INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU COBURG
96450 Coburg Schloßplatz 5 . Palais Edinburg . Telefon: (0 95 61) 74 26 - 0 . Telefax: (0 95 61) 74 26 - 50
e-mail: ihk@coburg.ihk.de . Internet: http://www.coburg.ihk.de
Merkblatt
Rechtsfragen zum ,,Tag der offenen Tür" im Einzelhandel
Kaufleute im Einzelhandel bewerten sogenannte ,,Tage der offenen Tür" als Werbemaßnahmen,
d. h. sie öffnen ihre Geschäftsräume während der Ladenschlusszeiten. Meistens erfolgt der
Hinweis: ,,Keine Beratung, kein Verkauf".
Die rechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 3 des Ladenschlussgesetzes. Grundsätzlich
müssen nach dieser Vorschrift Verkaufsstellen zu den dort geregelten Ladenschlusszeiten für den
,,geschäftlichen Verkehr" mit den Kunden geschlossen sein.
-
Allerdings hat die Rechtsprechung die Offenhaltung von Geschäftslokalen, in denen
höherwertige und langlebige Konsumgüter veräußert werden, außerhalb der gesetzlichen
Ladenöffnungszeiten an ,,Tagen der offenen Tür" dann nicht als ,,geschäftlichen Verkehr" mit
Kunden angesehen und deshalb für zulässig erachtet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Weder der Geschäftsinhaber noch sein Verkaufspersonal, sondern lediglich
betriebsfremdes Bewachungspersonal darf in den Geschäftsräumen anwesend sein.
2. Das Bewachungspersonal ist in den Geschäftsräumen nicht zur Entgegennahme von
- Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. zur Vorführung und Erläuterung des
Warenangebotes oder zu sonstigen verkaufsfördernden Handlungen berechtigt.
3. In den Geschäftsräumen dürfen weder Bestellzettel ausgelegt noch Annahmekästen für
Bestellungen angebracht sein, um zu verhindern, dass Besucher durch Ausfüllen und
Einwerfen vorbereiteter Bestellformulare oder sonstiger Bestellungen schriftliche
Anträge auf Abschluss von Kaufverträgen an das veranstaltende Unternehmen richten.
Gemessen an diesen Anforderungen für zulässige ,,Tage der offenen Tür" wird deutlich, dass
z. B. hausinterne Modeschauen mit fremdem Vorführpersonal, Vorführungen von
- Unterhaltungselektronikgeräten durch Vertreter der Herstellerwerke in den Räumen des
Ladeninhabers oder die Veranstaltung von sogenannten Wein- oder Bierfesten aus Anlass einer
Geschäfts- oder Saisoneröffnung in eigenen Räumen mit eigenem Personal während der
Ladenöffnungszeiten unzulässig sind. Auch das Anprobieren von Bekleidung ist als
verkaufsfördernde Handlung unzulässig.
Eine Anzeige oder Genehmigung zur Durchführung eines ,,Tages der offenen Tür" in den
eigenen Geschäftsräumen bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung oder der Polizeibehörde ist nicht
vorgeschrieben. Eine Vorabinformation der Behörden ist aber zweckmäßig.
In Ankündigungen zur Veranstaltung eines ,,Tages der offenen Tür" m u s s darauf hingewiesen
werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden, z. B. mit folgenden Formulierungen:
,,Während der Ladenschlusszeiten keine Beratung und kein Verkauf." oder ,,Außerhalb der
-2-
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU COBURG
96450 Coburg Schloßplatz 5 . Palais Edinburg . Telefon: (0 95 61) 74 26 - 0 . Telefax: (0 95 61) 74 26 - 50
e-mail: ihk@coburg.ihk.de . Internet: http://www.coburg.ihk.de
-2-
gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten keine Beratung, kein Verkauf.". Der Hinweis auf den
fehlenden geschäftlichen Verkehr muss in einer Platzierung und Schriftgröße so erfolgen, dass er
auch bei flüchtiger Betrachtung der Anzeige nicht überlesen werden kann.
Bei zulässigen ,,Tagen der offenen Tür", die an Sonn- und Feiertagen veranstaltet werden, sind
zwar keine bestimmten Tageszeiten für die Besichtigung vorgeschrieben, doch ist nach den
Vorschriften des Sonn- und Feiertagsrechts auf den Charakter des Sonn- und Feiertags zu achten
und keine dem Wesen des Tages zuwiderlaufende Veranstaltung erlaubt. In der Nähe von
Kirchen sind alle Handlungen zu vermeiden, die den Gottesdienst stören.
- Für weitere Auskünfte steht Ihnen die
INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU COBURG
Tel.-Durchw.: 0 95 61 / 74 26-17 bzw. 27
zur Verfügung.
Stand: 12/2000
-
-