der Aufrechterhaltung des
Wettbewerbs der Argumente schuldig. Keinesfalls soll der
Zugang zum Markt der Meinungen beschränkt werden!
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Als deutscher Wettbewerbsjurist könnte ich es mir eigent-
lich auch recht einfach machen. Insbesondere die Tätigkeit
der Trusted Computing Platform Alliance (TCPA) und
nun der Trusted Computing Group (TCG) ist, wie vorhin
ausgeführt, in erster Linie am allgemeinen Kartellverbot
zu messen. Dieses Verbot ergibt sich im deutschen Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) aus § 1. Die
Vorschrift soll jedoch nach herrschender Auffassung nur
den Wettbewerb zwischen den Unternehmen schützen, die
an der im Ruch einer Kartellierung stehenden Vereinba-
rung beteiligt sind. Auswirkungen auf die wettbewerbliche
Handlungsfreiheit Dritter sollen insoweit nach herrschen-
der Diktion unbeachtlich sein. Die Errichtung von Markt-
zugangshürden für solche Dritte wäre danach für § 1
GWB unerheblich, solange nur der Wettbewerb zwischen
den TCG-Mitgliedern nicht leidet. Eigentlich könnte ich
mich also auf die reine Lehre des deutschen Kartellrechts
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berufen und die Diskussion für nicht wettbewerbsrecht-
lich, sondern für primär wettbewerbspolitisch erklären.
Damit wäre natürlich die Bühne für eine Vielzahl grundle-
gender Fragestellungen bereitet. Angesichts der ausdrück-
lichen Bezugnahme auf die mittelständische Software-
branche im Thema dieses Workshops könnten wir uns
trefflich darüber streiten, ob das Jeffersonian Ideal, also
das metaökonomische Ziel einer breiten Streuung wirt-
schaftlicher Macht, neben der allokativen Effizienz ord-
nungspolitisch zur Geltung zu bringen ist und wir wer-
den dies auch sicherlich tun. Doch angesichts der von
,,Trusted Computing" betroffenen Märkte muss sich der
Blick des Wettbewerbsjuristen natürlich über den nationa-
len Tellerrand hinaus nach Europa richten. Und hierbei
zeigt sich einmal mehr, dass die Heimat des Wettbewerbs-
schutzes zunehmend auf Gemeinschaftsebene zu suchen
ist.
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Wie so oft fehlt es bei der praktischen Handhabung des
Gemeinschaftsrechts auch in der hier aufgeworfenen Fra-
ge zwar an einem geschlossenen dogmatischen Konzept. In
ständiger Praxis lassen es die Gemeinschaftsorgane jedoch
bei der Feststellung eines Verstoßes gegen das allgemeine
Kartellverbot des EG-Vertrages genügen, dass lediglich
die wettbewerblichen Möglichkeiten Dritter beeinträchtigt
werden. In dieser Praxis der Anwendung von Artikel 81
des EG-Vertrages zeigt sich einmal mehr der Pragmatis-
mus, der das EG-Recht generell prägt. Das wesentliche
Ziel besteht dabei darin, den Wettbewerb innerhalb des
Binnenmarkts vor Verfälschungen zu schützen.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Anforderungen an
Standardisierungsinitiativen zu sehen, die ich in meinem
Vortrag heute Vormittag genannt habe. Ohne eine Einbe-
ziehung der wettbewerblichen Möglichkeiten Dritter in die
kartellrechtliche Betrachtung wäre es nur schwer be-
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gründbar, die Anforderungen an die Mitgliedschaft in ei-
ner solchen Vereinigung wettbewerbsrechtlich zu würdi-
gen.
Ich möchte nur kurz die beiden Gesichtspunkte in Erinne-
rung rufen, aus denen sich die wettbewerbsrechtliche Be-
deutung einer Mitgliedschaft in der TCG ergibt. Zum ei-
nen geht es darum, dass Nichtmitglieder keinen Einfluss
auf das Ergebnis der Standardisierung haben, dass die
Mitglieder der TCG einen Vorsprung an technischem Wis-
sen erlangen und dass Nichtmitglieder die Spezifikationen
erst mit zeitlicher Verzögerung umsetzen können. Zum
anderen haben nur Mitglieder der TCG einen Anspruch
auf die Lizenzierung von Schutzrechten, die zur Entwick-
lung spezifikationskonformer Produkte erforderlich sind.
Wer auf einem Markt für TCG-konforme Produkte er-
folgreich konkurrieren will, ist somit faktisch auf die Mit-
gliedschaft angewiesen.
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Aus einem Blick in die Statuten der TCG ergibt sich, dass
verschiedene Kategorien der Mitgliedschaft vorgesehen
sind: die ,,Adopters", die ,,Contributors" und die ,,Promo-
ters". Selbst für Mitglieder in der untersten Kategorie der
Mitgliedschaft, die ,,Adopters", wird ein Jahresbeitrag in
Höhe von 7.500 US-Dollar fällig. Dies ist sicherlich für Un-
ternehmen, die in kapitalintensiven Bereichen der IT-
Industrie tätig sind, ein eher marginaler Betrag. Jedenfalls
für Unternehmen in Nischenbereichen stellt ein solcher
Mitgliedsbeitrag jedoch eine nicht unerhebliche Belastung
dar. Besonders schwer wiegt insoweit, dass die Mitglieds-
beiträge absolut, also von der Größe des betreffenden Un-
ternehmens unabhängig sind. Der Erwerb der Mitglied-
schaft in der TCG fällt somit kleineren und mittleren Un-
ternehmen tendenziell schwerer als marktstarken Unter-
nehmen.
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Diese Marktzugangsprobleme werden noch erheblich da-
durch verstärkt, dass die ,,Adopters" nur sehr einge-
schränkte Mitwirkungsrechte besitzen. So dürfen sie nicht
in den Arbeitsgruppen und den Sonderausschüssen der
TCG mitwirken. In diesen wird jedoch die eigentliche
Standardisierungsarbeit geleistet, so dass hieraus ein Wis-
sensrückstand und Wettbewerbsnachteil der ,,Adopters"
folgen kann. Hinzu kommen auch explizite Einschränkun-
gen bei den Informationsrechten gegenüber den anderen
Mitgliedern. Das betrifft zum einen Beschränkungen beim
Zugriff auf die WWW-Seite und die internen Diskussions-
gruppen und Mailinglisten der TCG. Es betrifft zum ande-
ren aber vor allem auch Spezifikationsentwürfe, auf die
,,Adopters" erst in einem späteren Entwicklungsstadium
Zugriff haben als die ,,Promotors" und ,,Contributors".
Faktisch ist zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen
somit nicht lediglich eine Mitgliedschaft als ,,Adopter",
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sondern als ,,Contributor" erforderlich zum doppelten
Jahresbeitrag und mit dementsprechend erhöhten Aus-
wirkungen auf die Chancengleichheit kleiner und mittlerer
Unternehmen. Die Satzung der TCG errichtet somit finan-
zielle Marktzutrittshürden, die asymmetrisch zugunsten
marktstärkerer Unternehmen wirken und damit eine
Wettbewerbsverzerrung zulasten marktschwächerer Un-
ternehmen begründen können. Wie diese wettbewerbs-
rechtlichen Bedenken zerstreut werden könnten, habe ich
bereits heute Vormittag angedeutet: Die Voraussetzungen
für eine Mitgliedschaft müssen so gestaltet werden, dass sie
nicht tendenziell kleine und mittlere Unternehmen
benachteiligen. Alternativ oder besser noch ergänzend
hierzu könnte die Lizenzierungspolitik der TCG auch auf
Nichtmitglieder erstreckt werden.
Noch relativ unklar sind aus meiner Sicht die institutionel-
len Auswirkungen des ,,Trusted Computing" auf den
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Marktzugang. Damit meine ich die im Konzept der ver-
trauenswürdigen Systemumgebungen angelegte Notwen-
digkeit, bestimmte Zuordnungen zertifizieren zu lassen.
Zwar scheinen die Spezifikationen einer dezentralen, wett-
bewerblich geprägten Zertifizierungsinfrastruktur nicht
im Wege zu stehen. Eine ganz andere Frage dürfte aber
sein, ob eine solche Zertifizierungsinfrastruktur tatsäch-
lich entstehen wird. Eine entscheidende Rolle dürfte hier-
bei der Frage zukommen, inwieweit die durch ,,Trusted
Computing" in der Praxis ermöglichten Anwendungen
Zertifizierungen durch kleine, unabhängige Instanzen das
erforderliche Vertrauen entgegenbringen werden. Um hier
nicht gänzlich ins Spekulative abzugleiten, möchte ich es
insoweit bei diesen kurzen Bemerkungen belassen.
Nur kurz möchte ich auch auf die Betriebssystemebene
eingehen. Mit Blick auf die Konsequenzen für den Markt-
zugang erinnert die geplante Erweiterung von Microsofts
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Windows doch in ganz erheblichem Maße an zentrale und
noch nicht abgeschlossene wettbewerbsrechtliche Streitig-
keiten der jüngeren Vergangenheit. Denn schon früher ist
es Microsoft gelungen, über Ergänzungen des hauseigenen
Betriebssystems nachgelagerte Märkte nicht nur erfolg-
reich zu betreten, sondern weitgehend zu erobern, auch
wenn Microsoft dort zuvor keine bedeutende Rolle gespielt
hatte. Erinnert sei insoweit nur an die Märkte für Inter-
net-Browser und Media-Player. Sieht man von etwaigem
Zusatznutzen im Bereich der Inhaltekontrolle ab, scheint
man in Redmond nun also beim Thema Systemsicherheit
Gewinnchancen ausgemacht zu haben, obwohl dieser Be-
reich ja bislang nicht unbedingt als Domäne der Firma
Microsoft galt. Mit Blick auf die daraus resultierenden
Marktzutrittserschwernisse für Wettbewerber dürften al-
so die wettbewerbspolitischen Diskussionen der letzten
Jahre insoweit neuen Nährstoff erhalten. Auch die wett-
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bewerbsrechtlichen Forderungen sind bekannt: Um die
Gefahr eines Marktmachtmissbrauchs auszuschließen,
muss sichergestellt sein, dass Microsoft den Zugang von
Wettbewerbern zu den Betriebssystemschnittstellen für die
Funktionen der Next-Generation Secure Computing Base
nicht missbräuchlich beschränkt.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit!
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