L 105/54 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.4.2006
RICHTLINIE 2006/24/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 15. März 2006
über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher
elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder
verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI- außer wenn es sich um Daten handelt, die für die Abrech-
SCHEN UNION -- nung von Gebühren oder Bezahlung von Zusammen-
schaltungen erforderlich sind. Mit Einwilligung des
Betroffenen dürfen bestimmte Daten auch für
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein- Vermarktungszwecke oder die Bereitstellung von Diensten
schaft, insbesondere auf Artikel 95, mit einem Zusatznutzen verarbeitet werden.
auf Vorschlag der Kommission, (4) In Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG ist fest-
gelegt, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten die
Rechte und Pflichten gemäß Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 9 der genannten Richt-
Sozialausschusses (1), linie beschränken dürfen. Etwaige Beschränkungen müssen
zu besonderen Zwecken der Aufrechterhaltung der öffent-
lichen Ordnung, d. h. für die nationale Sicherheit (d. h. die
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), Sicherheit des Staates), die Landesverteidigung, die öffent-
liche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststel-
lung und Verfolgung von Straftaten oder des unzulässigen
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gebrauchs von elektronischen Kommunikationssystemen,
in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, angemes-
sen und verhältnismäßig sein.
(1) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
(5) Einige Mitgliedstaaten haben Rechtsvorschriften über eine
und zum freien Datenverkehr (3) verpflichtet die Mitglied-
Vorratsspeicherung von Daten durch Diensteanbieter zum
staaten zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten
Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Ver-
und insbesondere der Privatsphäre natürlicher Personen
folgung von Straftaten erlassen. Diese nationalen Vor-
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, um den
schriften weichen stark voneinander ab.
freien Verkehr personenbezogener Daten in der Gemein-
schaft sicherzustellen.
(6) Die rechtlichen und technischen Unterschiede zwischen
den nationalen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung
(2) Die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments
zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung
und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
und Verfolgung von Straftaten beeinträchtigen den Bin-
personenbezogener Daten und den Schutz der Privat-
sphäre in der elektronischen Kommunikation nenmarkt für elektronische Kommunikation, da Dienste-
(Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikati- anbieter mit unterschiedlichen Anforderungen in Bezug
on) (4) transponiert die Grundsätze der auf die zu speichernden Arten von Verkehrs- und Standort-
Richtlinie 95/46/EG in besondere Vorschriften für den daten, die für die Vorratsspeicherung geltenden Bedingun-
Bereich der elektronischen Kommunikation. gen und die Dauer der Vorratsspeicherung konfrontiert
sind.
(3) Die Artikel 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58/EG enthal-
ten Vorschriften für die Verarbeitung von Verkehrs- und (7) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2002
Standortdaten, die im Zuge der Nutzung elektronischer betont der Rat ,,Justiz und Inneres", dass die beträchtliche
Kommunikationsdienste erzeugt wurden, durch Netz- Zunahme der Möglichkeiten bei der elektronischen Kom-
betreiber und Diensteanbieter. Daten dieser Art müssen munikation dazu geführt hat, dass Daten über die Nutzung
gelöscht oder anonymisiert werden, sobald sie zur Über- elektronischer Kommunikation besonders wichtig sind
mittlung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden, und daher ein wertvolles Mittel bei der Verhütung, Ermitt-
lung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten und ins-
(1) Stellungnahme vom 19. Januar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröf- besondere der organisierten Kriminalität darstellen.
fentlicht).
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2005
(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom (8) In der vom Europäischen Rat am 25. März 2004 ange-
21. Februar 2006. nommenen Erklärung zum Kampf gegen den Terrorismus
(3) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung wurde der Rat aufgefordert, Vorschläge für Rechtsvor-
(EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). schriften über die Aufbewahrung von Verkehrsdaten durch
(4) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Diensteanbieter zu prüfen.
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(9) Gemäß Artikel 8 der Europäischen Konvention zum (14) Die technische Entwicklung in der elektronischen Kommu-
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nikation schreitet rasch voran, und damit verändern sich
hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens möglicherweise auch die legitimen Anforderungen der
und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Aus- zuständigen Behörden. Um sich beraten zu lassen und den
übung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff Austausch von Erfahrungen mit bewährten Praktiken in
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesell- diesen Fragen zu fördern, beabsichtigt die Kommission,
schaft notwendig ist, unter anderem für die nationale oder eine Gruppe einzusetzen, die aus Strafverfolgungs-
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, behörden der Mitgliedstaaten, Verbänden der Branche für
zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte elektronische Kommunikation, Vertretern des Europäi-
und Freiheiten anderer. Da sich die Vorratsspeicherung von schen Parlaments und europäischen Datenschutzbehörden,
Daten in mehreren Mitgliedstaaten als derart notwendiges einschließlich des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfol- besteht.
gung, insbesondere in schweren Fällen wie organisierter
Kriminalität und Terrorismus, erwiesen hat, muss gewähr-
leistet werden, dass die auf Vorrat gespeicherten Daten den (15) Die Richtlinie 95/46/EG sowie die Richtlinie 2002/58/EG
Strafverfolgungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum sind auf die gemäß der vorliegenden Richtlinie auf Vorrat
unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zur gespeicherten Daten uneingeschränkt anwendbar. Arti-
Verfügung stehen. Die Annahme eines Instruments zur kel 30 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 95/46/EG ver-
Vorratsspeicherung von Daten gemäß den Anforderungen langt die Anhörung der durch Artikel 29 der
des Artikels 8 der EMRK ist daher eine notwendige letztgenannten Richtlinie eingesetzten Gruppe für den
Maßnahme. Schutz von Personen bei der Verarbeitung personen-
bezogener Daten.
(10) Am 13. Juli 2005 hat der Rat in seiner Erklärung, in der die
Terroranschläge von London verurteilt wurden, nochmals
(16) Die Pflichten von Diensteanbietern hinsichtlich Maßnah-
auf die Notwendigkeit hingewiesen, so rasch wie möglich
men zur Sicherstellung der Datenqualität, die sich aus Arti-
gemeinsame Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von
kel 6 der Richtlinie 95/46/EG ergeben, und ihre Pflichten
Telekommunikationsdaten zu erlassen.
hinsichtlich Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertrau-
lichkeit und der Sicherheit der Datenverarbeitung, die sich
(11) Da sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch aus den Artikeln 16 und 17 der genannten Richtlinie erge-
praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten ben, gelten uneingeschränkt für Daten, die im Sinne der
gezeigt haben, dass Verkehrs- und Standortdaten für die vorliegenden Richtlinie auf Vorrat gespeichert werden.
Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten von
großer Bedeutung sind, muss auf europäischer Ebene
sichergestellt werden, dass Daten, die bei der Bereitstellung (17) Die Mitgliedstaaten müssen gesetzgeberische Maßnahmen
von Kommunikationsdiensten von den Anbietern öffent- ergreifen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richt-
lich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste linie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in Übereinstim-
oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikations- mung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
netzes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen bestimm- unter vollständiger Achtung der Grundrechte der betroffe-
ten Zeitraum unter den in dieser Richtlinie festgelegten nen Personen an die zuständigen nationalen Behörden wei-
Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden. tergegeben werden.
(12) Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/58/EG gilt weiter- (18) In diesem Zusammenhang sind die Mitgliedstaaten gemäß
hin für Daten, einschließlich Daten im Zusammenhang mit Artikel 24 der Richtlinie 95/46/EG verpflichtet, Sanktio-
erfolglosen Anrufversuchen, deren Vorratsspeicherung nen für Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie
nach der vorliegenden Richtlinie nicht ausdrücklich vorge- 95/46/EG erlassenen Vorschriften festzulegen. Nach Arti-
schrieben ist und die daher nicht in den Anwendungs- kel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2002/58/EG besteht die glei-
bereich der vorliegenden Richtlinie fallen, und für die che Pflicht in Bezug auf die innerstaatlichen Vorschriften
Vorratsspeicherung zu anderen -- einschließlich justiziel- zur Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG. In dem
len -- Zwecken als denjenigen, die durch die vorliegende Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar
Richtlinie abgedeckt werden. 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (1) ist vorge-
sehen, dass der vorsätzliche und rechtswidrige Zugang zu
(13) Diese Richtlinie bezieht sich nur auf Daten, die als Folge Informationssystemen, einschließlich der darin auf Vorrat
einer Kommunikation oder eines Kommunikationsdienstes gespeicherten Daten, unter Strafe gestellt werden muss.
erzeugt oder verarbeitet werden; sie bezieht sich nicht auf
Daten, die Inhalt der übermittelten Information sind. Die
Vorratsspeicherung von Daten sollte so erfolgen, dass ver- (19) Das Recht jeder Person, der wegen einer rechtswidrigen
mieden wird, dass Daten mehr als einmal auf Vorrat gespei- Verarbeitung oder jeder anderen mit den einzelstaatlichen
chert werden. Daten, die im Zuge der Bereitstellung der Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG nicht
betreffenden Kommunikationsdienste erzeugt oder verar- zu vereinbarenden Handlung ein Schaden entsteht, Scha-
beitet wurden, beziehen sich auf Daten, die zugänglich densersatz zu verlangen, das sich aus Artikel 23 der
sind. Insbesondere bei der Vorratsspeicherung von Daten genannten Richtlinie ergibt, besteht auch im Zusammen-
im Zusammenhang mit Internet-E-Mail und Internet-Tele- hang mit einer rechtswidrigen Verarbeitung personen-
fonie kann die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung nur bezogener Daten gemäß der vorliegenden Richtlinie.
für Daten aus den eigenen Diensten des Anbieters oder des
Netzbetreibers gelten. (1) ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 67.
L 105/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.4.2006
(20) Das Übereinkommen des Europarates über Datennetz- aber durch nationales Recht oder Maßnahmen nach
kriminalität von 2001 und das Übereinkommen des Titel VI des Vertrags über die Europäische Union geregelt
Europarates zum Schutz des Menschen bei der automati- werden. Derartige Rechtsvorschriften oder Maßnahmen
schen Verarbeitung personenbezogener Daten von 1981 müssen die Grundrechte, wie sie sich aus den gemeinsa-
gelten auch für Daten, die im Sinne dieser Richtlinie auf men Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten ergeben
Vorrat gespeichert werden. und durch die EMRK gewährleistet sind, in vollem Umfang
wahren. Nach Artikel 8 der EMRK in der Auslegung durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte müssen
(21) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung Eingriffe von Behörden in das Recht auf Privatsphäre den
der Pflichten für Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber im Anforderungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßig-
Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter keit genügen und deshalb festgelegten, eindeutigen und
Daten und die Gewährleistung, dass diese Daten zum Zwe- rechtmäßigen Zwecken dienen, wobei sie in einer Weise
cke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von erfolgen müssen, die dem Zweck des Eingriffs entspricht,
schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in sei- dafür erheblich ist und nicht darüber hinausgeht --
nem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung
stehen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
erreicht werden können und daher wegen des Umfangs
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf
Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemein-
schaft gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in Artikel 1
demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismä- Gegenstand und Anwendungsbereich
ßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(1) Mit dieser Richtlinie sollen die Vorschriften der Mitglied-
(22) Diese Richtlinie wahrt die vor allem mit der Charta der staaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher
Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grund- elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines
rechte und Grundsätze. In Verbindung mit der öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der
Richtlinie 2002/58/EG ist die vorliegende Richtlinie insbe- Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder
sondere bestrebt, die volle Wahrung der Grundrechte der verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass
Bürger auf Achtung des Privatlebens und ihrer Kommuni- die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfol-
kation sowie auf Schutz personenbezogener Daten gemäß gung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in
Artikel 7 und 8 der Charta zu gewährleisten. seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen.
(23) Da die Pflichten von Anbietern elektronischer
(2) Diese Richtlinie gilt für Verkehrs- und Standortdaten
Kommunikationsdienste verhältnismäßig sein sollten, wird
sowohl von juristischen als auch von natürlichen Personen sowie
in dieser Richtlinie vorgeschrieben, dass sie nur solche
für alle damit in Zusammenhang stehende Daten, die zur Feststel-
Daten auf Vorrat speichern müssen, die im Zuge der Bereit-
lung des Teilnehmers oder registrierten Benutzers erforderlich
stellung ihrer Kommunikationsdienste erzeugt oder verar-
sind. Sie gilt nicht für den Inhalt elektronischer Nachrichten-
beitet werden. Soweit derartige Daten nicht von diesen
übermittlungen einschließlich solcher Informationen, die mit
Anbietern erzeugt oder verarbeitet werden, besteht auch
Hilfe eines elektronischen Kommunikationsnetzes abgerufen
keine Pflicht zur Vorratsspeicherung. Durch diese Richtli-
werden.
nie soll nicht die Technologie für die Vorratsspeicherung
von Daten harmonisiert werden, deren Wahl eine Angele-
genheit ist, die auf nationaler Ebene zu regeln ist.
Artikel 2
(24) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung Begriffsbestimmungen
über bessere Rechtsetzung (1) sind die Mitgliedstaaten auf-
gefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der
Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie finden die Begriffsbestim-
Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen die- mungen der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/21/EG des
ser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entneh- Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002
men sind, und diese zu veröffentlichen. über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (2) und
der Richtlinie 2002/58/EG Anwendung.
(25) Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaa-
ten, Rechtsvorschriften über den Zugang zu und die Nut-
zung von Daten durch von ihnen benannte nationale
(2) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
Behörden zu erlassen. Fragen des Zugangs zu Daten, die
gemäß dieser Richtlinie von nationalen Behörden für sol-
che Tätigkeiten auf Vorrat gespeichert werden, die in Arti-
kel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie a) ,,Daten" Verkehrsdaten und Standortdaten sowie alle damit in
95/46/EG aufgeführt sind, fallen nicht in den Zusammenhang stehende Daten, die zur Feststellung des
Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts. Sie können Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind;
(1) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. (2) ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.
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b) ,,Benutzer" jede juristische oder natürliche Person, die einen nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem
öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikations- innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden
dienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne die- weitergegeben werden. Jeder Mitgliedstaat legt in seinem inner-
sen Dienst notwendigerweise abonniert zu haben; staatlichen Recht unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder des Völ-
kerrechts, insbesondere der EMRK in der Auslegung durch den
c) ,,Telefondienst" Anrufe (einschließlich Sprachtelefonie, Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das Verfahren und
Sprachspeicherdienst, Konferenzschaltungen und Datenabru- die Bedingungen fest, die für den Zugang zu auf Vorrat gespei-
fungen), Zusatzdienste (einschließlich Rufweiterleitung cherten Daten gemäß den Anforderungen der Notwendigkeit und
und Rufumleitung) und Mitteilungsdienste und Multimedia- der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind.
dienste (einschließlich Kurznachrichtendienste (SMS), erwei-
terte Nachrichtendienste (EMS) und Multimediadienste
(MMS)); Artikel 5
Kategorien von auf Vorrat zu speichernden Daten
d) ,,Benutzerkennung" eine eindeutige Kennung, die Personen
zugewiesen wird, wenn diese sich bei einem Internetanbieter
oder einem Internet-Kommunikationsdienst registrieren las- (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß dieser Richt-
sen oder ein Abonnement abschließen; linie die folgenden Datenkategorien auf Vorrat gespeichert
werden:
e) ,,Standortkennung" die Kennung der Funkzelle, von der aus
eine Mobilfunkverbindung hergestellt wird bzw. in der sie a) zur Rückverfolgung und Identifizierung der Quelle einer
endet; Nachricht benötigte Daten:
f) ,,erfolgloser Anrufversuch" einen Telefonanruf, bei dem die 1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
Verbindung erfolgreich aufgebaut wurde, der aber unbeant-
wortet bleibt oder bei dem das Netzwerkmanagement einge-
griffen hat. i) die Rufnummer des anrufenden Anschlusses,
Artikel 3 ii) der Name und die Anschrift des Teilnehmers oder
registrierten Benutzers;
Vorratsspeicherungspflicht
2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und
(1) Abweichend von den Artikeln 5, 6 und 9 der Richtlinie Internet-Telefonie:
2002/58/EG tragen die Mitgliedstaaten durch entsprechende
Maßnahmen dafür Sorge, dass die in Artikel 5 der vorliegenden
Richtlinie genannten Daten, soweit sie im Rahmen ihrer Zustän- i) die zugewiesene(n) Benutzerkennung(en),
digkeit im Zuge der Bereitstellung der betreffenden
Kommunikationsdienste von Anbietern öffentlich zugänglicher
elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines ii) die Benutzerkennung und die Rufnummer, die jeder
öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet wer- Nachricht im öffentlichen Telefonnetz zugewiesen
den, gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie auf werden,
Vorrat gespeichert werden.
iii) der Name und die Anschrift des Teilnehmers bzw.
(2) Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung nach Absatz 1 registrierten Benutzers, dem eine Internetprotokoll-
schließt die Vorratsspeicherung von in Artikel 5 genannten Daten Adresse (IP-Adresse), Benutzerkennung oder Ruf-
im Zusammenhang mit erfolglosen Anrufversuchen ein, wenn nummer zum Zeitpunkt der Nachricht zugewiesen
diese Daten von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektroni- war;
scher Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentli-
chen Kommunikationsnetzes im Rahmen der Zuständigkeit des
betreffenden Mitgliedstaats im Zuge der Bereitstellung der betref- b) zur Identifizierung des Adressaten einer Nachricht benötigte
fenden Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet und Daten:
gespeichert (bei Telefoniedaten) oder protokolliert (bei Internet-
daten) werden. Nach dieser Richtlinie ist die Vorratsspeicherung
von Daten im Zusammenhang mit Anrufen, bei denen keine Ver- 1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk:
bindung zustande kommt, nicht erforderlich.
i) die angewählte(n) Nummer(n) (die Rufnummer(n)
des angerufenen Anschlusses) und bei Zusatz-
Artikel 4
diensten wie Rufweiterleitung oder Rufumleitung
Zugang zu Daten die Nummer(n), an die der Anruf geleitet wird,
Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, ii) die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder
dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten registrierten Benutzer;
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2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: iv) die IMSI des angerufenen Anschlusses,
v) die IMEI des angerufenen Anschlusses,
i) die Benutzerkennung oder Rufnummer des vor-
gesehenen Empfängers eines Anrufs mittels
Internet-Telefonie, vi) im Falle vorbezahlter anonymer Dienste: Datum
und Uhrzeit der ersten Aktivierung des Dienstes und
die Kennung des Standorts (Cell-ID), an dem der
ii) die Namen und Anschriften der Teilnehmer oder Dienst aktiviert wurde;
registrierten Benutzer und die Benutzerkennung des
vorgesehenen Empfängers einer Nachricht;
3. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und
Internet-Telefonie:
c) zur Bestimmung von Datum, Uhrzeit und Dauer einer Nach-
richtenübermittlung benötigte Daten:
i) die Rufnummer des anrufenden Anschlusses für den
Zugang über Wählanschluss,
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: Datum
und Uhrzeit des Beginns und Endes eines
Kommunikationsvorgangs; ii) der digitale Teilnehmeranschluss (DSL) oder
ein anderer Endpunkt des Urhebers des
Kommunikationsvorgangs;
2. betreffend Internetzugang, Internet-E-Mail und
Internet-Telefonie:
f) zur Bestimmung des Standorts mobiler Geräte benötigte
i) Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung beim Daten:
Internetzugangsdienst auf der Grundlage einer
bestimmten Zeitzone, zusammen mit der vom 1. die Standortkennung (Cell-ID) bei Beginn der
Internetzugangsanbieter einer Verbindung zugewie- Verbindung,
senen dynamischen oder statischen IP-Adresse und
die Benutzerkennung des Teilnehmers oder des
registrierten Benutzers, 2. Daten zur geografischen Ortung von Funkzellen durch
Bezugnahme auf ihre Standortkennung (Cell-ID) wäh-
rend des Zeitraums, in dem die Vorratsspeicherung der
ii) Datum und Uhrzeit der An- und Abmeldung Kommunikationsdaten erfolgt.
beim Internet-E-Mail-Dienst oder Internet-
Telefonie-Dienst auf der Grundlage einer bestimm-
ten Zeitzone; (2) Nach dieser Richtlinie dürfen keinerlei Daten, die Auf-
schluss über den Inhalt einer Kommunikation geben, auf Vorrat
gespeichert werden.
d) zur Bestimmung der Art einer Nachrichtenübermittlung
benötigte Daten:
Artikel 6
1. betreffend Telefonfestnetz und Mobilfunk: der in
Anspruch genommene Telefondienst; Speicherungsfristen
2. betreffend Internet-E-Mail und Internet-Telefonie: der in Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 5 angegebe-
Anspruch genommene Internetdienst; nen Datenkategorien für einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten und höchstens zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Kom-
munikation auf Vorrat gespeichert werden.
e) zur Bestimmung der Endeinrichtung oder der vorgeblichen
Endeinrichtung von Benutzern benötigte Daten:
Artikel 7
1. betreffend Telefonfestnetz: die Rufnummern des anru-
fenden und des angerufenen Anschlusses; Datenschutz und Datensicherheit
2. betreffend Mobilfunk: Unbeschadet der zur Umsetzung der Richtlinien 95/46/EG
und 2002/58/EG erlassenen Vorschriften stellt jeder Mitgliedstaat
sicher, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen elektronischen
i) die Rufnummern des anrufenden und des angerufe- Kommunikationsdiensten bzw. Betreiber eines öffentlichen
nen Anschlusses, Kommunikationsnetzes in Bezug auf die nach Maßgabe der vor-
liegenden Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten zumindest die
ii) die internationale Mobilteilnehmerkennung (IMSI) folgenden Grundsätze der Datensicherheit einhalten:
des anrufenden Anschlusses,
a) Die auf Vorrat gespeicherten Daten sind von der gleichen
iii) die internationale Mobilfunkgerätekennung (IMEI) Qualität und unterliegen der gleichen Sicherheit und dem
des anrufenden Anschlusses, gleichen Schutz wie die im Netz vorhandenen Daten,
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b) in Bezug auf die Daten werden geeignete technische und -- in welchen Fällen die Anfragen nach Daten ergebnislos
organisatorische Maßnahmen getroffen, um die Daten gegen geblieben sind.
zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust
oder zufällige Änderung, unberechtigte oder unrechtmäßige (2) Die Statistik darf keine personenbezogenen Daten
Speicherung, Verarbeitung, Zugänglichmachung oder Ver- enthalten.
breitung zu schützen,
c) in Bezug auf die Daten werden geeignete technische und Artikel 11
organisatorische Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen,
dass der Zugang zu den Daten ausschließlich besonders Änderung der Richtlinie 2002/58/EG
ermächtigten Personen vorbehalten ist,
In Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG wird folgender Absatz
und eingefügt:
d) die Daten werden am Ende der Vorratsspeicherungsfrist ver- ,,(1a) Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie
nichtet, mit Ausnahme jener Daten, die abgerufen und gesi- 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
chert worden sind. 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei
der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer
Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikations-
Artikel 8 netze erzeugt oder verarbeitet werden (*), eine Vorrats-
Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung speicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten
Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben
ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 5 genannten
Daten gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie so gespeichert
werden, dass sie und alle sonstigen damit zusammenhängenden (*) ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.".
erforderlichen Informationen unverzüglich an die zuständigen
Behörden auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden können.
Artikel 12
Zukünftige Maßnahmen
Artikel 9
Kontrollstelle (1) Ein Mitgliedstaat, in dem besondere Umstände die Verlän-
gerung der maximalen Speicherungsfrist nach Artikel 6 für einen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere öffentliche begrenzten Zeitraum rechtfertigen, kann die notwendigen Maß-
Stellen, die für die Kontrolle der Anwendung der von den Mit- nahmen ergreifen. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission hier-
gliedstaaten zur Umsetzung von Artikel 7 erlassenen Vorschrif- von unverzüglich in Kenntnis und unterrichtet die anderen
ten bezüglich der Sicherheit der auf Vorrat gespeicherten Daten in Mitgliedstaaten über die gemäß dem vorliegenden Artikel ergrif-
seinem Hoheitsgebiet zuständig ist/sind. Diese Stellen können die- fenen Maßnahmen und gibt die Gründe für ihre Einführung an.
selben Stellen sein, auf die in Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG
Bezug genommen wird. (2) Binnen eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Mit-
teilung nach Absatz 1 billigt die Kommission die betreffenden
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen nehmen die dort einzelstaatlichen Maßnahmen oder lehnt diese ab, nachdem sie
genannte Kontrolle in völliger Unabhängigkeit wahr. geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung
oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den
Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Bin-
Artikel 10 nenmarktes behindern. Trifft die Kommission innerhalb dieses
Statistik Zeitraums keine Entscheidung, so gelten die einzelstaatlichen
Maßnahmen als gebilligt.
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Kommission
jährlich eine Statistik über die Vorratsspeicherung von in Verbin- (3) Werden die von den Bestimmungen dieser Richtlinie
dung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektro- abweichenden einzelstaatlichen Maßnahmen eines Mitgliedstaats
nischer Kommunikationsdienste oder eines öffentlichen nach Absatz 2 gebilligt, so kann die Kommission prüfen, ob sie
Kommunikationsnetzes erzeugten oder verarbeiteten Daten über- eine Änderung dieser Richtlinie vorschlägt.
mittelt wird. Aus dieser Statistik muss hervorgehen:
Artikel 13
-- in welchen Fällen im Einklang mit dem innerstaatlichen
Recht Daten an die zuständigen Behörden weitergegeben Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
worden sind;
(1) Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen,
-- wie viel Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Vorratsspeicherung um sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur
der Daten und dem Zeitpunkt, zu dem sie von der zuständi- Umsetzung von Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG über Rechts-
gen Behörde angefordert wurden, vergangen ist behelfe, Haftung und Sanktionen im Hinblick auf die Datenverar-
beitung gemäß der vorliegenden Richtlinie in vollem Umfang
und umgesetzt werden.
L 105/60 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.4.2006
(2) Jeder Mitgliedstaat ergreift insbesondere die erforderlichen Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der vorsätzliche Zugang zu in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amt-
oder die vorsätzliche Übermittlung von gemäß dieser Richtlinie lichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitglied-
auf Vorrat gespeicherten Daten, der bzw. die nach den zur Umset- staaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
zung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften
nicht zulässig ist, mit Sanktionen, einschließlich verwaltungs- (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut
rechtlicher und strafrechtlicher Sanktionen, belegt wird, die wirk- der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie
sam, verhältnismäßig und abschreckend sind. auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 14 (3) Bis 15. März 2009 kann jeder Mitgliedstaat die Anwen-
dung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikations-
Bewertung daten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-
E-Mail aufschieben. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, den
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und vorliegenden Absatz in Anspruch zu nehmen, so unterrichtet er
dem Rat spätestens am 15. September 2010 eine Bewertung der den Rat und die Kommission hiervon mittels einer Erklärung bei
Anwendung dieser Richtlinie sowie ihrer Auswirkungen auf die der Annahme dieser Richtlinie. Die Erklärung wird im Amtsblatt
Wirtschaftsbeteiligten und die Verbraucher vor, um festzustellen, der Europäischen Union veröffentlicht.
ob die Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere die Liste
von Daten in Artikel 5 und die in Artikel 6 vorgesehenen
Speicherungsfristen, gegebenenfalls geändert werden müssen; Artikel 16
hierbei berücksichtigt sie die Weiterentwicklung der Technologie Inkrafttreten
der elektronischen Kommunikation und die ihr gemäß Artikel 10
zur Verfügung gestellte Statistik. Die Ergebnisse dieser Bewertung Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentli-
werden öffentlich gemacht. chung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die Kommission prüft zu diesem Zweck sämtliche Kom-
mentare, die ihr von den Mitgliedstaaten oder der gemäß Arti- Artikel 17
kel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Datenschutzgruppe
übermittelt werden. Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Artikel 15
Umsetzung
Geschehen zu Straßburg am 15. März 2006.
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
spätestens 15. September 2007 nachzukommen. Sie setzen die
Der Präsident Der Präsident
Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
J. BORRELL FONTELLES H. WINKLER
13.4.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 105/61
Erklärung der Niederlande
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Bezüglich der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung
öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG nehmen die Nie-
derlande die Möglichkeit in Anspruch, die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Inter-
netzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Richtlinie
aufzuschieben.
Erklärung Österreichs
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Österreich erklärt, die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-
Telefonie und Internet-E-Mail für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückzustellen.
Erklärung Estlands
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der
Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt und verar-
beitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG kündigt Estland hiermit seine Absicht an, von diesem Absatz Gebrauch zu
machen und die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie
und Internet-E-Mail um 36 Monate nach Annahme der Richtlinie aufzuschieben.
Erklärung des Vereinigten Königreichs
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Das Vereinigte Königreich erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorrats-
speicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher
Kommunikationsnetze erzeugt verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, die Anwendung dieser Richtlinie auf
die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufzuschieben.
Erklärung der Republik Zypern
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Die Republik Zypern erklärt dass sie die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internet-
zugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail bis zu dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Zeitpunkt aufschiebt.
Erklärung der Hellenischen Republik
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Griechenland erklärt, dass es die Anwendung der vorliegenden Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Inter-
netzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail gemäß Artikel 15 Absatz 3 für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Ablauf der in
Artikel 15 Absatz 1 genannten Frist aufschiebt.
Erklärung des Großherzogtums Luxemburg
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, dass sie beab-
sichtigt, die Möglichkeit nach Artikel 15 Absatz 3 der vorgenannten Richtlinie in Anspruch zu nehmen, die Anwendung der Richtlinie
auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufzuschieben.
L 105/62 DE Amtsblatt der Europäischen Union 13.4.2006
Erklärung Sloweniens
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Slowenien schließt sich der Gruppe der Mitgliedstaaten an, die gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste
oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG erklärt haben, dass
sie die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Inter-
net-E-Mail für einen Zeitraum von 18 Monaten aufschieben werden.
Erklärung Schwedens
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Schweden möchte gemäß Artikel 15 Absatz 3 die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von
Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufzuschieben.
Erklärung der Republik Litauen
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der
Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder ver-
arbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (im Folgenden: die Richtlinie) erklärt die Republik Litauen, dass sie, sobald
die Richtlinie angenommen ist, ihre Anwendung auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-
Telefonie und Internet-E-Mail für den in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Zeitraum aufschieben wird.
Erklärung der Republik Lettland
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Lettland erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die
bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder
verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, dass es die Anwendung der Richtlinie auf die Speicherung von
Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail bis zum 15. März 2009 aufschiebt.
Erklärung der Tschechischen Republik
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Die Tschechische Republik erklärt gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie, dass sie die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung
von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail um 36 Monate ab dem Tag des Inkrafttre-
tens der Richtlinie aufschieben wird.
Erklärung Belgiens
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Belgien erklärt, dass es von der durch Artikel 15 Absatz 3 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Anwendung dieser Richtlinie
auf die Speicherung von Kommuniktionsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail um 36 Monate nach
Annahme der Richtlinie aufschieben wird.
Erklärung der Republik Polen
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Polen erklärt, dass es gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsspeicherung
von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikations-
netze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG die Möglichkeit in Anspruch nimmt, die Anwen-
dung der Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für
einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem in Artikel 15 Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückzustellen.
13.4.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 105/63
Erklärung Finnlands
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elek-
tronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt und verarbeitet werden, und zur Änderung der Richt-
linie 2002/58/EG erklärt Finnland, dass es die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend
Internetzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail aufschieben wird.
Erklärung Deutschlands
gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/24/EG
Deutschland behält sich das Recht vor, die Anwendung dieser Richtlinie auf die Speicherung von Kommunikationsdaten betreffend Inter-
netzugang, Internet-Telefonie und Internet-E-Mail für einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem in Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 genannten
Zeitpunkt zurückzustellen.