MERKBLATT
DAS NEUE TELEMEDIENGESETZ UND DIE INFORMATIONSPFLICHTEN
Mit Inkrafttreten des Telemediengesetzes (TMG) am 01. März 2007 (zeitgleich mit dem
9. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien) wurden die bisherigen Regelungen des Tele-
dienstegesetzes (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) sowie des Medien-
dienste-Staatsvertrages (MDStV) zusammenfasst und abgelöst und die Anforderungen der
europäischen Richtlinie 2000/31/EG (betreffend Herkunftslandprinzip, Zulassungsfreiheit,
Informationspflichten und Verantwortlichkeit) umgesetzt. Teledienste und Mediendienste sind
nunmehr im Begriff der Telemedien zusammengefasst.
WER MUSS DIE INFORMATIONSPFLICHTEN DES TMG BEACHTEN?
Betroffen sind alle Anbieter von Telemedien, das heißt jede juristische oder natürliche Per-
son, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung zur Verfügung stellt oder den bloßen
Zugang zur Nutzung vermittelt (§ 2 Nr. 1 TMG).
NEU: Der Begriff ,,Telemedien" ist weiter gefasst als ,,Teledienste"; er umfasst nach § 1 TMG
alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht reine Te-
lekommunikationsdienste sind, die ausschließlich in der Übertragung von Signalen über Tele-
kommunikationsnetze bestehen (§ 3 Nr. 24 Telekommunikationsgesetz), oder rein telekom-
munikationsgestützte Dienste sind, bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekom-
munikationsverbindung erbracht wird (§ 3 Nr. 25 Telekommunikationsgesetz) und soweit es
sich nicht um Rundfunk im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages handelt.
Das Gesetz gilt für alle Anbieter, einschließlich der öffentlichen Stellen, unabhängig davon, ob
die Nutzung ganz oder teilweise unentgeltlich oder gegen Entgelt erfolgt. Den im TMG vorge-
schriebenen Informationspflichten unterliegen jedoch lediglich geschäftsmäßige Internet-
Angebote, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht des Anbieters nicht vorausgesetzt wird. Zu
beachten ist daher, dass nicht nur Online-Shops, sondern auch bloße Unternehmens-
präsentationen oder Informationsangebote den Vorschriften des TMG genügen müssen.
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BEACHTE: Im Übrigen gilt das Herkunftslandprinzip, so dass das TMG für einen in
Deutschland niedergelassenen Anbieter von Telemedien grundsätzlich auch dann gilt, wenn
die Telemedien in einem anderen Staat innerhalb der EU erbracht werden (§ 4 TMG).
WELCHEN INFORMATIONSPFLICHTEN MÜSSEN TELEDIENSTEANBIETER NACHKOM-
MEN (IMPRESSUMSPFLICHT)?
Folgende Informationen müssen in der Anbieterkennzeichnung oder im Impressum -
,,leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein (§ 5 TMG):
· Name, (Niederlassungs-)Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigung, Kapital
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG:
Hier ist zu beachten, dass die vollständige Postanschrift (d.h. Straßenanschrift) der Nie-
derlassung anzugeben ist, da die Zustellung von Schriftstücken und insbesondere ge-
richtlicher Korrespondenz möglich sein muss. Bei juristischen Personen (GmbH, AG,
Genossenschaft, Verein) ist zusätzlich die Rechtsform des Unternehmens und der Ver-
tretungsberechtigte anzugeben. Ferner sind, wenn Angaben zum Kapital gemacht wer-
den, das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen
anzugeben.
· Angaben zur Kontaktierung, § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG:
Es müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation ermöglichen, einschließlich der entsprechenden E-Mail Adresse und Te-
lefonnummer, vollständig vorhanden sein. So sollten Telefonnummern möglichst auch
die jeweilige Landes- und Stadtvorwahl enthalten. Wird eine Mehrwertdiensterufnummer
angegeben, muss auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen
werden. Es sollten allerdings nicht ausschließlich Mehrwertdiensterufnummern angege-
ben, sondern zusätzlich eine Rufnummer zum Basistarif angeboten werden.
· Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG:
Werden Telemedien im Rahmen einer Tätigkeit erbracht, die der behördlichen Zulas-
sung bedarf, müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden.
Nach Möglichkeit sollte auch ein entsprechender Link zu dem Internetportal der zustän-
digen Behörde angegeben werden.
Beispiel: ,,Genehmigung nach § 34c GewO durch die Stadt Coburg
(Ordnungsamt), heinrich.powalla@coburg.de.
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Beachte: Bei einer Verlegung des Betriebssitzes ist die nunmehr zuständige Ordnungs-
behörde anzugeben.
· Angabe von Registereintragungen, § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG:
Ist der Anbieter in einem Register eingetragen, muss das jeweilige Register (Handels-,
Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister) und die dazugehörige Regis-
ternummer angegeben werden.
· Angaben im Falle reglementierter Berufe, § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG:
Reglementierte Berufe sind solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (z.B. Ärzte,
Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) oder bei welchen die Füh-
rung eines beruflichen Titels von bestimmten Voraussetzungen abhängig ist (z.B. Archi-
tekten, Ingenieure, fast alle Heilberufe, wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logo-
päden). Wird der Dienst in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht, sind die
entsprechende Berufskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem
diese verliehen wurde sowie die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen und wie
diese zugänglich sind, zu nennen.
· Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikations-
nummer, § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG:
Sofern der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatz-
steuergesetzes bereits besitzt, muss diese ebenfalls angegeben werden. Aufgrund des
TMG müssen aber keine Umsatzsteueridentifikationsnummern beim Bundesamt für Fi-
nanzen beantragt werden. Eine Umsatzsteuer-Ident.-Nr. wird nur dann benötigt, wenn
nach dem Umsatzsteuergesetz innergemeinschaftliche Lieferungen getätigt werden.
NEU: Besitzt der Anbieter eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139 c
der Abgabenordnung, so ist auch diese nunmehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG anzugeben.
Eine Wirtschafts-Identifikationsnummer wird jedoch nur auf besondere Anforderung der
Steuerbehörde vergeben, der Anbieter muss diese nicht selbst beantragen.
· Abwicklung oder Liquidation, § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG:
Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, sollte dies an-
gegeben werden.
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ACHTUNG:
Informationspflichten nach anderen Gesetzen und Bestimmungen (z.B. Fernabsatzgesetz,
Fernunterrichtsschutzgesetz, Teilzeit-Wohnrechtegesetz, Preisangaben- und Preisklauselge-
setz, Preisangabenverordnung, Versicherungsaufsichtsgesetz, handelsrechtliche Bestimmun-
gen) müssen weiterhin zusätzlich beachtet werden.
BESONDERE INFORMATIONSPFLICHTEN
Folgende besondere Informationspflichten bestehen zusätzlich bei kommerzieller Kommunika-
tion, d.h. bei Kommunikation zu Werbezwecken (§ 6 TMG):
· Kommerzielle Kommunikation muss als solche klar erkennbar sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1
TMG).
· Die juristische oder natürliche Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunika-
tion erfolgt, muss eindeutig identifizierbar sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 TMG), beispielsweise
durch Angabe des Firmennamens, Unternehmenskennzeichen, Adresse.
· Angebote, die zum Zwecke der Verkaufsförderung erbracht werden (z.B. Preisnach-
lässe, Zugaben, Geschenke) müssen als solche klar erkennbar sein. Zusätzlich müs-
sen die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar und
eindeutig formuliert sein. Gleiches gilt für Preisausschreiben und Gewinnspiele (§ 6
Abs. 1 Nr. 3 und 4 TMG).
· Bei E-Mails darf in der Kopf- oder Betreffzeile weder der Absender noch der kommer-
zielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden (§ 6 Abs. 2 TMG)
· Weiterhin müssen die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(UWG) berücksichtigt werden.
WO MÜSSEN DIESE INFORMATIONSPFLICHTEN PLATZIERT SEIN?
· Der Titel des Buttons, hinter dem sich die erforderlichen Angaben befinden, sollte lauten:
,,Impressum", ,,Kontakt" oder ,,Anbieterkennzeichnung". Hier müssen sämtliche nach dem
Gesetz erforderlichen Angaben zu finden sein.
· Die Anbieterkennzeichnung muss ,,leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar" sein. Ausreichend ist es nach der Rechtsprechung, wenn der Verbraucher
durch Anklicken von zwei aufeinanderfolgenden Links auf die Seite mit den Anbieter-
informationen geführt wird (BGH, Urt. V. 20.07.2006 I ZR 228/03). Ideal ist es, wenn
sich der entsprechende Button (z. B. ,,Impressum") immer an der gleichen Stelle auf je-
der Seite des Auftritts in der Navigationsleiste befindet. Er sollte allerdings nicht am unte-
ren Rand einer Seite installiert sein, wenn er nur durch ,,scrollen" erreicht werden kann.
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· Die Bezeichnungen für diese Links sollten leicht verständlich sein, dazu zählen insbeson-
dere die Bezeichnungen ,,Kontakt" und ,,Impressum". In der Navigationsleiste sollen al-
lerdings nicht mehrere Buttons (z.B. ,,Über uns" und ,,Kontakt" und ,,Impressum") neben-
einander installiert sein, die jeder für sich den Eindruck erwecken, die erforderlichen An-
gaben könnten hier zu finden sein.
MIT WELCHEN FOLGEN MUSS BEI MISSACHTUNG GENANNTER INFORMATIONS-
PFLICHTEN GERECHNET WERDEN?
Anbieter, die absichtlich oder fahrlässig die oben beschriebenen Informationen überhaupt
nicht, fehlerhaft oder unvollständig erteilen, haben mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von
50.000 zu rechnen (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG).
Auch die Versendung unbestellter Werbe-E-Mails (Spam) kann jetzt als Ordnungswidrigkeit
geahndet werden. Der unaufgeforderte Versand von E-Mail (Spam) ist bereits nach § 7 Abs. 2
Nr. 3 UWG unzulässig, ebenso wie die Verschleierung des Absenders (§ 7 Abs. 2 Nr. 4
UWG). Diese Regelung wird nunmehr durch § 6 Abs. 2 Satz 1 TMG dahingehend verschärft,
dass bei einer absichtlichen Verschleierung oder Verheimlichung des Absenders oder des
kommerziellen Charakters in der Kopf- oder Betreffzeile eine Geldbuße bis zu 50.000 droht
(§ 16 Abs. 1 TMG).
DATENSCHUTZ (§§ 11 bis 15 TMG)
Grundsätze der Datenerhebung und verwendung
Grundsätzlich darf der Diensteanbieter personenbezogene Daten zur Bereitstellung von Tele-
medien nur erheben und verwenden (beinhaltet auch das Übermitteln dieser Daten!) sowie für
andere Zwecke als für diejenigen, für die sie erhoben worden sind, nur verwenden, soweit das
TMG oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, es er-
laubt oder der Nutzer eingewilligt hat (§ 12 Abs. 1 und 2 TMG). So darf der Diensteanbieter
auf Anordnung der zuständigen Stellen auf der Grundlage bestehender Auskunftsrechte z. B.
in der Strafprozessordnung im Einzelfall über Bestandsdaten Auskunft erteilen u. a. zu Zwe-
cken der Strafverfolgung sowie gegenüber Privaten, wenn dies zur ,,Durchsetzung der Rechte
am geistigen Eigentum erforderlich" ist (§ 14 Abs. 2 TMG).
Datenschutzrechtliche Pflichten
Diensteanbieter haben Nutzern gegenüber verschiedene datenschutzrechtliche Verpflichtun-
gen. So haben Diensteanbieter gem. § 13 Abs. 1 TMG Nutzer zu Beginn eines Nutzungsvor-
gangs in allgemein verständlicher Form und in jederzeit abrufbarer Weise zu unterrichten über
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Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über
die Verarbeitung seiner Daten in sog. Drittstaaten, also in Staaten außerhalb des Anwen-
dungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr. Nutzer sind in diesem Zusammenhang auch über ihr Wi-
derspruchsrecht zu unterrichten (§ 15 Abs. 3 TMG). Insofern regelt das TMG ausdrücklich,
dass Diensteanbieter bei der Verwendung von Pseudonymen Nutzungsprofile zum Zwecke
der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien
erstellen dürfen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht (§ 15 Abs. 3 TMG). Bei automati-
sierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhe-
bung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn die-
ses Verfahren zu unterrichten.
Der Nutzer hat gegenüber dem Diensteanbieter nach Maßgabe von § 34 Bundesdatenschutz-
gesetz (BDSG) ein Auskunftsrecht über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym ge-
speicherten Daten, über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten
weitergegeben wurden, und über den Zweck der Speicherung (§ 13 Abs. 7 TMG).
Dieses Merkblatt entstand mit freundlicher Unterstützung der Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern.
Stand: Februar 2007
Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK zu Coburg für ihre Mitgliedsun-
ternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen,
die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine anwaltliche
Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine
Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.