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L 105/54 DE Amtsblatt der…

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Language: german
Created: Wed Apr 12 15:44:32 2006
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L 105/54               DE                               Amtsblatt der Europäischen Union                                          13.4.2006




                         RICHTLINIE 2006/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
                                                               vom 15. März 2006
               über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher
               elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder
                               verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI-                               außer wenn es sich um Daten handelt, die für die Abrech-
SCHEN UNION --                                                                   nung von Gebühren oder Bezahlung von Zusammen-
                                                                                 schaltungen erforderlich sind. Mit Einwilligung des
                                                                                 Betroffenen dürfen bestimmte Daten auch für
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein-                   Vermarktungszwecke oder die Bereitstellung von Diensten
schaft, insbesondere auf Artikel 95,                                             mit einem Zusatznutzen verarbeitet werden.

auf Vorschlag der Kommission,                                              (4)   In Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG ist fest-
                                                                                 gelegt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten die
                                                                                 Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und                             Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 der genannten Richt-
Sozialausschusses (1),                                                           linie beschränken dürfen. Etwaige Beschränkungen müssen
                                                                                 zu besonderen Zwecken der Aufrechterhaltung der öffent-
                                                                                 lichen Ordnung, d. h. für die nationale Sicherheit (d. h. die
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),                           Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffent-
                                                                                 liche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststel-
                                                                                 lung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen
in Erwägung nachstehender Gründe:
                                                                                 Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen,
                                                                                 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemes-
                                                                                 sen und verhältnismäßig sein.
(1)    Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
       des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
       Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
                                                                           (5)   Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften über eine
       und zum freien Datenverkehr (3) verpflichtet die Mitglied-
                                                                                 Vorratsspeicherung von Daten durch Diensteanbieter zum
       staaten zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten
                                                                                 Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Ver-
       und insbesondere der Privatsphäre natürlicher Personen
                                                                                 folgung von Straftaten erlassen. Diese nationalen Vor-
       bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, um den
                                                                                 schriften weichen stark voneinander ab.
       freien Verkehr personenbezogener Daten in der Gemein-
       schaft sicherzustellen.
                                                                           (6)   Die rechtlichen und technischen Unterschiede zwischen
                                                                                 den nationalen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung
(2)    Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments
                                                                                 zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung
       und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
                                                                                 und Verfolgung von Straftaten beeinträchtigen den Bin-
       personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-
       sphäre in der elektronischen Kommunikation                                nenmarkt für elektronische Kommunikation, da Dienste-
       (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikati-                     anbieter mit unterschiedlichen Anforderungen in Bezug
       on) (4)     transponiert     die     Grundsätze   der                     auf die zu speichernden Arten von Verkehrs- und Standort-
       Richtlinie 95/46/EG in besondere Vorschriften für den                     daten, die für die Vorratsspeicherung geltenden Bedingun-
       Bereich der elektronischen Kommunikation.                                 gen und die Dauer der Vorratsspeicherung konfrontiert
                                                                                 sind.

(3)    Die Artikel 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58/EG enthal-
       ten Vorschriften für die Verarbeitung von Verkehrs- und             (7)   In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2002
       Standortdaten, die im Zuge der Nutzung elektronischer                     betont der Rat ,,Justiz und Inneres", dass die beträchtliche
       Kommunikationsdienste erzeugt wurden, durch Netz-                         Zunahme der Möglichkeiten bei der elektronischen Kom-
       betreiber und Diensteanbieter. Daten dieser Art müssen                    munikation dazu geführt hat, dass Daten über die Nutzung
       gelöscht oder anonymisiert werden, sobald sie zur Über-                   elektronischer Kommunikation besonders wichtig sind
       mittlung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden,                      und daher ein wertvolles Mittel bei der Verhütung, Ermitt-
                                                                                 lung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten und ins-
(1) Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröf-            besondere der organisierten Kriminalität darstellen.
    fentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2005
    (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom   (8)   In der vom Europäischen Rat am 25. März 2004 ange-
    21. Februar 2006.                                                            nommenen Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus
(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung              wurde der Rat aufgefordert, Vorschläge für Rechtsvor-
    (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).                        schriften über die Aufbewahrung von Verkehrsdaten durch
(4) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.                                             Diensteanbieter zu prüfen.
13.4.2006            DE                              Amtsblatt der Europäischen Union                                            L 105/55

(9)    Gemäß Artikel 8 der Europäischen Konvention zum                  (14)   Die technische Entwicklung in der elektronischen Kommu-
       Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)                   nikation schreitet rasch voran, und damit verändern sich
       hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens                möglicherweise auch die legitimen Anforderungen der
       und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Aus-                  zuständigen Behörden. Um sich beraten zu lassen und den
       übung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff                 Austausch von Erfahrungen mit bewährten Praktiken in
       gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesell-               diesen Fragen zu fördern, beabsichtigt die Kommission,
       schaft notwendig ist, unter anderem für die nationale oder              eine Gruppe einzusetzen, die aus Strafverfolgungs-
       öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung,              behörden der Mitgliedstaaten, Verbänden der Branche für
       zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte                 elektronische Kommunikation, Vertretern des Europäi-
       und Freiheiten anderer. Da sich die Vorratsspeicherung von              schen Parlaments und europäischen Datenschutzbehörden,
       Daten in mehreren Mitgliedstaaten als derart notwendiges                einschließlich des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
       und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfol-                  besteht.
       gung, insbesondere in schweren Fällen wie organisierter
       Kriminalität und Terrorismus, erwiesen hat, muss gewähr-
       leistet werden, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten den      (15)   Die Richtlinie 95/46/EG sowie die Richtlinie 2002/58/EG
       Strafverfolgungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum                  sind auf die gemäß der vorliegenden Richtlinie auf Vorrat
       unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zur             gespeicherten Daten uneingeschränkt anwendbar. Arti-
       Verfügung stehen. Die Annahme eines Instruments zur                     kel 30 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG ver-
       Vorratsspeicherung von Daten gemäß den Anforderungen                    langt die Anhörung der durch Artikel 29 der
       des Artikels 8 der EMRK ist daher eine notwendige                       letztgenannten Richtlinie eingesetzten Gruppe für den
       Maßnahme.                                                               Schutz von Personen bei der Verarbeitung personen-
                                                                               bezogener Daten.
(10)   Am 13. Juli 2005 hat der Rat in seiner Erklärung, in der die
       Terroranschläge von London verurteilt wurden, nochmals
                                                                        (16)   Die Pflichten von Diensteanbietern hinsichtlich Maßnah-
       auf die Notwendigkeit hingewiesen, so rasch wie möglich
                                                                               men zur Sicherstellung der Datenqualität, die sich aus Arti-
       gemeinsame Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von
                                                                               kel 6 der Richtlinie 95/46/EG ergeben, und ihre Pflichten
       Telekommunikationsdaten zu erlassen.
                                                                               hinsichtlich Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertrau-
                                                                               lichkeit und der Sicherheit der Datenverarbeitung, die sich
(11)   Da sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch                     aus den Artikeln 16 und 17 der genannten Richtlinie erge-
       praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten                      ben, gelten uneingeschränkt für Daten, die im Sinne der
       gezeigt haben, dass Verkehrs- und Standortdaten für die                 vorliegenden Richtlinie auf Vorrat gespeichert werden.
       Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten von
       großer Bedeutung sind, muss auf europäischer Ebene
       sichergestellt werden, dass Daten, die bei der Bereitstellung    (17)   Die Mitgliedstaaten müssen gesetzgeberische Maßnahmen
       von Kommunikationsdiensten von den Anbietern öffent-                    ergreifen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richt-
       lich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste                  linie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in Übereinstim-
       oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikations-                  mung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
       netzes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen bestimm-              unter vollständiger Achtung der Grundrechte der betroffe-
       ten Zeitraum unter den in dieser Richtlinie festgelegten                nen Personen an die zuständigen nationalen Behörden wei-
       Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden.                              tergegeben werden.


(12)   Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG gilt weiter-       (18)   In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten gemäß
       hin für Daten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit                 Artikel 24 der Richtlinie 95/46/EG verpflichtet, Sanktio-
       erfolglosen Anrufversuchen, deren Vorratsspeicherung                    nen für Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie
       nach der vorliegenden Richtlinie nicht ausdrücklich vorge-              95/46/EG erlassenen Vorschriften festzulegen. Nach Arti-
       schrieben ist und die daher nicht in den Anwendungs-                    kel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG besteht die glei-
       bereich der vorliegenden Richtlinie fallen, und für die                 che Pflicht in Bezug auf die innerstaatlichen Vorschriften
       Vorratsspeicherung zu anderen -- einschließlich justiziel-              zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG. In dem
       len -- Zwecken als denjenigen, die durch die vorliegende                Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar
       Richtlinie abgedeckt werden.                                            2005 über Angriffe auf Informationssysteme (1) ist vorge-
                                                                               sehen, dass der vorsätzliche und rechtswidrige Zugang zu
(13)   Diese Richtlinie bezieht sich nur auf Daten, die als Folge              Informationssystemen, einschließlich der darin auf Vorrat
       einer Kommunikation oder eines Kommunikationsdienstes                   gespeicherten Daten, unter Strafe gestellt werden muss.
       erzeugt oder verarbeitet werden; sie bezieht sich nicht auf
       Daten, die Inhalt der übermittelten Information sind. Die
       Vorratsspeicherung von Daten sollte so erfolgen, dass ver-       (19)   Das Recht jeder Person, der wegen einer rechtswidrigen
       mieden wird, dass Daten mehr als einmal auf Vorrat gespei-              Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen
       chert werden. Daten, die im Zuge der Bereitstellung der                 Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG nicht
       betreffenden Kommunikationsdienste erzeugt oder verar-                  zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, Scha-
       beitet wurden, beziehen sich auf Daten, die zugänglich                  densersatz zu verlangen, das sich aus Artikel 23 der
       sind. Insbesondere bei der Vorratsspeicherung von Daten                 genannten Richtlinie ergibt, besteht auch im Zusammen-
       im Zusammenhang mit Internet-E-Mail und Internet-Tele-                  hang mit einer rechtswidrigen Verarbeitung personen-
       fonie kann die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung nur                 bezogener Daten gemäß der vorliegenden Richtlinie.
       für Daten aus den eigenen Diensten des Anbieters oder des
       Netzbetreibers gelten.                                           (1) ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 67.
L 105/56             DE                             Amtsblatt der Europäischen Union                                          13.4.2006

(20)   Das Übereinkommen des Europarates über Datennetz-                       aber durch nationales Recht oder Maßnahmen nach
       kriminalität von 2001 und das Übereinkommen des                         Titel VI des Vertrags über die Europäische Union geregelt
       Europarates zum Schutz des Menschen bei der automati-                   werden. Derartige Rechtsvorschriften oder Maßnahmen
       schen Verarbeitung personenbezogener Daten von 1981                     müssen die Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsa-
       gelten auch für Daten, die im Sinne dieser Richtlinie auf               men Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben
       Vorrat gespeichert werden.                                              und durch die EMRK gewährleistet sind, in vollem Umfang
                                                                               wahren. Nach Artikel 8 der EMRK in der Auslegung durch
                                                                               den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen
(21)   Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung              Eingriffe von Behörden in das Recht auf Privatsphäre den
       der Pflichten für Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber im                 Anforderungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßig-
       Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter                      keit genügen und deshalb festgelegten, eindeutigen und
       Daten und die Gewährleistung, dass diese Daten zum Zwe-                 rechtmäßigen Zwecken dienen, wobei sie in einer Weise
       cke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von                     erfolgen müssen, die dem Zweck des Eingriffs entspricht,
       schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in sei-            dafür erheblich ist und nicht darüber hinausgeht --
       nem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung
       stehen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
       erreicht werden können und daher wegen des Umfangs
                                                                       HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
       und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf
       Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemein-
       schaft gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten
       Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in                                      Artikel 1
       demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismä-                      Gegenstand und Anwendungsbereich
       ßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung
       dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
                                                                       (1)    Mit dieser Richtlinie sollen die Vorschriften der Mitglied-
(22)   Diese Richtlinie wahrt die vor allem mit der Charta der         staaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher
       Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grund-           elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines
       rechte und Grundsätze. In Verbindung mit der                    öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der
       Richtlinie 2002/58/EG ist die vorliegende Richtlinie insbe-     Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder
       sondere bestrebt, die volle Wahrung der Grundrechte der         verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass
       Bürger auf Achtung des Privatlebens und ihrer Kommuni-          die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfol-
       kation sowie auf Schutz personenbezogener Daten gemäß           gung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in
       Artikel 7 und 8 der Charta zu gewährleisten.                    seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.


(23)   Da die Pflichten von Anbietern elektronischer
                                                                       (2)     Diese Richtlinie gilt für Verkehrs- und Standortdaten
       Kommunikationsdienste verhältnismäßig sein sollten, wird
                                                                       sowohl von juristischen als auch von natürlichen Personen sowie
       in dieser Richtlinie vorgeschrieben, dass sie nur solche
                                                                       für alle damit in Zusammenhang stehende Daten, die zur Feststel-
       Daten auf Vorrat speichern müssen, die im Zuge der Bereit-
                                                                       lung des Teilnehmers oder registrierten Benutzers erforderlich
       stellung ihrer Kommunikationsdienste erzeugt oder verar-
                                                                       sind. Sie gilt nicht für den Inhalt elektronischer Nachrichten-
       beitet werden. Soweit derartige Daten nicht von diesen
                                                                       übermittlungen einschließlich solcher Informationen, die mit
       Anbietern erzeugt oder verarbeitet werden, besteht auch
                                                                       Hilfe eines elektronischen Kommunikationsnetzes abgerufen
       keine Pflicht zur Vorratsspeicherung. Durch diese Richtli-
                                                                       werden.
       nie soll nicht die Technologie für die Vorratsspeicherung
       von Daten harmonisiert werden, deren Wahl eine Angele-
       genheit ist, die auf nationaler Ebene zu regeln ist.
                                                                                                    Artikel 2

(24)   Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung                                Begriffsbestimmungen
       über bessere Rechtsetzung (1) sind die Mitgliedstaaten auf-
       gefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der
       Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im         (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie finden die Begriffsbestim-
       Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen die-           mungen der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/21/EG des
       ser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entneh-           Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
       men sind, und diese zu veröffentlichen.                         über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
                                                                       Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (2) und
                                                                       der Richtlinie 2002/58/EG Anwendung.
(25)   Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaa-
       ten, Rechtsvorschriften über den Zugang zu und die Nut-
       zung von Daten durch von ihnen benannte nationale
                                                                       (2)    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
       Behörden zu erlassen. Fragen des Zugangs zu Daten, die
       gemäß dieser Richtlinie von nationalen Behörden für sol-
       che Tätigkeiten auf Vorrat gespeichert werden, die in Arti-
       kel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie             a)    ,,Daten" Verkehrsdaten und Standortdaten sowie alle damit in
       95/46/EG aufgeführt sind, fallen nicht in den                         Zusammenhang stehende Daten, die zur Feststellung des
       Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Sie können                 Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind;

(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.                                   (2) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
13.4.2006            DE                             Amtsblatt der Europäischen Union                                             L 105/57

b)   ,,Benutzer" jede juristische oder natürliche Person, die einen    nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem
     öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikations-            innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden
     dienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne die-     weitergegeben werden. Jeder Mitgliedstaat legt in seinem inner-
     sen Dienst notwendigerweise abonniert zu haben;                   staatlichen Recht unter Berücksichtigung der einschlägigen
                                                                       Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des Völ-
                                                                       kerrechts, insbesondere der EMRK in der Auslegung durch den
c)   ,,Telefondienst" Anrufe (einschließlich Sprachtelefonie,          Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Verfahren und
     Sprachspeicherdienst, Konferenzschaltungen und Datenabru-         die Bedingungen fest, die für den Zugang zu auf Vorrat gespei-
     fungen), Zusatzdienste (einschließlich Rufweiterleitung           cherten Daten gemäß den Anforderungen der Notwendigkeit und
     und Rufumleitung) und Mitteilungsdienste und Multimedia-          der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind.
     dienste (einschließlich Kurznachrichtendienste (SMS), erwei-
     terte Nachrichtendienste (EMS) und Multimediadienste
     (MMS));                                                                                        Artikel 5
                                                                            Kategorien von auf Vorrat zu speichernden Daten
d)   ,,Benutzerkennung" eine eindeutige Kennung, die Personen
     zugewiesen wird, wenn diese sich bei einem Internetanbieter
     oder einem Internet-Kommunikationsdienst registrieren las-        (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß dieser Richt-
     sen oder ein Abonnement abschließen;                              linie die folgenden Datenkategorien auf Vorrat gespeichert
                                                                       werden:

e)   ,,Standortkennung" die Kennung der Funkzelle, von der aus
     eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird bzw. in der sie         a)   zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer
     endet;                                                                 Nachricht benötigte Daten:


f)   ,,erfolgloser Anrufversuch" einen Telefonanruf, bei dem die            1.   betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
     Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, der aber unbeant-
     wortet bleibt oder bei dem das Netzwerkmanagement einge-
     griffen hat.                                                                i)    die Rufnummer des anrufenden Anschlusses,


                             Artikel 3                                           ii)   der Name und die Anschrift des Teilnehmers oder
                                                                                       registrierten Benutzers;
                  Vorratsspeicherungspflicht

                                                                            2.   betreffend Internetzugang,       Internet-E-Mail    und
(1)    Abweichend von den Artikeln 5, 6 und 9 der Richtlinie                     Internet-Telefonie:
2002/58/EG tragen die Mitgliedstaaten durch entsprechende
Maßnahmen dafür Sorge, dass die in Artikel 5 der vorliegenden
Richtlinie genannten Daten, soweit sie im Rahmen ihrer Zustän-                   i)    die zugewiesene(n) Benutzerkennung(en),
digkeit im Zuge der Bereitstellung der betreffenden
Kommunikationsdienste von Anbietern öffentlich zugänglicher
elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines                       ii)   die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder
öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet wer-                        Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen
den, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf                            werden,
Vorrat gespeichert werden.
                                                                                 iii) der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw.
(2)    Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung nach Absatz 1                         registrierten Benutzers, dem eine Internetprotokoll-
schließt die Vorratsspeicherung von in Artikel 5 genannten Daten                      Adresse (IP-Adresse), Benutzerkennung oder Ruf-
im Zusammenhang mit erfolglosen Anrufversuchen ein, wenn                              nummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen
diese Daten von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektroni-                      war;
scher Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentli-
chen Kommunikationsnetzes im Rahmen der Zuständigkeit des
betreffenden Mitgliedstaats im Zuge der Bereitstellung der betref-     b)   zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte
fenden Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet und                   Daten:
gespeichert (bei Telefoniedaten) oder protokolliert (bei Internet-
daten) werden. Nach dieser Richtlinie ist die Vorratsspeicherung
von Daten im Zusammenhang mit Anrufen, bei denen keine Ver-                 1.   betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
bindung zustande kommt, nicht erforderlich.
                                                                                 i)    die angewählte(n) Nummer(n) (die Rufnummer(n)
                                                                                       des angerufenen Anschlusses) und bei Zusatz-
                             Artikel 4
                                                                                       diensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung
                       Zugang zu Daten                                                 die Nummer(n), an die der Anruf geleitet wird,


Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen,                      ii)   die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder
dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten                        registrierten Benutzer;
L 105/58               DE                           Amtsblatt der Europäischen Union                                           13.4.2006

     2.   betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie:                     iv) die IMSI des angerufenen Anschlusses,

                                                                                 v)    die IMEI des angerufenen Anschlusses,
          i)    die Benutzerkennung oder Rufnummer des vor-
                gesehenen Empfängers eines Anrufs mittels
                Internet-Telefonie,                                              vi) im Falle vorbezahlter anonymer Dienste: Datum
                                                                                     und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und
                                                                                     die Kennung des Standorts (Cell-ID), an dem der
          ii)   die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder                        Dienst aktiviert wurde;
                registrierten Benutzer und die Benutzerkennung des
                vorgesehenen Empfängers einer Nachricht;
                                                                            3.   betreffend Internetzugang,       Internet-E-Mail     und
                                                                                 Internet-Telefonie:
c)   zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nach-
     richtenübermittlung benötigte Daten:
                                                                                 i)    die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den
                                                                                       Zugang über Wählanschluss,
     1.   betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: Datum
          und Uhrzeit des Beginns und Endes eines
          Kommunikationsvorgangs;                                                ii)   der digitale Teilnehmeranschluss (DSL) oder
                                                                                       ein anderer Endpunkt des Urhebers des
                                                                                       Kommunikationsvorgangs;
     2.   betreffend Internetzugang,       Internet-E-Mail     und
          Internet-Telefonie:
                                                                       f)   zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte
          i)    Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim                Daten:
                Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer
                bestimmten Zeitzone, zusammen mit der vom                   1.   die Standortkennung       (Cell-ID)   bei   Beginn   der
                Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewie-                Verbindung,
                senen dynamischen oder statischen IP-Adresse und
                die Benutzerkennung des Teilnehmers oder des
                registrierten Benutzers,                                    2.   Daten zur geografischen Ortung von Funkzellen durch
                                                                                 Bezugnahme auf ihre Standortkennung (Cell-ID) wäh-
                                                                                 rend des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung der
          ii)   Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung                          Kommunikationsdaten erfolgt.
                beim Internet-E-Mail-Dienst oder Internet-
                Telefonie-Dienst auf der Grundlage einer bestimm-
                ten Zeitzone;                                          (2) Nach dieser Richtlinie dürfen keinerlei Daten, die Auf-
                                                                       schluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat
                                                                       gespeichert werden.
d)   zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung
     benötigte Daten:
                                                                                                    Artikel 6
     1.   betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: der in
          Anspruch genommene Telefondienst;                                                   Speicherungsfristen

     2.   betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: der in    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 5 angegebe-
          Anspruch genommene Internetdienst;                           nen Datenkategorien für einen Zeitraum von mindestens sechs
                                                                       Monaten und höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kom-
                                                                       munikation auf Vorrat gespeichert werden.
e)   zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen
     Endeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:
                                                                                                    Artikel 7
     1.   betreffend Telefonfestnetz: die Rufnummern des anru-
          fenden und des angerufenen Anschlusses;                                      Datenschutz und Datensicherheit

     2.   betreffend Mobilfunk:                                        Unbeschadet der zur Umsetzung der Richtlinien 95/46/EG
                                                                       und 2002/58/EG erlassenen Vorschriften stellt jeder Mitgliedstaat
                                                                       sicher, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen elektronischen
          i)    die Rufnummern des anrufenden und des angerufe-        Kommunikationsdiensten bzw. Betreiber eines öffentlichen
                nen Anschlusses,                                       Kommunikationsnetzes in Bezug auf die nach Maßgabe der vor-
                                                                       liegenden Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten zumindest die
          ii)   die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI)       folgenden Grundsätze der Datensicherheit einhalten:
                des anrufenden Anschlusses,
                                                                       a)   Die auf Vorrat gespeicherten Daten sind von der gleichen
          iii) die internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI)             Qualität und unterliegen der gleichen Sicherheit und dem
               des anrufenden Anschlusses,                                  gleichen Schutz wie die im Netz vorhandenen Daten,
13.4.2006            DE                             Amtsblatt der Europäischen Union                                           L 105/59

b)   in Bezug auf die Daten werden geeignete technische und            -- in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos
     organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Daten gegen             geblieben sind.
     zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust
     oder zufällige Änderung, unberechtigte oder unrechtmäßige         (2)    Die Statistik darf keine personenbezogenen Daten
     Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder Ver-            enthalten.
     breitung zu schützen,

c)   in Bezug auf die Daten werden geeignete technische und                                       Artikel 11
     organisatorische Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen,
     dass der Zugang zu den Daten ausschließlich besonders                         Änderung der Richtlinie 2002/58/EG
     ermächtigten Personen vorbehalten ist,
                                                                       In Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG wird folgender Absatz
     und                                                               eingefügt:

d)   die Daten werden am Ende der Vorratsspeicherungsfrist ver-           ,,(1a) Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie
     nichtet, mit Ausnahme jener Daten, die abgerufen und gesi-           2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     chert worden sind.                                                   15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei
                                                                          der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer
                                                                          Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikations-
                             Artikel 8                                    netze erzeugt oder verarbeitet werden (*), eine Vorrats-
      Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung                        speicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten
                                                                          Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben
                                                                          ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 5 genannten
Daten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie so gespeichert
werden, dass sie und alle sonstigen damit zusammenhängenden               (*) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.".
erforderlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen
Behörden auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden können.
                                                                                                  Artikel 12
                                                                                          Zukünftige Maßnahmen
                             Artikel 9
                          Kontrollstelle                               (1) Ein Mitgliedstaat, in dem besondere Umstände die Verlän-
                                                                       gerung der maximalen Speicherungsfrist nach Artikel 6 für einen
(1)    Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere öffentliche       begrenzten Zeitraum rechtfertigen, kann die notwendigen Maß-
Stellen, die für die Kontrolle der Anwendung der von den Mit-          nahmen ergreifen. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission hier-
gliedstaaten zur Umsetzung von Artikel 7 erlassenen Vorschrif-         von unverzüglich in Kenntnis und unterrichtet die anderen
ten bezüglich der Sicherheit der auf Vorrat gespeicherten Daten in     Mitgliedstaaten über die gemäß dem vorliegenden Artikel ergrif-
seinem Hoheitsgebiet zuständig ist/sind. Diese Stellen können die-     fenen Maßnahmen und gibt die Gründe für ihre Einführung an.
selben Stellen sein, auf die in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG
Bezug genommen wird.                                                   (2) Binnen eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Mit-
                                                                       teilung nach Absatz 1 billigt die Kommission die betreffenden
(2)  Die in Absatz 1 genannten Stellen nehmen die dort                 einzelstaatlichen Maßnahmen oder lehnt diese ab, nachdem sie
genannte Kontrolle in völliger Unabhängigkeit wahr.                    geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung
                                                                       oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den
                                                                       Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Bin-
                            Artikel 10                                 nenmarktes behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses
                            Statistik                                  Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die einzelstaatlichen
                                                                       Maßnahmen als gebilligt.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Kommission
jährlich eine Statistik über die Vorratsspeicherung von in Verbin-     (3)   Werden die von den Bestimmungen dieser Richtlinie
dung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektro-           abweichenden einzelstaatlichen Maßnahmen eines Mitgliedstaats
nischer Kommunikationsdienste oder eines öffentlichen                  nach Absatz 2 gebilligt, so kann die Kommission prüfen, ob sie
Kommunikationsnetzes erzeugten oder verarbeiteten Daten über-          eine Änderung dieser Richtlinie vorschlägt.
mittelt wird. Aus dieser Statistik muss hervorgehen:

                                                                                                  Artikel 13
-- in welchen Fällen im Einklang mit dem innerstaatlichen
   Recht Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben                         Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
   worden sind;
                                                                       (1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen,
-- wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung         um sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur
   der Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständi-           Umsetzung von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechts-
   gen Behörde angefordert wurden, vergangen ist                       behelfe, Haftung und Sanktionen im Hinblick auf die Datenverar-
                                                                       beitung gemäß der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang
     und                                                               umgesetzt werden.
L 105/60             DE                             Amtsblatt der Europäischen Union                                            13.4.2006

(2) Jeder Mitgliedstaat ergreift insbesondere die erforderlichen       Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche Zugang zu         in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amt-
oder die vorsätzliche Übermittlung von gemäß dieser Richtlinie         lichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitglied-
auf Vorrat gespeicherten Daten, der bzw. die nach den zur Umset-       staaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
zung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften
nicht zulässig ist, mit Sanktionen, einschließlich verwaltungs-        (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut
rechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen, belegt wird, die wirk-    der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
sam, verhältnismäßig und abschreckend sind.                            auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

                            Artikel 14                                 (3) Bis 15. März 2009 kann jeder Mitgliedstaat die Anwen-
                                                                       dung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikations-
                           Bewertung                                   daten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-
                                                                       E-Mail aufschieben. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, den
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und                 vorliegenden Absatz in Anspruch zu nehmen, so unterrichtet er
dem Rat spätestens am 15. September 2010 eine Bewertung der            den Rat und die Kommission hiervon mittels einer Erklärung bei
Anwendung dieser Richtlinie sowie ihrer Auswirkungen auf die           der Annahme dieser Richtlinie. Die Erklärung wird im Amtsblatt
Wirtschaftsbeteiligten und die Verbraucher vor, um festzustellen,      der Europäischen Union veröffentlicht.
ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die Liste
von Daten in Artikel 5 und die in Artikel 6 vorgesehenen
Speicherungsfristen, gegebenenfalls geändert werden müssen;                                        Artikel 16
hierbei berücksichtigt sie die Weiterentwicklung der Technologie                                 Inkrafttreten
der elektronischen Kommunikation und die ihr gemäß Artikel 10
zur Verfügung gestellte Statistik. Die Ergebnisse dieser Bewertung     Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentli-
werden öffentlich gemacht.                                             chung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)   Die Kommission prüft zu diesem Zweck sämtliche Kom-
mentare, die ihr von den Mitgliedstaaten oder der gemäß Arti-                                      Artikel 17
kel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe
übermittelt werden.                                                                               Adressaten

                                                                       Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
                            Artikel 15
                           Umsetzung
                                                                       Geschehen zu Straßburg am 15. März 2006.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis    In Namen des Europäischen Parlaments       Im Namen des Rates
spätestens 15. September 2007 nachzukommen. Sie setzen die
                                                                                  Der Präsident                      Der Präsident
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
                                                                               J. BORRELL FONTELLES                   H. WINKLER
13.4.2006           DE                           Amtsblatt der Europäischen Union                                           L 105/61



                                                    Erklärung der Niederlande
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Bezüglich der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung
öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG nehmen die Nie-
derlande die Möglichkeit in Anspruch, die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Inter-
netzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Richtlinie
aufzuschieben.


                                                       Erklärung Österreichs
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Österreich erklärt, die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-
Telefonie und Internet-E-Mail für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückzustellen.


                                                        Erklärung Estlands
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der
Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt und verar-
beitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG kündigt Estland hiermit seine Absicht an, von diesem Absatz Gebrauch zu
machen und die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie
und Internet-E-Mail um 36 Monate nach Annahme der Richtlinie aufzuschieben.


                                              Erklärung des Vereinigten Königreichs
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Das Vereinigte Königreich erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorrats-
speicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher
Kommunikationsnetze erzeugt verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, die Anwendung dieser Richtlinie auf
die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufzuschieben.


                                                  Erklärung der Republik Zypern
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Die Republik Zypern erklärt dass sie die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internet-
zugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail bis zu dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitpunkt aufschiebt.


                                               Erklärung der Hellenischen Republik
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Griechenland erklärt, dass es die Anwendung der vorliegenden Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Inter-
netzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail gemäß Artikel 15 Absatz 3 für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Ablauf der in
Artikel 15 Absatz 1 genannten Frist aufschiebt.


                                           Erklärung des Großherzogtums Luxemburg
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, dass sie beab-
sichtigt, die Möglichkeit nach Artikel 15 Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie in Anspruch zu nehmen, die Anwendung der Richtlinie
auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufzuschieben.
L 105/62            DE                            Amtsblatt der Europäischen Union                                            13.4.2006

                                                        Erklärung Sloweniens
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Slowenien schließt sich der Gruppe der Mitgliedstaaten an, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG erklärt haben, dass
sie die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Inter-
net-E-Mail für einen Zeitraum von 18 Monaten aufschieben werden.


                                                        Erklärung Schwedens
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Schweden möchte gemäß Artikel 15 Absatz 3 die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von
Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufzuschieben.


                                                   Erklärung der Republik Litauen
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der
Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder ver-
arbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (im Folgenden: die Richtlinie) erklärt die Republik Litauen, dass sie, sobald
die Richtlinie angenommen ist, ihre Anwendung auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-
Telefonie und Internet-E-Mail für den in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Zeitraum aufschieben wird.


                                                  Erklärung der Republik Lettland
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Lettland erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die
bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder
verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, dass es die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von
Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail bis zum 15. März 2009 aufschiebt.


                                               Erklärung der Tschechischen Republik
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Die Tschechische Republik erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie, dass sie die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung
von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail um 36 Monate ab dem Tag des Inkrafttre-
tens der Richtlinie aufschieben wird.


                                                          Erklärung Belgiens
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Belgien erklärt, dass es von der durch Artikel 15 Absatz 3 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Anwendung dieser Richtlinie
auf die Speicherung von Kommuniktionsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail um 36 Monate nach
Annahme der Richtlinie aufschieben wird.


                                                    Erklärung der Republik Polen
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Polen erklärt, dass es gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung
von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikations-
netze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG die Möglichkeit in Anspruch nimmt, die Anwen-
dung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für
einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückzustellen.
13.4.2006           DE                            Amtsblatt der Europäischen Union                                            L 105/63

                                                         Erklärung Finnlands
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elek-
tronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt und verarbeitet werden, und zur Änderung der Richt-
linie 2002/58/EG erklärt Finnland, dass es die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend
Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufschieben wird.


                                                      Erklärung Deutschlands
                                      gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG

Deutschland behält sich das Recht vor, die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Inter-
netzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 genannten
Zeitpunkt zurückzustellen.