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Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung mit Fernwärme
(AVBFernwärmeV)
AVBFernwärmeV

Ausfertigungsdatum: 20.06.1980

Vollzitat:

"Verordnung über    Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni
1980 (BGBl. I S.    742), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S.    3214)"
Stand:   Zuletzt   geändert durch Art. 20 G v. 9.12.2004 I 3214

Fußnote

 Textnachweis ab: 1.4.1980

Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. AVBFernwärmeV Anhang EV

Eingangsformel
Auf Grund des § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317) wird mit Zustimmung des
Bundesrates verordnet:

§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluß an die Fernwärmeversorgung
und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen
verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine
Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35
nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(2) Die Verordnung gilt nicht für den Anschluß und die Versorgung von
Industrieunternehmen.

(3) Der Vertrag kann auch zu allgemeinen Versorgungsbedingungen abgeschlossen werden,
die von den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn das Fernwärmeversorgungsunternehmen einen
Vertragsabschluß zu den allgemeinen Bedingungen dieser Verordnung angeboten hat und
der Kunde mit den Abweichungen ausdrücklich einverstanden ist. Auf die abweichenden
Bedingungen sind die §§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen anzuwenden. Von der in § 18 enthaltenen Verpflichtung, zur
Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts Meßeinrichtungen zu verwenden, darf nicht
abgewichen werden.

(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat seine allgemeinen Versorgungsbedingungen,
soweit sie in dieser Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3
von den §§ 2 bis 34 abweichen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen und
Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben.



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§ 2 Vertragsabschluß
(1) Der Vertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise
zustande gekommen, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Vertragsabschluß dem
Kunden unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Wird die Bestätigung mit automatischen
Einrichtungen ausgefertigt, bedarf es keiner Unterschrift. Im Vertrag oder in der
Vertragsbestätigung ist auf die allgemeinen Versorgungsbedingungen hinzuweisen.

(2) Kommt der Vertrag dadurch zustande, daß Fernwärme aus dem Verteilungsnetz des
Fernwärmeversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet,
dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Versorgung erfolgt zu den für
gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen.

(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, jedem Neukunden bei
Vertragsabschluß sowie den übrigen Kunden auf Verlangen die dem Vertrag zugrunde
liegenden allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden
Preisregelungen und Preislisten unentgeltlich auszuhändigen.

§ 3 Bedarfsdeckung
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden im Rahmen des wirtschaftlich
Zumutbaren die Möglichkeit einzuräumen, den Bezug auf den von ihm gewünschten
Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. Der Kunde ist
verpflichtet, seinen Wärmebedarf im vereinbarten Umfange aus dem Verteilungsnetz des
Fernwärmeversorgungsunternehmens zu decken. Er ist berechtigt, Vertragsanpassung zu
verlangen, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken
will; Holz ist eine regenerative Energiequelle im Sinne dieser Bestimmung.

§ 4 Art der Versorgung
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen
Versorgungsbedingungen Dampf, Kondensat oder Heizwasser als Wärmeträger zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher
Bekanntgabe wirksam.

(3) Für das Vertragsverhältnis ist der vereinbarte Wärmeträger maßgebend. Das
Fernwärmeversorgungsunternehmen kann mittels eines anderen Wärmeträgers versorgen,
falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen
zwingend notwendig ist. Die Eigenschaften des Wärmeträgers insbesondere in bezug auf
Temperatur und Druck ergeben sich aus den technischen Anschlußbedingungen. Sie müssen
so beschaffen sein, daß der Wärmebedarf des Kunden in dem vereinbarten Umfang gedeckt
werden kann. Zur Änderung technischer Werte ist das Unternehmen nur berechtigt, wenn
die Wärmebedarfsdeckung des Kunden nicht beeinträchtigt wird oder die Versorgung aus
technischen Gründen anders nicht aufrecht erhalten werden kann oder dies gesetzlich
oder behördlich vorgeschrieben wird.

(4) Stellt der Kunde Anforderungen an die Wärmelieferung und an die Beschaffenheit des
Wärmeträgers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm
selbst, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

§ 5 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, Wärme im vereinbarten Umfang
jederzeit an der Übergabestelle zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht,



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1. soweit zeitliche Beschränkungen vertraglich vorbehalten sind,
2. soweit und solange das Unternehmen an der Erzeugung, dem Bezug oder der Fortleitung
   des Wärmeträgers durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm
   wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme
betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat
jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Kunden bei einer nicht nur für kurze
Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu
unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und das Unternehmen dies nicht zu
   vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 6 Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder
durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde
Fernwärmeversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn,
   daß der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
   weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz
   noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder
   Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz
   noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines
   vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von
Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein
drittes Fernwärmeversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Das
Fernwärmeversorgungsunternehmen ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen über die
mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen
insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise
aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
erforderlich ist.

(3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.

(4) Ist der Kunde berechtigt, die gelieferte Wärme an einen Dritten weiterzuleiten,
und erleidet dieser durch Unterbrechung der Fernwärmeversorgung oder
durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet das
Fernwärmeversorgungsunternehmen dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem
Kunden aus dem Versorgungsvertrag.

(5) Leitet der Kunde die gelieferte Wärme an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen
seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, daß dieser aus unerlaubter Handlung
keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1
bis 3 vorgesehen sind. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf bei
Abschluß des Vertrages besonders hinzuweisen.




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(6) Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden
Fernwärmeversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen
Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde die gelieferte Wärme an einen Dritten weiter,
so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 7
(weggefallen)

§ 8 Grundstücksbenutzung
(1) Kunden und Anschlußnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der
örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung
von Fernwärme über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke und in
ihren Gebäuden, ferner das Anbringen sonstiger Verteilungsanlagen und von Zubehör sowie
erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur
Grundstücke, die an die Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung eines angeschlossenen
Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Fernwärmeversorgung sonst
wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke
den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der
beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundstück und Gebäude zu benachrichtigen.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie
an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung
hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, soweit die
Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(4) Wird der Fernwärmebezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die
Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Unternehmens noch
fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden
kann.

(5) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf
Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des
Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks und Gebäudes im
Sinne der Absätze 1 und 4 beizubringen.

(6) Hat der Kunde oder Anschlußnehmer zur Sicherung der dem
Fernwärmeversorgungsunternehmen nach Absatz 1 einzuräumenden Rechte vor Inkrafttreten
dieser Verordnung die Eintragung einer Dienstbarkeit bewilligt, so bleibt die der
Bewilligung zugrunde liegende Vereinbarung unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen
sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen
Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 9 Baukostenzuschüsse
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, von den Anschlußnehmern
einen angemessenen Baukostenzuschuß zur teilweisen Abdeckung der bei wirtschaftlicher
Betriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der
örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen zu verlangen, soweit sie sich



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ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluß erfolgt.
Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 70 vom Hundert dieser Kosten abdecken.

(2) Der von den Anschlußnehmern als Baukostenzuschuß zu übernehmende Kostenanteil
bemißt sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Hausanschluß vorzuhaltende
Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden
Versorgungsbereich erstellten Verteilungsanlagen oder auf Grund der Verstärkung
insgesamt vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen
Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen.

(3) Ein weiterer Baukostenzuschuß darf nur dann verlangt werden, wenn der
Anschlußnehmer seine Leistungsanforderung wesentlich erhöht. Er ist nach Absatz 2 zu
bemessen.

(4) Wird ein Anschluß an eine Verteilungsanlage hergestellt, die vor Inkrafttreten
dieser Verordnung errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt
begonnen worden ist, und ist der Anschluß ohne Verstärkung der Anlage möglich, so
kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen abweichend von den Absätzen 1 und 2 einen
Baukostenzuschuß nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe
verlangen.

(5) Der Baukostenzuschuß und die in § 10 Abs. 5 geregelten Hausanschlußkosten sind
getrennt zu errechnen und dem Anschlußnehmer aufgegliedert auszuweisen.

§ 10 Hausanschluß
(1) Der Hausanschluß besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der
Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der
Übergabestelle, es sei denn, daß eine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(2) Die Herstellung des Hausanschlusses soll auf einem Vordruck beantragt werden.

(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach
Anhörung des Anschlußnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom
Fernwärmeversorgungsunternehmen bestimmt.

(4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Fernwärmeversorgungsunternehmens
und stehen in dessen Eigentum, es sei denn, daß eine abweichende Vereinbarung getroffen
ist. Sie werden ausschließlich von diesem hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert,
abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
Soweit das Versorgungsunternehmen die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen
des Hausanschlusses nicht selbst sondern durch Nachunternehmer durchführen läßt, sind
Wünsche des Anschlußnehmers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen.
Der Anschlußnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des
Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluß vornehmen
oder vornehmen lassen.

(5) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, vom Anschlußnehmer die
Erstattung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Erstellung des Hausanschlusses,
2. die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung
   seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlaßt werden,
zu verlangen. Die Kosten können pauschal berechnet werden. § 18 Abs. 5 Satz 1 bleibt
unberührt.




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(6) Kommen innerhalb von fünf Jahren nach Herstellung des Hausanschlusses weitere
Anschlüsse hinzu und wird der Hausanschluß dadurch teilweise zum Bestandteil
des Verteilungsnetzes, so hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Kosten neu
aufzuteilen und dem Anschlußnehmer den etwa zuviel gezahlten Betrag zu erstatten.

(7) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen
sowie sonstige Störungen sind dem Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich
mitzuteilen.

(8) Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf
Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens die schriftliche Zustimmung des
Grundstückseigentümers zur Herstellung des Hausanschlusses unter Anerkennung der damit
verbundenen Verpflichtungen beizubringen.

§ 11 Übergabestation
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann verlangen, daß der Anschlußnehmer
unentgeltlich einen geeigneten Raum oder Platz zur Unterbringung von Meß-, Regel- und
Absperreinrichtungen, Umformern und weiteren technischen Einrichtungen zur Verfügung
stellt, soweit diese zu seiner Versorgung erforderlich sind. Das Unternehmen darf die
Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußnehmer
zumutbar ist.

(2) § 8 Abs. 3 und 4 sowie § 10 Abs. 8 gelten entsprechend.

§ 12 Kundenanlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der
Anlage hinter dem Hausanschluß, mit Ausnahme der Meß- und Regeleinrichtungen des
Fernwärmeversorgungsunternehmens, ist der Anschlußnehmer verantwortlich. Hat er die
Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen,
so ist er neben diesem verantwortlich.

(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Verordnung und
anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten
Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Das
Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu
überwachen.

(3) Anlagenteile, die sich vor den Meßeinrichtungen befinden, können plombiert werden.
Ebenso können Anlagenteile, die zur Kundenanlage gehören, unter Plombenverschluß
genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche
Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Fernwärmeversorgungsunternehmens zu
veranlassen.

(4) Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den
anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer amtlich anerkannten
Prüfstelle bekundet, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 13 Inbetriebsetzung der Kundenanlage
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Anlage an
das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.




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(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Fernwärmeversorgungsunternehmen zu
beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Unternehmens einzuhalten.

(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden
Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.

§ 14 Überprüfung der Kundenanlage
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Kundenanlage vor und nach
ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Es hat den Kunden auf erkannte Sicherheitsmängel
aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.

(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche
Störungen erwarten lassen, so ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt,
den Anschluß oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist es
hierzu verpflichtet.

(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren
Anschluß an das Verteilungsnetz übernimmt das Fernwärmeversorgungsunternehmen
keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn es bei einer
Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 15 Betrieb, Erweiterung und Änderung von Kundenanlage und
Verbrauchseinrichtungen, Mitteilungspflichten
(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß
Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des
Fernwärmeversorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.

(2) Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher
Verbrauchseinrichtungen sind dem Fernwärmeversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit
sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung
erhöht. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann das Unternehmen regeln.

§ 16 Zutrittsrecht
Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des
Fernwärmeversorgungsunternehmens den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit
dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte
und Pflichten nach dieser Verordnung, insbesondere zur Ablesung, oder zur Ermittlung
preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich und vereinbart ist.

§ 17 Technische Anschlußbedingungen
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, weitere technische
Anforderungen an den Hausanschluß und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb
der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien
Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes und
der Erzeugungsanlagen notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln
der Technik nicht widersprechen. Der Anschluß bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann
von der vorherigen Zustimmung des Versorgungsunternehmens abhängig gemacht werden. Die
Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluß eine sichere und störungsfreie
Versorgung gefährden würde.




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(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die weiteren technischen Anforderungen der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Behörde kann sie beanstanden, wenn sie mit Inhalt
und Zweck dieser Verordnung nicht zu vereinbaren sind.

§ 18 Messung
(1) Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts hat das
Fernwärmeversorgungsunternehmen Meßeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtlichen
Vorschriften entsprechen müssen. Die gelieferte Wärmemenge ist durch Messung
festzustellen (Wärmemessung). Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung der
Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung
der Wassermenge vor dem 30. September 1989 installiert worden sind. Der anteilige
Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizkosten
(Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte Wärmemenge
1. an einem Hausanschluß, von dem aus mehrere Kunden versorgt werden, oder
2. an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen Stelle für einzelne Gebäudegruppen, die
   vor dem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz angeschlossen worden sind,
festgestellt wird. Das Unternehmen bestimmt das jeweils anzuwendende Verfahren; es ist
berechtigt, dieses während der Vertragslaufzeit zu ändern.

(2) Dient die gelieferte Wärme ausschließlich der Deckung des eigenen Bedarfs des
Kunden, so kann vereinbart werden, daß das Entgelt auf andere Weise als nach Absatz 1
ermittelt wird.

(3) Erfolgt die Versorgung aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen
zur Verwertung von Abwärme, so kann die zuständige Behörde im Interesse der
Energieeinsparung Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine
einwandfreie Anwendung der in Absatz 1 genannten Verfahren gewährleistet ist. Es
bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort von Meß- und Regeleinrichtungen.
Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung
der Meß- und Regeleinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und
den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es
ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers Meß- oder
Regeleinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien
Messung oder Regelung möglich ist.

(5) Die Kosten für die Meßeinrichtungen hat das Fernwärmeversorgungsunternehmen zu
tragen; die Zulässigkeit von Verrechnungspreisen bleibt unberührt. Die im Falle des
Absatzes 4 Satz 5 entstehenden Kosten hat der Kunde oder der Hauseigentümer zu tragen.

(6) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Meß- und
Regeleinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust,
Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Fernwärmeversorgungsunternehmen
unverzüglich mitzuteilen.

(7) Bei der Abrechnung der Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser sind die
Bestimmungen der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. April 1984 (BGBl. I S. 592), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.
Januar 1989 (BGBl. I S. 109), zu beachten.

§ 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen




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(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen verlangen. Bei
Meßeinrichtungen, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, kann er die
Nachprüfung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne
des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung
nicht bei dem Fernwärmeversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu
benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls eine nicht
unerhebliche Ungenauigkeit festgestellt wird, sonst dem Kunden. Bei Meßeinrichtungen,
die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, ist die Ungenauigkeit dann
nicht unerheblich, wenn sie die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet.

§ 20 Ablesung
(1) Die Meßeinrichtungen werden vom Beauftragten des Fernwärmeversorgungsunternehmens
möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des Unternehmens vom Kunden
selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die Meßeinrichtungen leicht
zugänglich sind.

(2) Solange der Beauftragte des Unternehmens die Räume des Kunden nicht zum Zwecke
der Ablesung betreten kann, darf das Unternehmen den Verbrauch auf der Grundlage
der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu
berücksichtigen.

§ 21 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Meßeinrichtungen eine nicht unerhebliche Ungenauigkeit
oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der
zuviel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. Ist die Größe
des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Meßeinrichtung nicht an,
so ermittelt das Fernwärmeversorgungsunternehmen den Verbrauch für die Zeit seit der
letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden
und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des
vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen
zu berücksichtigen.

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden
Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen
größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens
zwei Jahre beschränkt.

§ 22 Verwendung der Wärme
(1) Die Wärme wird nur für die eigenen Zwecke des Kunden und seiner Mieter zur
Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens zulässig. Diese muß erteilt werden,
wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche
Gründe entgegenstehen.

(2) Dampf, Kondensat oder Heizwasser dürfen den Anlagen, soweit nichts anderes
vereinbart ist, nicht entnommen werden. Sie dürfen weder verändert noch verunreinigt
werden.

§ 23 Vertragsstrafe



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(1) Entnimmt der Kunde Wärme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung
der Meßeinrichtungen oder nach Einstellung der Versorgung, so ist das
Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese
bemißt sich nach der Dauer der unbefugten Entnahme und darf das Zweifache des für diese
Zeit bei höchstmöglichem Wärmeverbrauch zu zahlenden Entgelts nicht übersteigen.

(2) Ist die Dauer der unbefugten Entnahme nicht festzustellen, so kann die
Vertragsstrafe über einen festgestellten Zeitraum hinaus für längstens ein Jahr erhoben
werden.

§ 24 Abrechnung, Preisänderungsklauseln
(1) Das Entgelt wird nach Wahl des Fernwärmeversorgungsunternehmens monatlich oder in
anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen,
abgerechnet.

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Preise, so wird der für
die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche
Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Abnehmergruppe
maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei
Änderung des Umsatzsteuersatzes.

(3) Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, daß sie sowohl die
Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen
als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen. Sie
müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher
Form ausweisen. Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des
die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert
auszuweisen.

§ 25 Abschlagszahlungen
(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann das
Fernwärmeversorgungsunternehmen für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte
Fernwärme sowie für deren Bereitstellung und Messung Abschlagszahlung verlangen. Die
Abschlagszahlung auf das verbrauchsabhängige Entgelt ist entsprechend dem Verbrauch im
zuletzt abgerechneten Zeitraum anteilig zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht
möglich, so bemißt sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer
ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ändern sich die Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden
Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepaßt
werden.

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, daß zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden,
so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der
nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses
sind zuviel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten.

§ 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung
maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form
auszuweisen.


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§ 27 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Fernwärmeversorgungsunternehmen
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der
Zahlungsaufforderung fällig.

(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen, wenn es
erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen läßt,
die dadurch entstandenen Kosten auch pauschal berechnen.

§ 28 Vorauszahlungen
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, für den Wärmeverbrauch
eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des
Einzelfalles zu besorgen ist, daß der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Vorauszahlung bemißt sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraumes oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Macht der Kunde glaubhaft, daß sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere
Monate und erhebt das Fernwärmeversorgungsunternehmen Abschlagszahlungen, so kann es
die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist
bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Fernwärmeversorgungsunternehmen
auch für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses Vorauszahlung verlangen.

§ 29 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer zur Vorauszahlung nicht in der Lage, so kann das
Fernwärmeversorgungsunternehmen in angemessener Höhe Sicherheitsleistung verlangen.

(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verzinst.

(3) Ist der Kunde oder Anschlußnehmer in Verzug und kommt er nach erneuter
Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem
Versorgungsverhältnis nach, so kann sich das Fernwärmeversorgungsunternehmen aus
der Sicherheit bezahlt machen. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen.
Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden oder
Anschlußnehmers.

(4) Die Sicherheit ist zurückzugeben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

§ 30 Zahlungsverweigerung
Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub
oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen, und
2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren
   nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.

§ 31 Aufrechnung



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Gegen Ansprüche des Fernwärmeversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

§ 32 Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung
(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung
zustande kommen, beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der
beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt,
so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend für die Verlängerung von Versorgungsverträgen,
die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, sofern deren Laufzeit
nicht früher als neun Monate nach diesem Zeitpunkt endet.

(3) Ist der Mieter der mit Wärme zu versorgenden Räume Vertragspartner, so kann er
aus Anlaß der Beendigung des Mietverhältnisses den Versorgungsvertrag jederzeit mit
zweimonatiger Frist kündigen.

(4) Tritt anstelle des bisherigen Kunden ein anderer Kunde in die sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht
der Zustimmung des Fernwärmeversorgungsunternehmens. Der Wechsel des Kunden ist
dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Das Unternehmen ist berechtigt, das
Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der
Mitteilung folgenden Monats zu kündigen.

(5) Ist der Kunde Eigentümer der mit Wärme zu versorgenden Räume, so ist er bei
der Veräußerung verpflichtet, das Fernwärmeversorgungsunternehmen unverzüglich
zu unterrichten. Erfolgt die Veräußerung während der ausdrücklich vereinbarten
Vertragsdauer, so ist der Kunde verpflichtet, dem Erwerber den Eintritt in
den Versorgungsvertrag aufzuerlegen. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde
Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Inhaber ähnlicher Rechte ist.

(6) Tritt anstelle des bisherigen Fernwärmeversorgungsunternehmens ein anderes
Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des
Fernwärmeversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzugeben. Der Kunde ist
berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit zweiwöchiger Frist auf das
Ende des der Bekanntgabe folgenden Monats zu kündigen.

(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 33 Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist berechtigt, die Versorgung fristlos
einzustellen, wenn der Kunde den allgemeinen Versorgungsbedingungen zuwiderhandelt und
die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden,
2. den Verbrauch von Fernwärme unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
   Meßeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, daß Störungen anderer Kunden oder störende Rückwirkungen auf
   Einrichtungen des Unternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer
Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen
berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht,



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wenn der Kunde darlegt, daß die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere
der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, daß der Kunde seinen
Verpflichtungen nachkommt. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung
zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

(3) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat die Versorgung unverzüglich wieder
aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Kunde die
Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. Die Kosten können
pauschal berechnet werden.

(4) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt,
das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, in den Fällen der Nummern 1 und 3 jedoch
nur, wenn die Voraussetzungen zur Einstellung der Versorgung wiederholt vorliegen.
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Absatz 2 ist das Unternehmen zur fristlosen
Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; Absatz 2 Satz 2 und
3 gilt entsprechend.

§ 34 Gerichtsstand
(1) Der Gerichtsstand für Kaufleute, die nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs
bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristische Personen des öffentlichen Rechts
und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist am Sitz der für den Kunden zuständigen
Betriebsstelle des Fernwärmeversorgungsunternehmens.

(2) Das gleiche gilt,
1. wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder
2. wenn der Kunde nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
   aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder
   gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 35 Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwärme
(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind
den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die
Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung
des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das
Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982
anzupassen.

§ 36 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29
des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Land
Berlin.

§ 37 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1980 in Kraft.

(2) Die §§ 2 bis 34 gelten auch für Versorgungsverträge, die vor dem 1. April
1980 zustande gekommen sind, unmittelbar. Das Fernwärmeversorgungsunternehmen ist
verpflichtet, die Kunden in geeigneter Weise hierüber zu unterrichten. Die vereinbarte
Laufzeit der vor Verkündung dieser Verordnung abgeschlossenen Versorgungsverträge
bleibt unberührt.


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(3) § 24 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 28 gelten nur für
Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. August 1980 beginnen.

(4) Ist die Kundenanlage vor dem 1. Januar 1981 an das Verteilungsnetz angeschlossen
worden, so gilt die in § 18 vorgesehene Verpflichtung, zur Ermittlung des
verbrauchsabhängigen Entgelts Meßeinrichtungen zu verwenden, spätestens für
Abrechnungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1982 beginnen.

Schlußformel
Der   Bundesminister     für   Wirtschaft

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt
III
(BGBl. II 1990, 889, 1008)
- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden
Maßgaben in Kraft:
...
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni
1980 (BGBl. I S. 742), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989
(BGBl. I S. 109),
mit folgenden Maßgaben:
a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die
   Fernwärmeversorgungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum
   30. Juni 1992 befreit.
b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
   bestehende Eigentum eines Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten
   errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das Eigentum nicht auf das
   Fernwärmeversorgungsunternehmen überträgt.
c) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, so weit bei Kunden am Tage des
   Wirksamwerdens des Beitritts keine Meßeinrichtungen für die verbrauchte Wärmemenge
   vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind nachträglich einzubauen, es sei denn, daß dies
   auch unter Berücksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen Wärmeverwendung
   wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
d) Für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Verträge finden die
   §§ 45 und 47 der Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO)
   vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
   25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie der
   dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bis zum 30. Juni 1992 weiter Anwendung,
   soweit nicht durch Vertrag abweichende Regelungen vereinbart werden, bei denen die
   Vorschriften dieser Verordnung einzuhalten sind.




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