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INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU COBURG …

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Language: german
Created: Sat Jul 13 01:36:06 2002
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                  INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU COBURG
                  96450 Coburg      Schloßplatz 5 . Palais Edinburg       .    Telefon: (0 95 61) 74 26 - 0 . Telefax: (0 95 61) 74 26 - 50
                  e-mail: ihk@coburg.ihk.de . Internet: http://www.coburg.ihk.de




                                                        Merkblatt
                            Rechtsfragen zum ,,Tag der offenen Tür" im Einzelhandel

    Kaufleute im Einzelhandel bewerten sogenannte ,,Tage der offenen Tür" als Werbemaßnahmen,
    d. h. sie öffnen ihre Geschäftsräume während der Ladenschlusszeiten. Meistens erfolgt der
    Hinweis: ,,Keine Beratung, kein Verkauf".

    Die rechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach § 3 des Ladenschlussgesetzes. Grundsätzlich
    müssen nach dieser Vorschrift Verkaufsstellen zu den dort geregelten Ladenschlusszeiten für den
    ,,geschäftlichen Verkehr" mit den Kunden geschlossen sein.
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    Allerdings hat die Rechtsprechung die Offenhaltung von Geschäftslokalen, in denen
    höherwertige und langlebige Konsumgüter veräußert werden, außerhalb der gesetzlichen
    Ladenöffnungszeiten an ,,Tagen der offenen Tür" dann nicht als ,,geschäftlichen Verkehr" mit
    Kunden angesehen und deshalb für zulässig erachtet, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

       1.   Weder der Geschäftsinhaber noch sein Verkaufspersonal, sondern lediglich
            betriebsfremdes Bewachungspersonal darf in den Geschäftsräumen anwesend sein.

       2.   Das Bewachungspersonal ist in den Geschäftsräumen nicht zur Entgegennahme von
-           Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. zur Vorführung und Erläuterung des
            Warenangebotes oder zu sonstigen verkaufsfördernden Handlungen berechtigt.

       3.   In den Geschäftsräumen dürfen weder Bestellzettel ausgelegt noch Annahmekästen für
            Bestellungen angebracht sein, um zu verhindern, dass Besucher durch Ausfüllen und
            Einwerfen vorbereiteter Bestellformulare oder sonstiger Bestellungen schriftliche
            Anträge auf Abschluss von Kaufverträgen an das veranstaltende Unternehmen richten.

    Gemessen an diesen Anforderungen für zulässige ,,Tage der offenen Tür" wird deutlich, dass
    z. B. hausinterne Modeschauen mit fremdem Vorführpersonal, Vorführungen von
-   Unterhaltungselektronikgeräten durch Vertreter der Herstellerwerke in den Räumen des
    Ladeninhabers oder die Veranstaltung von sogenannten Wein- oder Bierfesten aus Anlass einer
    Geschäfts- oder Saisoneröffnung in eigenen Räumen mit eigenem Personal während der
    Ladenöffnungszeiten unzulässig sind. Auch das Anprobieren von Bekleidung ist als
    verkaufsfördernde Handlung unzulässig.

    Eine Anzeige oder Genehmigung zur Durchführung eines ,,Tages der offenen Tür" in den
    eigenen Geschäftsräumen bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung oder der Polizeibehörde ist nicht
    vorgeschrieben. Eine Vorabinformation der Behörden ist aber zweckmäßig.

    In Ankündigungen zur Veranstaltung eines ,,Tages der offenen Tür" m u s s darauf hingewiesen
    werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden, z. B. mit folgenden Formulierungen:
    ,,Während der Ladenschlusszeiten keine Beratung und kein Verkauf." oder ,,Außerhalb der

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                  96450 Coburg      Schloßplatz 5 . Palais Edinburg       .    Telefon: (0 95 61) 74 26 - 0 . Telefax: (0 95 61) 74 26 - 50
                  e-mail: ihk@coburg.ihk.de . Internet: http://www.coburg.ihk.de




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    gesetzlich zulässigen Ladenöffnungszeiten keine Beratung, kein Verkauf.". Der Hinweis auf den
    fehlenden geschäftlichen Verkehr muss in einer Platzierung und Schriftgröße so erfolgen, dass er
    auch bei flüchtiger Betrachtung der Anzeige nicht überlesen werden kann.

    Bei zulässigen ,,Tagen der offenen Tür", die an Sonn- und Feiertagen veranstaltet werden, sind
    zwar keine bestimmten Tageszeiten für die Besichtigung vorgeschrieben, doch ist nach den
    Vorschriften des Sonn- und Feiertagsrechts auf den Charakter des Sonn- und Feiertags zu achten
    und keine dem Wesen des Tages zuwiderlaufende Veranstaltung erlaubt. In der Nähe von
    Kirchen sind alle Handlungen zu vermeiden, die den Gottesdienst stören.

-   Für weitere Auskünfte steht Ihnen die

                             INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER ZU COBURG
                                   Tel.-Durchw.: 0 95 61 / 74 26-17 bzw. 27

    zur Verfügung.


    Stand: 12/2000

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