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Unternehmensinformation zur …

Pages: 12
Language: german
Created: Tue Jan 2 11:07:19 2007
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                        Unternehmensinformation zur
            Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige Geräte ab 2007
                          Stand: 20. Dezember 2006


Wer ist von den Regelungen betroffen?

Die folgenden Aussagen gelten für alle "neuartigen" Rundfunkempfangsgeräte im nicht-
privaten Bereich, also in erster Linie für Unternehmen.

Mit der Neuregelung sind zusätzliche Belastungen vor allem für diejenigen Betriebe ver-
bunden, die bislang kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorgehalten haben ­
und somit auch noch keine Rundfunkgebühr gezahlt haben.


Was sind "neuartige" Rundfunkempfangsgeräte?

Als "neuartige" Rundfunkgeräte gelten Rechner oder andere Geräte ohne eigene her-
kömmliche Rundfunk-Empfangsmöglichkeit, wenn sie internetfähig sind und damit po-
tenziell Rundfunkprogramme (Radio oder Fernsehen) aus dem Internet empfangen kön-
nen.

Als ,,neuartige" Rundfunkempfangsgeräte gelten in erster Linie:
   · internetfähige PC,
   · internetfähige Notebooks,
   · UMTS-Handys,
   · internetfähige PDAs,
   · Server.

Mobiltelefone:
Handys sind nur dann als internetfähige Geräte anzusehen, wenn sie über UMTS oder
ähnliche Technologien verfügen, mit denen ein Zugriff auf das Internet grundsätzlich
möglich ist.

Hinweis:
Beim Erwerb von Neugeräten mit neuen technischen Angeboten ist dies im Hinblick auf
eine mögliche Gebührenbelastung mit zu bedenken.

Computer:
Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der in den Betrieben genutzten Computer
als internetfähig gilt.

Nach Auskunft der GEZ:
· sind auch solche PC gebührenpflichtig, die weder mit einem Lautsprecher noch mit
  einer Soundkarte ausgestattet sind. Begründet wird dies damit, dass diese Geräte
  grundsätzlich in der Lage sind, Sendungen zumindest aufzuzeichnen.


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·   muss auch kein Breitbandanschluss vorhanden sein. Die theoretische Anschluss-
    möglichkeit für ein Modem über das Telefonnetz ist ausreichend.
·   sind auch PC ohne Netzwerkkarte und Modem internetfähig, wenn sie einen USB-
    Anschluss besitzen, über den man "ohne größeren technischen Aufwand" ein Mo-
    dem oder ein W-LAN-System anschließen könnte.

Da es zahlreiche technische Sonderfälle gibt, ist damit zu rechnen, dass es in Einzelfäl-
len zukünftig zu rechtlichen Auseinandersetzungen darüber kommen kann, was ein in-
ternetfähiges Gerät ist.

Nicht als ,,neuartige" Rundfunkgeräte gelten:
   · elektronische Kassensysteme,
   · Mautsysteme,
   · Mobiltelefone ohne UMTS-Technologie.

Bei diesen Geräten fällt keine Gebührenpflicht an, da sie weder als ,,neuartiges" noch als
,,herkömmliches" Rundfunkgerät gelten.

Nach Auskunft der GEZ
verfügen die im Handel verwendeten elektronischen Kassensysteme zwar über einen
Zugang zum Internet, können aber "nicht als Rundfunkempfangsgerät bedient werden",
so dass damit keine Gebührenpflicht anfällt.

Als ,,herkömmliche" (und nicht als ,,neuartige") Rundfunkempfangsgeräte gelten:
   · (internetfähige) PC mit Radiokarte                   gelten als Radios
   · (internetfähige) PCs mit TV-Karte                    gelten als Fernsehgeräte
   · PC mit DVB-T-Empfangsteil                            gelten als Fernsehgeräte
   · PC, die Fernsehprogramme über Hochgeschwindig-
       keitsleitungen wie DSL oder VDSL oder über IPTV
       empfangen                                          gelten als Fernsehgeräte
   · Notebooks mit USB-Sticks zum Empfang von DVB-T gelten als Fernsehgeräte
   · Handys mit eingebautem UKW-Empfangsteil              gelten als Radios
   · Handys, die zum Empfang von DVB-H, DMB
       geeignet sind                                      gelten als Fernsehgeräte

Obwohl diese Geräte zum Teil auch internetfähig sind, gelten sie nicht als ,,neuartige"
Rundfunkempfangsgeräte und waren bereits bisher gebührenpflichtig.

,,Herkömmliche" Rundfunkgeräte sind selbstverständlich auch alle bisher bekannten
Rundfunkgeräte wie Radios, Fernseher, Videorekorder, Kassetten-Recorder, Radiowe-
cker, Autoradios etc.

Hinweis:
Die sog. Zweitgerätebefreiung gilt nur für "neuartige" Rundfunkempfangsgeräte, die
Rundfunkprogramme ausschließlich über das Internet empfangen können, nicht aber für
,,herkömmliche" Rundfunkempfangsgeräte.


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Da viele Geräte mittlerweile Fernseh- und Radiokarten standardmäßig enthalten, sollte
das Vorhandensein dieser Bauteile geprüft werden, um sie ggf. zur Vermeidung einer
zusätzlichen Gebührenpflicht zu entfernen.

Beispiel:
Für drei PC mit Fernsehkarte ist im gewerblichen Bereich jeweils eine Monatsgebühr
von 17,03 Euro = 51,09 Euro abzuführen. Für drei PC ohne Fernsehkarte wären monat-
lich insgesamt nur 5,52 Euro fällig.


Gilt die Gebührenpflicht auch wenn kein Internet genutzt und kein Rundfunk emp-
fangen wird?

Für die Gebührenpflicht ist es nicht maßgeblich, ob das Gerät tatsächlich auf das Inter-
net zugreift oder Rundfunkdarbietungen empfangen werden.

Entscheidend ist einzig das Kriterium des "Bereithaltens zum Empfang", d. h. es muss
grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, "ohne besonderen zusätzlichen technischen
Aufwand" im Betrieb mit dem PC Zugang zum Internet zu erhalten (und damit Rundfunk
zu empfangen).

Hinweis:
Ein Gerät wird auch dann ,,zum Empfang bereitgehalten", sobald ein Rundfunkgerät im
Besitz eines Unternehmens ist. Auf die Eigentumsverhältnisse an dem Gerät kommt es
dabei nicht an. Das bedeutet, ein Unternehmen muss auch für ,,neuartige" oder ,,her-
kömmliche" Geräte in geleasten Fahrzeugen Rundfunkgebühren zahlen.


Kann man die Gebührenpflicht durch technische Vorkehrungen umgehen?

Der Ausbau von Lautsprechern oder Soundkarten ändert nichts an der grundsätzlichen
Gebührenpflicht von PC.

Hinweis:
Nach Auskunft der GEZ würde auch der Ausbau von Netzwerkkarten und internen Mo-
dems nichts an der Gebührenpflicht ändern, solange mindestens ein USB-Anschluss
vorhanden ist, über den ein Modem ohne größeren Aufwand anschließbar wäre.

In letzter Zeit werden von Providern und Softwarefirmen Lösungen zur Blockierung des
Empfangs von Rundfunkprogrammen über das Netz angeboten, die angeblich zur Be-
freiung von der Gebührenpflicht führen. Nach Auskunft der Rundfunkanstalten handelt
es sich hier ,,um eine Software-Lösung, die nicht geeignet ist, den Empfang von Rund-
funk dauerhaft zu vermeiden". Sie ändert nichts an der grundsätzlichen Gebührenpflicht
dieser ,,neuartigen" Geräte.




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Wie hoch ist die Gebühr für ,,neuartige" Geräte?

Die Gebühr beträgt 5,52 Euro im Monat (sog. Grundgebühr) bzw. 66,24 Euro im Jahr.
Sie kommt auf alle Unternehmen zu, die
   · bisher noch keine ,,herkömmlichen" Rundfunkempfangsgeräte (Radios, Fernse-
      her) angemeldet haben und
   · gleichzeitig über ,,neuartige" bzw. internetfähige Geräte verfügen.


Für wie viele PC pro Betriebsgrundstück muss ich Gebühren bezahlen?

Für ,,neuartige" Rundfunkempfangsgeräte besteht eine sog. Zweitgerätebefreiung, die es
für ,,herkömmliche" Rundfunkgeräte im gewerblichen Bereich bisher nicht gibt.

Unabhängig von der tatsächlichen Anzahl internetfähiger PC muss nur für ein einziges
"neuartiges" Rundfunkempfangsgerät je Betriebsgrundstück bzw. für mehrere direkt zu-
sammenhängende Grundstücke eines Betriebes eine Rundfunkgebühr bezahlt werden.

Mobile Geräte:
UMTS-Handys oder Laptops fallen auch unter diese Befreiungsregelung, wenn sie im
Inventarverzeichnis des Betriebes aufgeführt sind oder auf vergleichbare Weise für die-
ses Betriebsgrundstück dokumentiert sind.

Beispiel:
Ein angemeldeter Computer im Betrieb reicht aus, um die betriebseigenen und im Inven-
tarverzeichnis eingetragenen Laptops der Außendienstmitarbeiter von der Gebühren-
pflicht zu befreien.

Gebührenfreiheit, wenn ,,herkömmliche" Rundfunkgeräte angemeldet sind:
Die Gebühr für internetfähige Geräte entfällt ganz, wenn bereits mindestens ein ,,her-
kömmliches" Rundfunkgerät (Fernseher oder Radio) auf dem Betriebsgrundstück ange-
meldet ist.

Keine Zusatzkosten hat demnach ein Unternehmen mit internetfähigen Geräten, das
bereits Rundfunkgebühren für
   · ein Radio auf dem Betriebsgrundstück oder
   · einen Fernseher oder Videorekorder auf dem Betriebsgrundstück oder
   · ein Autoradio in einem Betriebsfahrzeug, das durch die Fahrzeugpapiere dem
       Standort zuzuordnen ist,
zahlt.

Beispielrechnung 1:
Der Betrieb hat ein herkömmliches Radio angemeldet und besitzt drei internetfähige PC.
   · 2006 zahlt er 5,52 Euro Grundgebühr im Monat für das Radio,
   · ab 2007 zahlt er weiterhin 5,52 Euro: Alle drei PC sind durch das angemeldete
      Radio als Zweitgeräte befreit.

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Beispielrechnung 2:
Der Betrieb verfügt über vier internetfähige PC an seinem Standort und hat ansonsten
bisher keine Rundfunkgeräte angemeldet
   · 2006 zahlt er keine Rundfunkgebühren,
   · ab 2007 zahlt er 5,52 Euro: Durch eine Grundgebühr sind alle vier PC abgedeckt.

Beispielrechnung 3:
Der Betrieb verfügt über einen internetfähigen PC und hat ein Autoradio angemeldet.
   · 2006 zahlt er 5,52 Euro Rundfunkgebühren für das Autoradio,
   · ab 2007 zahlt er weiterhin 5,52 Euro: Durch eine Gebühr für das Autoradio ist der
      PC abgedeckt. Das KfZ muss dem Betriebsstandort eindeutig zuordenbar sein.


Was zahlen Unternehmen mit mehreren Standorten?

Unternehmen mit mehreren Filialen bzw. Betriebsstätten oder getrennten Büros und
Werkstätten werden mit der neuen Gebühr mehrfach belastet.

Für alle Standorte, an denen sich ein internetfähiges Gerät befindet, muss eine separate
Gebühr abgeführt werden, soweit hier nicht bereits ein ,,herkömmliches" Rundfunkgerät
angemeldet ist.

Beispielrechnung:
Der Betrieb verfügt über drei Standorte. Auf jedem befindet sich ein PC. Außerdem hat
der Betrieb ein Autoradio angemeldet.
   · 2006 zahlt er 5,52 Euro für das Autoradio,
   · ab 2007 zahlt er 16,56 Euro: Die Grundgebühr für das Autoradio deckt die Ge-
      bühr für den PC auf dem Betriebsgrundstück ab, dem das KFZ zugeordnet ist.
      Für die anderen zwei PC ist jeweils die Grundgebühr extra zu bezahlen.

Hinweis:
Wenn ein Unternehmen bei einem kommerziellen Serveranbieter Speicherplatz bzw.
Datendienstleistungen anmietet (sog. Server-Hosting), entsteht nach Auskunft der
Rundfunkanstalten nur in Ausnahmefällen eine zusätzliche Gebührenpflicht:
   · In diesem Fall ist der Server grundsätzlich beim Serviceprovider gebührenpflich-
      tig, weil er ans Internet angebunden ist und daher als ,,neuartiges" Rundfunkemp-
      fangsgerät gilt. Allerdings fällt die Grundgebühr nur für einen Server an, alle wei-
      teren Server, die in der Betriebsstätte vorgehalten werden, sind durch die Zweit-
      geräteregelung befreit.
   · Der Kunde des Serveranbieters ist nur dann gebührenpflichtig, wenn er via Inter-
      net auf den Hostserver zugreift. Sofern der Kunde aber bereits für den Internet-
      rechner eine Grundgebühr entrichtet oder für andere bereitgehaltene Empfangs-
      geräte Rundfunkgebühr zahlt, fällt im Rahmen des Server-Hosting keine weitere
      Gebühr für den Mieter der EDV-Dienstleistung an.



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Dagegen fällt beim sog. Server-Housing, bei dem ein Unternehmen einen in seinem Ei-
gentum befindlichen Server im Rechenzentrum eines Dienstleistungsunternehmens un-
terbringt, eine zusätzliche Rundfunkgebühr an. Hier handelt es sich um einen internetfä-
higen Rechner in einer eigenen Betriebsstätte.
Das Housing-Unternehmen muss, wenn keine herkömmlichen Rundfunkgeräte bereit-
gehalten werden, einmal gesondert eine Grundgebühr für seine internetfähigen PCs ent-
richten, für die Server der Kunden besteht keine Gebührenpflicht.

Gar nicht gebührenpflichtig ist nach Ansicht der Rundfunkanstalten derjenige, der z. B.
von einer externen Agentur für sich eine Homepage erstellen lässt, die dort auf einem
Server vorgehalten wird. Dies gilt in den Fällen, in denen das betreffende Unternehmen
in seinem eigenen Zugriffsbereich keinerlei Rundfunkempfangsgerät (also auch keinen
Internet-PC) bereithält.


Was gilt für die betriebliche PC-Nutzung im privaten Be-
reich/Telearbeiter/Freiberufler?

Arbeiten Mitarbeiter eines Unternehmens zu Hause mit einem stationären PC oder No-
tebook für das Unternehmen (Telearbeitsplatz), handelt es sich um ein gebührenpflichti-
ges Zweitgerät des Mitarbeiters. Nach Auskunft der Rundfunkanstalten gilt die Zweitge-
rätefreiheit im privaten Bereich nicht für Rundfunkgeräte in Räumen, die zumindest auch
für die gewerblichen Zwecke (Kriterium: Gewinnorientierung) eines Dritten genutzt wer-
den.

Dabei ändert sich an der Gebührenpflicht nichts, wenn das neuartige Rundfunkgerät
vom Arbeitgeber gestellt wird.

Für Freiberufler, Selbständige oder Gewerbetreibende mit einem separaten Bü-
ro/Arbeitszimmer zu Hause fällt auch eine Gebühr an:
Steht dort ein beruflich genutzter Internet-PC, muss zusätzlich zur Rundfunkgebühr, die
für den Privathaushalt gezahlt wird, eine PC-Gebühr entrichtet werden, wenn noch kein
,,herkömmliches" Rundfunkgerät für dieses Büro oder ein geschäftlich genutztes Autora-
dio angemeldet ist.

Beispiel:
Für Selbständige mit einem gewerblich genutzten KfZ und einem Büro außerhalb und
einem Büro innerhalb des Wohnhauses gilt: Wenn noch keine ,,herkömmlichen" Geräte
in den Büros, sondern nur ein Autoradio angemeldet ist, befreit das Autoradio nur ein
Büro von der PC-Gebühr. Für das andere Büro fällt dann noch einmal die PC-Gebühr
an.


Was gilt für Bürogemeinschaften?

Schließen sich mehrere Unternehmen in einer Büro- oder Werkstattgemeinschaft zu-
sammen, fällt die Rundfunkgebühr für jedes beteiligte Unternehmen extra an.


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Gibt es auch Einsparmöglichkeiten?

In Ausnahmefällen könnte es für wenige Betriebe durch die sog. Zweitgerätebefreiung
Einsparpotenziale geben ­ wenn ,,herkömmliche" durch ,,neuartige" Rundfunkempfangs-
geräte ersetzt werden.

Hinweis:
Wenn ein Unternehmen bereits mehrere Radios im Betrieb angemeldet hat und ohnehin
über einen Internetanschluss verfügt, könnten die betrieblichen Radios durch Radioemp-
fang über den PC ersetzt werden, für die die Zweitgerätebefreiung gilt. Dadurch würden
nur noch einmal Gebühren fällig werden.


Auf welche Weise wird ab 2007 der Einzug der Gebühr für internetfähige Geräte
erfolgen?

Juristisch ,,auf der sicheren Seite" sind Unternehmen dann, wenn sie ab dem 1. Januar
2007 von sich aus ihre Geräte bei der GEZ anmelden. Wegen der Zweitgerätefreiheit
bei ,,neuartigen" Rundfunkgeräten ist aber pro Betriebsstätte immer nur ein neuartiges
Gerät anzumelden. ,,Neuartige Geräte" müssen auch dann bei der GEZ angemeldet
werden, wenn für den Betrieb bereits ,,herkömmliche" Rundfunkgeräte gemeldet sind.

Die GEZ will nach eigenen Aussagen im Dezember 2006 neue Formulare im Internet
unter www.gez.de bereitstellen und in Banken und Postfilialen auslegen, mit denen auch
"neuartige" Rundfunkgeräte angemeldet werden können. Die GEZ versendet auch re-
gelmäßig Anmeldebögen an Betriebe. Soweit Beauftragte der Rundfunkanstalten nach
neuartigen Geräten fragen, besteht eine entsprechende gesetzliche Auskunftspflicht.

Wenn für die Anmeldung keine offiziellen GEZ-Formulare verwendet werden, reicht eine
Meldung bei der GEZ per Brief (50656 Köln), per Fax (01805 510700), per E-Mail
(info@gez.de) oder per Telefon (01805 008515) aus; hierbei sollte möglichst eine bisher
vorhandene Teilnehmernummer angegeben werden.

Nicht gemeldete gebührenpflichtige Rundfunkgeräte können jederzeit rückwirkend ab
dem Beginn der Rundfunkgebührenpflicht bei der GEZ angemeldet werden. Die Rund-
funkgebühren werden dann von der Rundfunkanstalt bzw. der GEZ nachgefordert. Die
Rundfunkanstalt ist als Anstalt des öffentlichen Rechts berechtigt, rückständige Rund-
funkgebühren in einem Gebührenbescheid festzusetzen. Forderungen auf rückständige
Rundfunkgebühren sind regelmäßig nicht verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist
erst mit der Kenntnis der Rundfunkanstalt von den den Gebührenanspruch begründen-
den Tatsachen zu laufen beginnt.

Werden gebührenpflichtige ,,neuartige" Geräte nicht gleich zum Januar 2007 angemeldet
bzw. wurden bislang ,,herkömmliche" Empfangsgeräte vorgehalten, die noch nicht bei
der GEZ gemeldet waren, erhebt die GEZ im Regelfall für die Zeit zwischen nachträgli-
cher Anmeldung bei der GEZ und dem Zeitpunkt, seit dem ein gebührenpflichtiges Emp-
fangsgerät bereitgehalten wurde auch über mehrere Jahre hinweg Nachforderungen.
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Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Bereithalten eines gebührenpflichtigen neuartigen
Rundfunkgerätes nicht innerhalb eines Monats anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Theoretisch kann dies mit einer Geldbuße geahndet werden ­ worauf bisher jedoch zu-
gunsten der Erhebung einer Nachforderung in der Regel verzichtet wird.


Was geschieht, wenn man die Zahlung verweigert?

Bei Nichtzahlung der Rundfunkgebühr kann die GEZ einen sog. Rückstandsbescheid
erlassen und bei Nichtzahlung auch aus diesem Bescheid heraus vollstrecken, d. h. den
fehlenden Betrag nach Mahnung anschließend beitreiben.

Unternehmen können gegen den Rückstandsbescheid Widerspruch einlegen. Dieser hat
allerdings keine aufschiebende Wirkung, das bedeutet, die Gebühr muss trotzdem wei-
ter gezahlt werden.

Allerdings können Unternehmen analog zum Steuerbescheid gleichzeitig auch die Aus-
setzung der Vollziehung beantragen. Wird die Vollziehung ausgesetzt, ist eine Zahlung
bis zur endgültigen Entscheidung nicht mehr notwendig. Wird der Antrag auf Ausset-
zung der Vollziehung allerdings abgelehnt, kann dagegen im vorläufigen Rechtsschutz-
verfahren beim Verwaltungsgericht vorgegangen werden (auch wenn hier der Erfolg
nicht unbedingt höher sein wird).

Auf den Widerspruch erhält man einen sog. Widerspruchsbescheid von der Rundfunk-
anstalt bzw. GEZ. Gegen diesen kann man dann als weiteres Rechtsmittel beim zustän-
digen Verwaltungsgericht Anfechtungsklage erheben und bei Unterliegen eventuell Be-
rufung beim Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof des zuständigen Bun-
deslandes einlegen. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist nur möglich, so-
weit es bei der Entscheidung um Bundesrecht geht. Da Rundfunk- und Fernsehgebüh-
ren auf Landesrecht beruhen, ist dies regelmäßig nicht der Fall. Erst nach Ausschöpfung
aller zur Verfügung stehenden Rechtsmittel kann eine Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.




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Anhang 1:

 Verschiedene Fallgestaltungen (Beispiele) ­ nach Auskunft der Rundfunkanstal-
                                     ten:

1. In einer Betriebsstätte befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, aber
mindestens ein internetfähiger PC. Auf den Inhaber ist privat ein PKW mit Autoradio
zugelassen, der teilweise geschäftlich genutzt wird. Ist das Autoradio bei der GEZ ge-
meldet, so besteht für die internetfähigen PCs keine gesonderte Gebührenpflicht, weil
das Autoradio wegen der geschäftlichen Nutzung dem Betrieb zugerechnet wird. Dabei
werden geleaste Fahrzeuge nur zugerechnet, wenn das Fahrzeug auf den Betrieb bzw.
dessen Inhaber zugelassen ist.

2. Ein Betrieb verfügt über mehrere Betriebsstätten, in denen sich keine herkömmli-
chen Rundfunkgeräte befinden, in jeder Betriebsstätte befinden sich mehrere internetfä-
hige PCs. Die Zweitgeräte in den einzelnen Betriebsstätten sind gebührenfrei, nur für
das jeweilige Erstgerät ist eine gesonderte Grundgebühr zu entrichten. Sind für den Be-
trieb (Hauptstelle) mehrere Kfz mit Autoradio zugelassen, so entfällt für die Hauptstel-
le die gesonderte Gebührenpflicht für einen internetfähigen PC, weil hierfür bereits ein
herkömmliches Autoradio bei der GEZ gemeldet ist.

3. Im Betrieb befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, das Unternehmen
hält aber Diensthandys mit UMTS-Empfang für die Mitarbeiter vor. Für das Unterneh-
men fällt für sämtliche Handys eine Grundgebühr an. Weitere Rundfunkgebühren für
internetfähige PCs fallen dann nicht an. Hält das Unternehmen Diensthandys mit
UKW-Empfang vor, müsste für jedes Handy gesondert eine Grundgebühr entrichtet
werden.

4. Im Betrieb befinden sich keine herkömmlichen Rundfunkgeräte, das Unternehmen
lässt den Mitarbeitern Diensthandys (dabei ist es gleichgültig, ob es sich um neuartige
oder herkömmliche Geräte handelt) unmittelbar von einem Dritten zur Verfügung stel-
len. Für das Unternehmen fällt in Bezug auf die Diensthandys keine Gebührenpflicht an.
Diese Diensthandys sind auch beim einzelnen Mitarbeiter nicht gesondert gebühren-
pflichtig, wenn dieser bereits ein privates Erstgerät bei der GEZ gemeldet hat. Die Han-
dys gelten dann beim einzelnen Mitarbeiter als gebührenfreie private Zweitgeräte.

5. Der Lehrer an einer öffentlichen Schule arbeitet zu Hause mit einem privaten stati-
onären PC oder Notebook für Zwecke der Schule (Unterricht oder Verwaltung). Hierbei
handelt es sich um einen gebührenfreies Zweitgerät des Lehrers, da sich das Gerät in
einem Raum befindet, der nicht für gewerbliche Zwecke eines Dritten (da öffentlich-
rechtlicher Träger) genutzt wird. Nichts anderes gilt, wenn die neuartigen Geräte im
Rahmen der Arbeit für einen Ehrenamt genutzt werden.

6. Server oder PCs sind mit einem so genanntem ,,GEZ-Filter" ausgerüstet. An der
grundsätzlichen Rundfunkgebührenpflicht dieser neuartigen Rundfunkgeräte ändert sich
nichts, da es sich beim ,,GEZ-Filter" um eine Software-Lösung handelt, die nicht geeig-
net ist, den Empfang von Rundfunk dauerhaft zu vermeiden.


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7. Geldautomaten. Obwohl Geldautomaten Rechner und an das Internet angeschlos-
sen sind, handelt es sich um keine melde- und gebührenpflichtigen neuartigen Rund-
funkgeräte, da bei ihnen ein Empfang und die Wiedergabe von Rundfunkdarbietungen
dauerhaft ausgeschlossen sind. Gleiches gilt für Kassensysteme.




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Anhang 2:

    Ergänzende Hinweise zur Rundfunkgebührenpflicht für "herkömmliche" Rund-
                           funkgeräte in Unternehmen

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf herkömmliche Rundfunkgeräte, für die
bereits durch die alte Rechtslage eine Gebührenpflicht bestand.

Im nicht privaten Bereich besteht grundsätzlich eine Gebührenpflicht für jedes einzelne
herkömmliche Rundfunkempfangsgerät. Eine Zweitgerätebefreiung existiert (im Gegen-
satz zum privaten Bereich) nicht.


Wie hoch sind die Gebühren?

·    Die Gebühr für ein Radio beträgt 5,52 Euro im Monat (Grundgebühr).
·    Die Gebühr für einen Fernseher beträgt 17,03 Euro (Grundgebühr plus Fernseh-
     gebühr in Höhe von 11,51 Euro).
·    Ist ein Radio und ein Fernseher angemeldet, so entfällt die Grundgebühr für den
     Fernseher: Die Gesamtgebühr beträgt in diesem Fall ebenfalls 17,03 Euro.
·    Jedes weitere angemeldete Radio erhöht die Monatsgebühr um 5,52 Euro.
·    Jeder weitere Fernseher erhöht die Gebühr am 11,51 Euro (Fernsehgebühr).
·    Ist die Anzahl der Fernseher größer als die der Radios, fällt zusätzlich die Grundge-
     bühr für jeden Fernseher an.

Beispiele:
· 3 Radios = 3mal Grundgebühr = 16,56 Euro
· 2 Fernseher und 2 Radios = 2mal Fernsehgebühr + 2mal Grundgebühr = 34,06 Euro
   im Monat
· 2 Fernseher und 3 Radios = 2mal Fernsehgebühr + 3mal Grundgebühr = 39,58 Euro
   im Monat
· 3 Fernseher und 2 Radios = 3mal Fernsehgebühr + 3mal Grundgebühr = 51,09 Euro
   im Monat
· 3 Fernseher = 3mal Fernsehgebühr + 3mal Grundgebühr = 51,09 Euro im Monat


Was zählt als ,,herkömmliches" Rundfunkempfangsgerät?

Rundfunkempfangsgeräte sind Geräte, die "zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht
zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietun-
gen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind".

,,herkömmliche" Rundfunkempfangsgeräte sind insbesondere:
· Fernseher
· Radios, Radiowecker
· Autoradios
· Navigationsgeräte mit Radioteil

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·   Lautsprecheranlagen von Rundfunkgeräten in separaten Räumen
·   DVD- und Videorekorder

Auch PC mit Fernsehkarte und Handys mit eingebautem Radio sind "normale" Rund-
funkempfangsgeräte. Für sie gelten die Sonderregelungen für internetfähige Geräte
nicht.


Sonderfall Video- und DVD-Rekorder:
Video- oder DVD-Rekorder gelten als eigene Rundfunkempfangsgeräte. Nur für reine
Abspielgeräte ohne Empfangsteil besteht keine Gebührenpflicht.

Sollten Video- oder DVD-Darbietungen im Unternehmen zu Schulungs- oder Prä-
sentationszwecken dienen, ist darauf zu achten, dass möglichst Monitore ohne Emp-
fangsteil und Video- oder DVD-Player ohne Empfangsteil genutzt werden, da ansons-
ten erhebliche Gebührenpflichten entstehen.


Gibt es Erleichterungen im gewerblichen Bereich?

Für Betriebe, die Rundfunkgeräte verkaufen, einbauen oder reparieren, gelten Sonder-
regelungen. Nach § 5 (4) RGebStV können diese Unternehmen in Ausstellungs- und
Geschäftsräumen weitere Geräte zu Prüf- und Vorführzwecken bereithalten, wenn sie
für ein Gerät eine Grundgebühr bezahlen (sog. Händlergebühr).

Allerdings sind auch in diesen Betrieben für weitere Rundfunkgeräte, die nicht Prüf- und
Vorführzwecken dienen, jeweils Rundfunkgebühren zu zahlen. Gleiches gilt für jedes
einzelne Autoradio in Vorführwagen.




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